BGer I 797/2004
 
BGer I 797/2004 vom 20.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 797/04
Urteil vom 20. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 12. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
Der seit September 1994 als Sandstrahler für die Firma S.________ AG arbeitende M.________, geboren 1957, stürzte am 16. Juni 1995 während eines Besuches im heimatlichen Kosovo auf einer Treppe, wobei er sich eine trimalleoläre Luxationsfraktur rechts zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach mit Verfügung vom 15. Juli 1996 M.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15% zu; zusätzlich gewährte sie mit Verfügung vom 30. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 20% mit Wirkung ab dem 1. September 1996 eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Nachdem sich M.________ vorher geweigert hatte, wurde am 4. Juli 2000 eine Arthrodese des oberen Sprunggelenkes rechts vorgenommen. Mit Verfügung vom 19. September 2001 sprach die SUVA eine Integritätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 5% zu, während sie auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 die (seit September 1996 ausgerichtete) Invalidenrente von 20% auf 30% erhöhte.
Am 3. Mai 1996 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau medizinische und berufliche Abklärungen vorgenommen hatte, sprach sie M.________ mit Verfügung vom 17. November 1997 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1996 eine ganze sowie vom 1. bis zum 31. August 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Am 14. Mai 1998 erfolgte eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle nahm wiederum medizinische Abklärungen vor (insbesondere zog sie erneut die Akten der SUVA bei) und führte einen beruflichen Abklärungsaufenthalt durch, der jedoch schon am ersten Vormittag scheiterte. Nachdem die Verwaltung mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. R.________ sowie einen Bericht des Spitals Y.________ beigezogen und interne Anfragen an den ärztlichen Dienst gestellt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 mangels Bereitschaft des M.________ den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung verneinte die IV-Stelle auch den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da M.________ sitzende leichte Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar seien und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28% resultiere. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 24. Mai 2004 bestätigt.
B.
Die dagegen - unter Beilage eines Zeugnisses des Dr. med. R.________ vom 26. Mai 2004 - erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eingetreten war.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm "bis zu einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen", eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Letztinstanzlich lässt M.________ je einen Bericht des Dr. med. R.________ vom 11. Oktober 2004, 1. Februar 2005 und 30. März 2005 sowie denjenigen eines kosovarischen Spitals vom 24. Januar 2005 einreichen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 1998 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der 4. IVG-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG) hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Daran hat das Inkrafttreten des ATSG nichts geändert (Urteil M. vom 26. Januar 2005, I 543/04).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei die Frage, ob seit der Einstellung der Rentenleistungen per Ende August 1996 eine anspruchsbegründende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen war dagegen schon im Einspracheverfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Unbestritten ist ferner, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung materiell eingetreten ist.
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzungen des SUVA-Arztes und des Spitals Y.________ ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeit aus. Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, es seien nicht nur die unfallkausalen, sondern auch die weiteren Beschwerden (Diabetes, Depression) zu berücksichtigen; dies habe Dr. med. R.________ als einziger getan, weshalb auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei.
2.2 Nach Einstellung der Rentenleistungen per Ende August 1996 ist am 4. Juli 2000 eine Arthrodese des oberen Sprunggelenkes rechts durchgeführt worden. Es ist zu prüfen, ob dies zu einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades geführt hat.
Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung hat der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ mit Bericht vom 27. Juni 2001 festgehalten, dass die Arthrodese rein objektiv in guter Stellung konsolidiert sei; eine Schraubenentfernung sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer gebe keine Beschwerdeänderung an, fühle sich praktisch arbeitsunfähig und sehe keine Wiedereingliederungsfähigkeit. Restbeschwerden seien "mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhanden, aber die Quantität der Beschwerden wirkt relativ stark und kann nicht einfach mit dem an sich guten klinischen und radiologischen Befund korreliert werden"; speziell im Bereich des rechten Knies, wo anamnestisch immer wieder Kniebeschwerden erwähnt würden, liege klinisch ein normaler Befund vor. Aufgrund des objektiven Befundes sei eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dies deckt sich mit der Auffassung der Ärzte des Spitals Y.________ vom 28. November 2000, die ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten (sowie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für geeignete leichte gehende oder stehende Arbeiten) annehmen. Auf diese überzeugenden Berichte ist abzustellen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Daran vermögen die diversen in den Akten liegenden und zum Teil erst letztinstanzlich eingereichten ärztlichen Zeugnisse des Dr. med. R.________, der von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, keine Zweifel zu wecken, da sie mangels Begründung nicht nachvollziehbar sind. In zwei Berichten vom 10. November 2003 sowie vom 1. März 2004 führt Dr. med. R.________ aus, dass neu eine neurotisch depressive Entwicklung sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus eingetreten sei. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben diese beiden Leiden jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Wie die IV-Ärzte in ihrem internen Kurzbericht vom 14. Mai 2004 festhalten, ist mit einem adäquat behandelten Diabetes mellitus - ausser bei unregelmässiger Schichtarbeit - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden; wenn sich der Beschwerdeführer dagegen nicht an die Behandlungsanweisungen der Ärzte hält, und dies eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte, kann er aus dieser Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die weiter erwähnte neurotisch depressive Entwicklung wird medikamentös nicht behandelt, da dies gemäss der Meinung des Hausarztes an mangelnder Compliance scheitern würde. Jedoch kann der Versicherte auch aus der Verletzung dieser Schadenminderungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten; eine entsprechende Therapie ist ohne weiteres zumutbar.
Die letztinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. med. R.________ vom 1. Februar 2005 sowie derjenige eines kosovarischen Spitals vom 24. Januar 2005 sind schon aus dem Grund hier nicht massgebend, da sie nicht den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid beschlagen, der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
Damit ist auf die Auffassungen des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ sowie des Spitals Y.________ abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste sitzende Tätigkeiten auszugehen. Insoweit ist eine Änderung im Sachverhalt eingetreten, da der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ anlässlich der Untersuchung vom 20. März 1998 - als sich der Beschwerdeführer noch weigerte, eine Arthrodese vorzunehmen - unter Annahme der durchgeführten zumutbaren Operation noch eine leichte gehende/stehende Arbeit als zumutbar erachtet hat. Ob sich diese Änderung auch auf den Leistungsanspruch auswirkt, ist beim Einkommensvergleich zu prüfen (Erw. 2.3 hienach).
2.3 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Da die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers infolge Konkurses nicht mehr existiert, wäre der Versicherte auch im Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig. Kann jedoch nicht auf den letzten erzielten Lohn abgestellt werden, müssen statistische Zahlen die Grundlage des Valideneinkommens bilden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall eine vergleichbare Tätigkeit im Baugewerbe ausüben würde; somit ist auf die entsprechenden Zahlen dieser Branche der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Dieser Betrag ist vom kantonalen Gericht für das Jahr 2001 (allfälliger Rentenbeginn; BGE 129 V 222) korrekt auf Fr. 58'972.05 festgesetzt worden. Die nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen); für den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten beruflichen Aufstieg (z.B. zum Polier) liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.
Was das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht auf ein in einer geschützten Werkstätte halbtags erzielbares Einkommen abzustellen, da dem Versicherten eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit ausserhalb einer geschützten Werkstätte vollzeitig zumutbar ist (vgl. Erw. 2.2 hievor). Das Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht für das Jahr des allfälligen Rentenbeginns 2001 korrekt auf Fr. 56'883.-- festgesetzt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'972.05 resultiert somit auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG), wenn vom Invalideneinkommen der maximal mögliche behinderungsbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) vorgenommen wird, weshalb die Fragen der Berechtigung und der Höhe dieses Abzuges letztlich offen bleiben können.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: