BGer 1D_3/2010
 
BGer 1D_3/2010 vom 14.06.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1D_3/2010
Verfügung vom 14. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Einbürgerung; unentgeltliche Rechtspflege,
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2009 eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2010 und 3. Mai 2010 seine Beschwerde vom 1. Februar 2010 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1D_3/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli