BGE 119 V 494
 
70. Urteil vom 10. November 1993 i.S. L. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
 
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG.
Bestätigung der unter altem Recht in ARV 1977 Nr. 25 S. 135 ergangenen Rechtsprechung.
 
Sachverhalt
A.- Rita L. arbeitete vom 1. April 1990 bis am 24. Januar 1991 in der Firma B. in O. Auf diesen Zeitpunkt war das Anstellungsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Vom 24. Januar bis 30. April 1991 war Rita L. krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med. M. vom 15. September 1992), danach führte sie bis im August 1992 den elterlichen Haushalt. Im September 1992 meldete sich Rita L. bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Taggelder ab 1. September 1992.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 1992 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Versicherte innert der massgeblichen Rahmenfrist nicht während mindestens 6 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. Februar 1993 ab.
C.- Rita L. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung.
Das Kantonale Arbeitsamt Solothurn äussert sich im ablehnenden Sinne. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.- Das Eidg. Versicherungsgericht hat vom Kantonalen Arbeitsamt Solothurn ergänzende Unterlagen eingeholt und die Akten des Arbeitsgerichts O. über den von der Versicherten gegen die ehemalige Arbeitgeberin geführten arbeitsrechtlichen Prozess beigezogen. Diese Unterlagen hat es der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn am 15. September 1993 zur Stellungnahme zugestellt; die Arbeitslosenkasse hat auf Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit oder Unfalls (lit. b) oder wegen Aufenthalts in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
b) Aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts O. ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Januar 1991 von ihrer Arbeitgeberin fristlos entlassen worden war. Die Beschwerdeführerin focht die Kündigung in der Folge als ungerechtfertigt an und machte Lohnansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Ende April 1991 sowie zuwenig ausgezahltes Feriengeld von gesamthaft Fr. 9'489.-- geltend. Das Arbeitsgericht O. sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 26. Januar bis 30. April 1991 Lohnguthaben von brutto Fr. 8'398.-- sowie eine Ferienentschädigung von Fr. 870.-- abzüglich Warenbezüge von Fr. 562.-- zu. Demgemäss verpflichtete es die Arbeitgeberin mit Urteil vom 6. Mai 1991, der Beschwerdeführerin gesamthaft Fr. 8'706.-- brutto zu bezahlen. Das Urteil erwuchs am 28. Mai 1991 unangefochten in Rechtskraft.
c) Das Eidg. Versicherungsgericht hat unter der Herrschaft des bis 1983 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951 entschieden, dass jene Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen waren, für den Nachweis der regelmässigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. b AIVG als Arbeitstage anzurechnen sind (ARV 1977 Nr. 25 S. 135). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem neuen, seit 1. Januar 1984 geltenden Recht festzuhalten.
Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für welchen dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Ein ungerechtfertigt Entlassener hat somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange ihm der Lohn weitergezahlt wird. Die entlöhnten Tage sind jedoch - entsprechend der Rechtsprechung gemäss ARV 1977 Nr. 25 S. 135 - als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG anzurechnen (vgl. auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 83 zu Art. 11 AVIG). Damit wird erreicht, dass der Versicherte, der ungerechtfertigt entlassen wurde, aber wegen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist keine Arbeitslosenentschädigung beziehen kann, hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht schlechter gestellt ist, als wenn er bis zum ordentlichen Kündigungstermin gearbeitet hätte.
d) Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Zeit vom 26. Januar bis 30. April 1991, für welche der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts O. vom 6. Mai 1991 Lohnguthaben zugesprochen wurden, als Beitragszeit anzurechnen ist. Die Sache ist deshalb an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie unter diesem Gesichtspunkt die Beitragszeit der Beschwerdeführerin innert der massgeblichen zweijährigen Rahmenfrist vor der ersten Stempelkontrolle im September 1992 neu berechne. Sodann wird sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen und gestützt darauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu befinden haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirken darf, falls das Arbeitsamt sie im Anschluss an den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 1992 nicht mehr zur Stempelkontrolle zugelassen hat (nicht publizierte Urteile H. vom 5. Oktober 1993 und C. vom 12. September 1990).