BGer 6B_804/2010
 
BGer 6B_804/2010 vom 30.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_804/2010
Verfügung vom 30. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. August 2010.
In Erwägung,
dass die am 20. September 2010 eingereichte Beschwerde mit Schreiben vom 25. November 2010 zurückgezogen wird,
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn