BGer 6B_878/2009
 
BGer 6B_878/2009 vom 04.01.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_878/2009
Urteil vom 4. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Halbgefangenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 2. September 2009.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 eine Frist bis zum 3. November 2009 und mit Verfügung vom 10. November 2009 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 30. November 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill