BGer 9C_174/2007
 
BGer 9C_174/2007 vom 22.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_174/2007
Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. Juni 2005 das Gesuch der 1948 geborenen F.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. November 2005 festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 den Einspracheentscheid teilweise aufhob und der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2003 bis 31. März 2004 eine ganze Invalidenrente zusprach, wobei es die IV-Stelle anwies, die entsprechenden Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Verzugszins ab August 2005 auszuzahlen, während es die Beschwerde im Übrigen abwies,
dass F.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr über den 31. März 2004 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz die Rechtslage unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt, wozu auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit zählt, offensichtlich unrichtig festgestellt und rügt, den Gutachtern Dr. med. H.________, Frau Dr. med. L.________ und dem Neuropsychologen Dr. phil. D.________ hätten nicht die vollständigen Unterlagen, namentlich auch nicht alle früheren Arztberichte, zur Verfügung gestanden, weshalb deren Schlussfolgerungen nicht hinreichend belegt seien und darauf nicht abgestellt werden könne,
dass die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2003 wieder voll arbeitsfähig gewesen, auf eingehenden und aussagekräftigen Stellungnahmen aus neurologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und neurochirurgischer Sicht beruht und den Gutachtern, namentlich auch dem Psychiater Dr. med. H.________ für die massgebende Expertise vom 22. Dezember 2003, die für ihre Einschätzung erheblichen Unterlagen zur Verfügung standen, wogegen weder unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise noch demjenigen einer korrekten Sachverhaltsfeststellung verlangt werden kann, dass den begutachtenden Ärzten stets alle Akten sämtlicher involvierten Versicherer und die gesamten medizinischen Vorakten vorliegen müssen,
dass von einem im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein kann und eine anderweitige (Bundes-)Rechtsverletzung weder behauptet wird noch ersichtlich ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: