BGer 5A_441/2008
 
BGer 5A_441/2008 vom 29.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_441/2008/don
5A_446/2008
Urteil vom 29. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
Gerichtsschreiberin Gut.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer (5A_441/2008),
Beschwerdegegner und Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
gegen
Y.________,
Beschwerdeführerin (5A_446/2008), Beschwerdegegnerin und Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier.
Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt),
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
Y.________, Jahrgang 1954, und X.________, Jahrgang 1950, heirateten am 5. Juni 1975. Sie wurden Eltern von zwei Söhnen, geboren in den Jahren 1975 und 1983, und zwei Töchtern, geboren in den Jahren 1977 und 1987. X.________ arbeitet als Feuerungsfachmann. Y.________ betreute während der Ehe die Kinder und den Haushalt. Sie ist heute zu 95 % invalid und bezieht seit 2002 eine volle Invalidenrente. Die Parteien leben seit Juli 1999 getrennt.
Mit Klageanmeldung von X.________ vom 12. August 2003 wurde die Scheidungsklage beim Friedensrichteramt Z.________ rechtshängig, dessen Weisung am 17. September 2003 beim Kantonsgericht Schaffhausen einging.
Mit Urteil vom 28. Dezember 2006 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und schied die Ehe der Parteien. Es verpflichtete X.________ u.a., Y.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhob Y.________ am 6. Juli 2007 Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und verlangte höhere, unbefristete Unterhaltsbeiträge und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der am 3. Januar 2008 eingereichten Berufungsbegründung beantragte sie, das bisherige Verfahren sei für ungültig zu erklären, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventuell sei aufgrund der bisher und neu vorgetragenen Behauptungen neu zu entscheiden. X.________ verlangte die Abweisung der Berufung.
Das Obergericht bestimmte mit Urteil von 30. Mai 2008 in teilweiser Gutheissung der Berufung, soweit darauf einzutreten war, nacheheliche indexierte Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'717.--, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Unterhaltsverpflichteten ins ordentliche Rentenalter. Y.________ wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Vertretung gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 hat X.________ (fortan: Kläger) gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 800.--. Weiter seien die Zahlen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und bei der Unterstellung der Unterhaltsbeiträge unter die Teuerungsformel sei der Indexstand des Monats des Schlussentscheids zu berücksichtigen. Eventualiter verlangt er die teilweise Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Y.________ (fortan: Beklagte) hat gegen das obergerichtliche Urteil mit Eingabe vom 4. Juli 2008 ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie verlangt mit ihrem Hauptantrag die Ungültigerklärung des bisherigen Scheidungsverfahrens und mit Eventualantrag unbefristete nacheheliche Unterhaltsbeiträge, welche allenfalls ab Erreichen des Rentenalters des Unterhaltsverpflichteten nach richterlichem Ermessen etwas niedriger festzusetzen seien. Zudem stellt sie für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 hat die Beklagte ihre Beschwerde mit weiteren Ausführungen ergänzt und neue Unterlagen eingereicht.
Zur Beschwerde des Klägers hat sich die Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung dieser Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2008. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Betreffend die Beschwerde der Beklagten wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden betreffen wechselseitig die gleichen Parteien und richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil, das für beide Parteien auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Das angefochtene Scheidungsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG), wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerden der Beklagten (5A_446/2008) und des Klägers (5A_441/2008) sind somit zulässig.
2.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 4. Dezember 2008 hat die anwaltlich vertretene Beklagte ihre Beschwerde mit weiteren Ausführungen ergänzt und neue Unterlagen eingereicht. Diese Eingabe ist jedoch verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und für das Bundesgericht daher unbeachtlich.
3.
Mit dem Hauptantrag der Beschwerde verlangt der Rechtsvertreter der Beklagten, die Ungültigerklärung des Scheidungsverfahrens wegen mangelnder Prozessfähigkeit seiner Klientin. Die Prozessfähigkeit stelle eine Eintretensvoraussetzung dar, welche von den Gerichten von Amtes wegen zu beachten sei. Zudem stelle die Nichtberücksichtigung des eingereichten Arztzeugnisses von Dr. A.________ und die Nichteinholung einer psychiatrischen Expertise eine Rechtsverweigerung dar und verletze Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK.
3.1 Zur Begründung führt der Rechtsvertreter insbesondere aus, er habe bereits vor Obergericht mit Eingabe vom 3. Januar 2008 die Ungültigerklärung beantragt und gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Dr. A.________ die fehlende Prozessfähigkeit dargelegt. Das Obergericht sei jedoch mit unbegründeten Feststellungen über das Arztzeugnis hinweggegangen und habe auch die eventualiter beantragte Einholung einer psychiatrischen Expertise ohne überzeugende Begründung abgelehnt.
3.2 Das Obergericht führt in seinem Urteil aus, die Beklagte sei seit Januar 1999 bei Dr. A.________ in ärztlicher Behandlung. Dessen Arztbericht sei zu entnehmen, dass die Beklagte an einer psychischen Störung leide, die mit Einschränkungen in Bezug zur Realität einhergehe und nachhaltige Auswirkungen auf fast sämtliche Ebenen des Lebens und Erlebens zeige. Die Beklagte sei daher stets nur eingeschränkt in der Lage gewesen, den Anforderungen an das juristische Verfahren gerecht zu werden. Nach Ansicht des Obergerichts ist die Beklagte jedoch unbestrittenermassen weder urteilsunfähig noch unmündig. Sie selber habe dies so auch nie geltend gemacht und auch aus dem Arztbericht gehe nicht hervor, dass eine Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche vorliegen würde, die auf Urteils- oder Willensunfähigkeit schliessen liesse. Die Beklagte beziehe seit dem Jahre 2002 eine IV-Rente. Den im November 2007 erlittenen Hirnschlag erwähne der Arztbericht nicht. Auch werde keine Diagnose gestellt, die einer schweren Erkrankung mit Handlungsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum gleichkomme. Der gesundheitliche Zustand sei demnach sowohl den Parteien als auch dem erstinstanzlichen Gericht bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bekannt gewesen und sei keine neue Erkenntnis. Die Beklagte sei zudem seit Beginn des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei die fehlende Prozessfähigkeit bzw. fehlende Handlungsfähigkeit weder ersichtlich noch dargetan und auch von einer Expertise wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb von ihrer Einholung abzusehen sei.
3.3 Das Obergericht hat sich - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beklagten - mit dem Arztbericht von Dr. A.________ eingehend auseinander gesetzt. Dabei hat es die ärztlichen Ausführungen analysiert und begründet, weshalb nicht auf eine eingeschränkte Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit geschlossen werden könne. Aus dem Arztbericht geht vorwiegend hervor, dass die Beklagte aufgrund einer psychischen Störung eingeschränkt fähig ist, den Anforderungen an das juristische Verfahren gerecht zu werden. Da die Beklagte jedoch seit Beginn des Verfahrens durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten ist, darf davon ausgegangen werden, dass dieses Defizit durch die anwaltliche Unterstützung kompensiert werden konnte. Soweit sie den Anforderungen an das juristische Verfahren nicht genügte, musste ihr Rechtsvertreter die notwendigen prozessualen Mittel zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen kennen. Es trifft unter diesen Umständen nicht zu, dass sich das Obergericht über die Feststellungen von Dr. A.________ hinweggesetzt hat und daher eine Rechtsverweigerung vorliegt. Auch kann der Verzicht auf eine psychiatrische Expertise nicht beanstandet werden. Dieser Verzicht stellt eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Die antizipierte Beweiswürdigung kommt aber nur dann einer Rechtsverweigerung bzw. einer Gehörsverletzung gleich, wenn sie willkürlich erfolgt ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Das ist vorliegend nicht der Fall und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist zu erwähnen, dass nicht rechtsgenüglich begründet wird, inwiefern im Hinblick auf die verlangte Ungültigerklärung des bisherigen Verfahrens ein neues Gutachten nötig wäre.
3.4 Aufgrund der gegebenen Umstände durfte von der Prozessfähigkeit der Beklagten ausgegangen werden. Auch stellt das Vorgehen des Obergerichts keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und somit ebenfalls keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar, da letztere Garantie nicht weiter geht als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.). Folglich ist das bisherige Scheidungsverfahren nicht für ungültig zu erklären.
4.
Beide Parteien beanstanden mit ihren Beschwerden die obergerichtliche Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags.
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Berechnung der Unterhaltsrente und verlangt deren Reduktion auf Fr. 800.--. Einerseits seien bei der Bedarfsberechnung der Beklagten zu hohe Mietkosten berücksichtigt worden und andererseits habe man ausser Acht gelassen, dass die IV-Rente der Beklagten nach der Scheidung höher festgesetzt werden würde und folglich die Eigenversorgungskapazität steige.
Die Beklagte verlangt mit ihrem Eventualbegehren als Ausgleich für die Altersvorsorgeeinbusse unbefristete Unterhaltsbeiträge.
4.1 Der Kläger beanstandet vorab die obergerichtliche Berechnung des Bedarfs der Beklagten.
4.1.1 Er führt sinngemäss aus, das Obergericht habe die Wohnungsmiete der Beklagten mit Fr. 1'300.--, anstatt Fr. 736.--, beziffert und sei folglich von einem um Fr. 564.-- zu hohen Bedarf ausgegangen. Das Obergericht habe sich auf die Zahlen des Bedürftigkeitszeugnisses der Stadt Z.________ vom 26. September 2007 und die dazu abgegebene Erklärung der Beklagten, "die Miete betrage neu Fr. 1'300.--", gestützt, obwohl diese Kosten nie durch einen Mietvertrag belegt worden seien und obwohl er den Betrag von Fr. 1'300.-- stets bestritten habe. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie sein Recht auf Gegenbeweis (Art. 8 ZGB).
4.1.2 Mit seinem Einwand, für die Wohnkosten der Beklagten sei bei der Bedarfsrechnung ein zu hoher Betrag eingesetzt worden, richtet sich der Kläger gegen eine Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts. Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
Inwiefern die Feststellung des Obergerichts betreffend Höhe der Wohnungsmiete offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollte, ist vorliegend weder ersichtlich noch rechtsgenüglich begründet worden. Mietkosten von Fr. 1'300.-- sind für städtische Verhältnisse nicht übersetzt. Zwar bewohnt die Beklagte im heutigen Zeitpunkt die Wohnung ihres Sohnes. Ob diese Wohnsituation von Dauer sein wird, ist jedoch ungewiss. Anzumerken ist zudem, dass der Sohn berechtigt ist, für seine Wohnung eine marktgerechte Miete zu verlangen, unabhängig davon, ob er diese seiner Mutter früher im Sinne einer Unterstützungsleistung zu einem tieferen Preis überlassen oder ihr den Mietzins gestundet hat. Auch verletzt diese Feststellung des Obergerichts weder das rechtliche Gehör des Klägers noch sein Recht auf Gegenbeweis. Vielmehr hat das Obergericht die Vorbringen beider Parteien unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse gewürdigt und ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass bei der Bedarfsberechnung der Beklagten Mietkosten von Fr. 1'300.-- einzusetzen sind. Die obergerichtliche Berechnung des Bedarfs kann nicht beanstandet werden. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen.
4.2 Weiter kritisiert der Kläger die Berechnung des Unterhaltsbeitrags und macht geltend, das Obergericht sei von einer zu tiefen Eigenversorgungskapazität der Beklagten ausgegangen.
4.2.1 Zur Begründung führt er aus, nach Massgabe von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werde der Invalidenversicherer nach der Scheidung der Parteien eine Neuberechnung der IV-Rente der Beklagten vornehmen. Dies führe dazu, dass die Beklagte nach der Scheidung einen wesentlich höheren Invalidenrentenanspruch als heute haben werde. Während das Kantonsgericht eine approximative Hochrechnung angestellt und danach die IV-Rente auf Fr. 2'100.-- festgesetzt habe, sei die Neuberechnung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vom Obergericht unberücksichtigt geblieben. Da das Obergericht stattdessen den tieferen IV-Rentenanspruch des Jahres 2007 für massgeblich erklärt habe, sei die Eigenversorgungskapazität der Beklagten und folglich auch der nacheheliche Unterhaltsbeitrag offensichtlich falsch und somit willkürlich berechnet worden.
4.2.2 Das Obergericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach einer konkreten Methode berechnet, indem es ihren um 20 % erweiterten Bedarf bestimmt und davon ihr eigenes Einkommen abgezogen hat. Dabei hat das Obergericht einen erweiterten Bedarf von monatlich Fr. 3'253.-- und ein IV-Renteneinkommen von Fr. 1'536.-- ermittelt und festgestellt, dass der Fehlbetrag bzw. der somit zu leistende Unterhaltsbeitrag Fr. 1'717.-- betrage. Zur Begründung, weshalb von einem eigenen Einkommen von Fr. 1'536.-- auszugehen sei, hat das Obergericht lediglich ausgeführt, dass für die Unterhaltsberechnung die im Entscheidzeitpunkt aktuellen Zahlen massgeblich seien und aus dem Bedürftigkeitszeugnis der Stadt Z.________ vom 26. September 2007 hervorgehe, dass die IV-Rente derzeit Fr. 1'536.-- betrage.
4.2.3 Die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang einer Partei ein höheres als das momentan erzielte Einkommen angerechnet werden darf, entscheidet das Sachgericht regelmässig nach pflichtgemässem Ermessen. Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar frei, es übt aber in der Regel Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15).
Das Obergericht hat nicht näher ausgeführt, weshalb es von dem im Bedürftigkeitszeugnis ausgewiesenen monatlichen IV-Rentenbetrag des Jahres 2007 ausgegangen ist bzw. weshalb es - in Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts - die Tatsache, dass nach der Scheidung die Rente aufgrund des Rentensplittings (Art. 29quinquies Abs. 2 Ziff. 3 AHVG) neu zu berechnen und damit höher festzusetzen sein wird, unberücksichtigt gelassen hat. Mit seiner Begründung, für die Unterhaltsberechnung seien die derzeit vorliegenden Zahlen massgeblich, verkennt es, dass für die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht einfach auf das aktuelle Einkommen abgestellt werden darf, sondern voraussehbare Veränderungen mitberücksichtigt werden müssen. Dieser Grundsatz zeigt sich beispielsweise darin, dass nach ständiger Rechtsprechung auch das Einkommen der Ehegatten, welches diese bei gutem Willen oder mit der ihnen zumutbaren Anstrengung erzielen könnten, mitberücksichtigt werden muss (BGE 127 III 136 E. 2a S. 139 mit Hinweisen). Trotz dieses Grundsatzes hat das Obergericht lediglich auf die IV-Rentenhöhe des Jahres 2007 abgestellt und damit Umstände ausser Betracht gelassen, die für den Entscheid erheblich gewesen wären und somit zwingend hätten beachtet werden müssen. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts wird die Beklagte unter Berücksichtigung des Rentensplittings (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG) nach der Scheidung eine IV-Rente von rund Fr. 2'100.-- beziehen. Die Beklagte hat diesen nachehelichen höheren IV-Rentenanspruch weder dem Bestand nach noch im vom Kläger und Kantonsgericht geltend gemachten Betrag je in Abrede gestellt, weshalb das Kantonsgericht zur Feststellung gelangte, sie habe diese nacheheliche IV-Rentenhöhe von Fr. 2'100.-- anerkannt. Vor diesem Hintergrund und unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime ist es unzulässig, dass das Obergericht die momentane IV-Rente von Fr. 1'536.-- für massgeblich befunden hat. Anzumerken ist schliesslich, dass die Beklagte auch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde des Klägers nicht bestreitet, dass nach der Ehescheidung eine Neuberechnung vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Klägers, die Eigenversorgungskapazität der Beklagten sei offensichtlich falsch und damit willkürlich berechnet worden, grundsätzlich berechtigt.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das nacheheliche Einkommen der Beklagten mit Fr. 1'536.-- zu tief bemessen wurde. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nach der Scheidung eine IV-Rente in der Höhe von rund Fr. 2'000.-- ausgerichtet erhält, womit sich ihre Eigenversorgungskapazität um rund Fr. 450.-- erhöht. Folglich würde sich nach der konkreten Berechnungsmethode des Obergerichts der nacheheliche Unterhaltsbeitrag um diesen Betrag reduzieren. Wie sich nachfolgend zeigt, wird das obergerichtliche Urteil betreffend Höhe des Unterhaltsbeitrags im Ergebnis dennoch zu bestätigen sein (E. 4.4 und 4.5).
4.4 Die Beklagte verlangt mit ihrem Eventualbegehren unbefristete Unterhaltsbeiträge und rügt dabei eine Verletzung von Art. 125 ZGB.
4.4.1 Zur Begründung verweist sie auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB, wonach beim Entscheid in welcher Höhe und wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist, die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen sind. Sie macht geltend, der Unterhaltsbeitrag müsse ihr über das Rentenalter des Klägers hinaus zugesprochen werden, da sie aufgrund ihrer in geringer Höhe geleisteten AHV-Beitragszahlungen - im Gegensatz zum Kläger - mit einer minimalen AHV-Altersrente zu rechnen habe. Zudem werde sie nicht in der Lage sein, eigene BVG-Beiträge zu leisten, weshalb sie aus der beruflichen Vorsorge lediglich eine Rente zu erwarten habe, die sich aus dem geteilten Austrittsguthaben des Klägers im Scheidungszeitpunkt ergebe. Der erwerbstätige Kläger werde jedoch nach der Scheidung weiterhin BVG-Guthaben äufnen, sodass seine Altersrente wesentlich höher ausfallen werde.
4.4.2 Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen Vorsorge bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen sind, denn nachehelicher Unterhalt besteht im "gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge" (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der sogenannte Vorsorgeunterhalt, der zum nachehelichen Unterhalt gehört, bezweckt namentlich den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögenseinbussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte aufgrund seiner - z.B. wie hier fehlenden - Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (Urteil 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.2, in: FamPra.ch 2006 S. 724).
Die Vorinstanzen haben bei der Berechnung des Bedarfs der Beklagten keinen Betrag für die Altersvorsorge vorgesehen. Damit haben sie dem Umstand, dass die Beklagte zu 95 % invalid ist und - im Gegensatz zum weiterhin berufstätigen Kläger - nur beschränkt eine Altersvorsorge aufbauen kann, keine Rechnung getragen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der zu erwartende Vorsorgeverlust der Beklagten aufgrund der zweifellos vorliegenden lebensprägenden Ehe einen ehebedingten Nachteil darstellt, der über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auszugleichen ist (vgl. Urs Gloor, Vorsorgeunterhalt, FamPra.ch 2008 IV S. 731 ff., 711). Der Einwand der Beklagten, die Vorinstanzen hätten Art. 125 ZGB verletzt, ist unter diesen Umständen grundsätzlich berechtigt.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich folgende Situation: Aufgrund der berechtigten Rüge des Klägers, das Obergericht habe die Eigenversorgungskapazität der Beklagten zu tief bemessen, wäre der Unterhaltsbeitrag monatlich um rund Fr. 450.-- zu reduzieren. Hingegen dringt die Beklagte mit ihrem Vorbringen, bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags sei ihre angemessene Altersvorsorge nicht berücksichtigt worden, durch, weshalb ihr ein Vorsorgeunterhalt zuzusprechen und die Unterhaltsbeiträge entsprechend zu erhöhen wären.
Die Beklagte beantragt aufgrund des Vorsorgeverlusts Unterhaltsbeiträge über das ordentliche Pensionierungsalter des Beklagten hinaus. Das Verfahren betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags wird von der Dispositionsmaxime beherrscht. Demnach darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie selber verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Beklagten, anstatt des beantragten unbefristeten Unterhaltsbeitrags, ein durch die ordentliche Pensionierung des 58-jährigen Klägers befristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird, welcher einen angemessenen Altersvorsorgebetrag umfasst. Dieser angemessene Vorsorgebetrag dürfte aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien ungefähr Fr. 450.-- betragen (vgl. Urteil 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 6; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.2) und somit in etwa dem Betrag entsprechen, um den der Unterhaltsbeitrag wegen der zu tief festgesetzten Eigenversorgungskapazität zu reduzieren wäre. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags - wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein - einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Aus diesem Grund kommt den Gerichten bei der Unterhaltsfestsetzung - und in diesem Rahmen auch bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts - praxisgemäss ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Die Zusprechung eines Vorsorgebetrags von Fr. 450.-- liegt innerhalb des Ermessens des Gerichts und bewegt sich auch innerhalb des Parteiantrags. Daher gilt die Zusprechung dieses Betrags als vom Antrag der Beklagten mitumfasst (vgl. BGE 119 II 396 E. 3 S. 397). Die Dispositionsmaxime wird somit nicht verletzt. Zudem trägt ein befristeter monatlicher Altersvorsorgebeitrag dem im Scheidungsrecht herrschenden "clean-break-Prinzip" besser Rechnung als ein unbefristeter Unterhaltsbeitrag.
Aus den dargelegten Gründen ist der obergerichtlich festgesetzte nacheheliche Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'717.--, zahlbar bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieser Betrag wird den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Parteien, insbesondere dem Bedarf der Beklagten, ihrer Eigenversorgungskapazität und der Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge, gerecht. Somit ist das Urteil des Obergerichts im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden beider Parteien abzuweisen, soweit sie die Bemessung des gebührenden Unterhalts unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge betreffen.
5.
Der Kläger beantragt ferner, Dispositiv-Ziffer 3 des obergerichtlichen Urteils betreffend Feststellung der dem Urteil zugrundeliegenden finanziellen Verhältnisse (Art. 143 Ziff. 1 ZGB) sei aufzuheben und die Zahlen seien den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Aus der Begründung des Klägers geht hervor, dass sich dieser Antrag nur auf die Feststellung des Einkommens der Beklagten (IV-Rente nach der Scheidung) und den monatlichen Bedarf der Beklagten bezieht, wobei seiner Ansicht nach das Einkommen der Beklagten aufgrund der Neufestsetzung der IV-Rente nach der Scheidung von Fr. 1'536.-- auf Fr. 2'100.-- zu erhöhen und der Bedarf aufgrund der zu hoch bemessenen Miete von Fr. 2'711.-- auf Fr. 2'147.-- zu reduzieren sei.
Wie bereits ausgeführt, ist die Eigenversorgungskapazität der Beklagten aufgrund der Neufestsetzung der IV-Rente auf rund Fr. 2'000.-- zu beziffern, während der Bedarf der Beklagten aufgrund des Altersvorsorgebetrages von Fr. 450.-- auf rund Fr. 3'160.-- zu erhöhen ist. Folglich dringt der Kläger mit seinem Antrag betreffend Feststellung der finanziellen Verhältnisse nur teilweise durch. Im Übrigen sind die Zahlen des Urteildispositivs Ziffer 3 von Amtes wegen zu korrigieren.
6.
Schliesslich beantragt der Kläger, bei der Unterstellung der Unterhaltsbeiträge unter die Teuerungsformel sei der Indexstand im Monat des Schlussentscheids, anstatt des Monats Februar 2008, zu berücksichtigen. Da zu diesem Begehren jegliche Ausführungen und Begründungen fehlen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Die Beschwerde der Beklagten enthält zudem unter dem Titel "Ausführungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin" ein Sammelsurium von schwer verständlichen Vorbringen. Diese Ausführungen stellen eine appellatorische Kritik am Vorgehen der Vorinstanzen dar, ohne konkrete Anträge zu enthalten oder Rechtsverletzungen bzw. eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Die Vorbringen erfüllen die Anforderungen an eine Beschwerde nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde des Klägers ist lediglich betreffend Neufestsetzung des massgeblichen Einkommens der Beklagten gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
9.
Die Beklagte stellt ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG.
Dieses kann bewilligt werden, da ihre Mittellosigkeit gegeben scheint und ihre Rechtsbegehren - zumindest teilweise - nicht von vornherein aussichtslos waren (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f. mit Hinweisen). Zwar wurde das obergerichtliche Urteil bezüglich Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags bestätigt und demzufolge ihre Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Jedoch war die Kritik betreffend fehlende Berücksichtigung der angemessenen Altersvorsorge begründet. Hätte das Obergericht nicht auch die Eigenversorgungskapazität der Beklagten zu tief bemessen, weshalb sich im Ergebnis die fehlerhaften Beträge gegenseitig ausgleichen konnten, wäre ihr Eventualantrag gutzuheissen und das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben gewesen. Die Beklagte wird deshalb einstweilen von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, als welcher für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Gerold Meier eingesetzt wird, ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
10.
Gemäss Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Da lediglich die obergerichtlichen Feststellungen betreffend massgebliches Einkommen und Bedarf der Beklagten abgeändert werden, der Entscheid im Übrigen aber bestätigt wird, rechtfertigt sich eine Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 5A_446/2008 und 5A_441/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Beklagten (5A_446/2008) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers (5A_441/2008) wird Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 2008 teilweise aufgehoben und das Einkommen der Beklagten neu auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Im Übrigen wird seine Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 2008 betreffend Bedarf der Beklagten wird von Amtes wegen aufgehoben und der Bedarf neu auf Fr. 3'161.-- festgesetzt.
5.
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird ihr Rechtsanwalt Gerold Meier bestellt.
6.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der durch die Beklagte zu bezahlende Teil wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Rechtsanwalt Gerold Meier wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.-- entschädigt.
9.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Raselli Gut