BGer 8C_634/2009 |
BGer 8C_634/2009 vom 01.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_634/2009
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Urteil vom 1. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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H.________,
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vertreten durch ihren Ehemann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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AXA Versicherungen AG,
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General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1931 geborene H.________ war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Unfälle versichert, als sie sich bei einem Ereignis Verletzungen zuzog. Die AXA leistete u.a. Taggelder. Nachdem H.________ von der Invalidenversicherung ab 1. März 1990 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, beantragte die AXA bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich für die in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. April 1991 zu viel bezahlten Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 5824.- zurück, was sie denn auch mit Verfügung vom 7. Juni 1991 zugesprochen erhielt.
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A.a Die AXA Versicherungen AG sprach H.________ mit Verfügung vom 26. August 1991 und Wirkung ab 1. Juni 1991 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 30 % zu, wobei für die Berechnung der Höhe der Rente von einem versicherten Verdienst von Fr. 22'610.- ausgegangen wurde. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
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A.b Mit Verfügung vom 3. August 2006 trat die AXA auf ein sowohl gegen die Verfügung vom 26. August 1991 als auch gegen die mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung vorgenommene Verrechnung von Fr. 5824.- gerichtetes Revisions- und Wiedererwägungsgesuchs mangels neuer Tatsachen und Beweismittel nicht ein. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 16. April 2007 festgehalten.
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B.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2009 in dem Sinne teilweise gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid insoweit auf, als er den erstmals im Einspracheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für neu aufgetretene Herzbeschwerden verneinte; die Sache wurde weiter an die AXA zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch von H.________ auf Leistungen für die Herzbeschwerden neu befinde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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Nicht eingetreten wurde dabei mangels Anfechtungsobjektes insbesondere auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Korrektur der bis zum 31. Mai 1991 ausgerichteten Taggelder.
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C.
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Gegen diesen Entscheid führt H.________ insoweit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, als sie einerseits erneut die mit Verfügung vom 26. August 1991 festgelegte Rentenhöhe bemängelt und andererseits eine nachträgliche Korrektur der bis zum 31. Mai 1991 ausgerichteten Taggelder fordert.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss ein Rechtsmittel u.a. die Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist ein Nichteintreten angefochten, muss dargelegt sein, weshalb die Vorinstanz hätte eintreten müssen: Setzt sich die das Rechtsmittel einlegende Person diesfalls lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, liegt keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2).
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1.1 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass - abgesehen von der hier nicht interessierenden, allein der Verwaltung offengestandenen Möglichkeit der Wiedererwägung - auf eine einmal rechtskräftig ergangene Verfügung nur zurückgekommen werden kann wegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die a) zur Zeit der Erstbeurteilung (hier: 26. August 1991) bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben, und b) darüber hinaus geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 126 V 23 E. 4b; 122 V 19 E. 3a; je mit Hinweisen).
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Weiter hielt das kantonale Gericht fest, solche neuen Tatsachen und Beweismittel seien vorliegend nicht auszumachen und verwies die Beschwerdeführerin dabei auf den Umstand, dass für die Berechnung der Invalidenrenten nicht, wie geltend gemacht, die letzten vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 1989 bezogenen Löhne, sondern gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 UVG der im letzten Jahr vor dem Unfall erzielte Lohn massgebend sei, der gemäss Auskunft der Arbeitgeberin Fr. 22'610.- betragen habe.
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1.2 Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen nicht ein. Sie legt nicht dar, inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bisher verborgen gebliebene Tatsachen aus dem Zeitraum des Verfügungserlasses seien nicht zu erkennen, rechtsfehlerhaft sein könnte. Sie führt einzig aus, wie aus ihrer Sicht der versicherte Verdienst ursprünglich korrekt hätte ermittelt werden sollen.
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Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren, die Höhe der bis Ende Mai 1991 ausgerichteten Taggelder sei neu zu berechnen, hätte eintreten müssen.
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2.
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Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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