BGer 2C_821/2009 |
BGer 2C_821/2009 vom 23.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_821/2009
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Verfügung vom 23. Dezember 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________ Interessenverband,
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2. Y.________ AG,
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Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
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Gegenstand
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Superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. November 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________ Interessenverbands und der Y.________ AG vom 13. Dezember 2009 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009,
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in das Schreiben des seit 15. Dezember 2009 für die Beschwerdeführerin 1 handelnden interimistischen Stiftungsrats mit Einzelunterzeichnungsberechtigung, worin dieser erklärt, dem bisherigen Rechtsvertreter mit Wirkung für die Beschwerdeführerin 1 das Mandat entzogen zu haben und für diese die Beschwerde zurückzuziehen,
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in Erwägung,
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dass ein Verfahren bei Rückzug der Beschwerde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde nicht zurückgezogen hat, weshalb eine Verfahrensabschreibung ausser Betracht fällt und das Verfahren mit ihr als Partei weitergeführt wird,
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dass durch die vorliegende Verfügung die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- durch die Beschwerdeführerin 2 nicht berührt wird,
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dass indessen vom Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin 1 formell Kenntnis genommen und das Verfahren als für sie erledigt betrachtet wird,
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dass es sich bei den gegebenen Umständen rechtfertigt, der Beschwerdeführerin 1 keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGG),
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dass im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung der Beschwerdeführerin 1 kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
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verfügt der Präsident:
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1.
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Vom Rückzug der Beschwerde mit Wirkung für den X.________ Interessenverband wird Kenntnis genommen, und das Verfahren gilt für sie als erledigt.
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2.
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Dem X.________ Interessenverband werden keine Kosten auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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