BGer 6B_3/2009
 
BGer 6B_3/2009 vom 16.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_3/2009/sst
Urteil vom 16. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, 8750 Glarus, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2008 wurde auf die Eingaben von X.________ vom 26. November 2008 und 4. Dezember 2008 nicht eingetreten. Dieser wendet sich mit Schreiben vom 4. Januar 2009 an das Bundesgericht. Ob die Verfügung des Obergerichtspräsidenten beim Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil die als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommene Eingabe von X.________ auch die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill