BGer 8C_565/2010
 
BGer 8C_565/2010 vom 07.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_565/2010
Urteil vom 7. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Soziales und Vormundschaft, Schwarzenburgstrasse 260, 3098 Köniz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer lediglich seine angespannte finanzielle Situation darlegt und um Verbesserung derselben ersucht, ohne dabei auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, geschweige denn darzulegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel