BGE 104 V 151
 
35. Auszug aus dem Urteil vom 27. September 1978 i.S. Maag gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
 
Regeste
Art. 45 IVG und 39bis Abs. 1 IVV.
 
Aus den Erwägungen:
a) Hat ein nach dem IVG Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen (Art. 45 Abs. 1 IVG). Unter dem entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst ist gemäss Art. 39bis Abs. 1 IVV das jährliche Erwerbseinkommen zu verstehen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
b) In bezug auf die Rente für das Jahr 1974 ist im vorliegenden Fall allein streitig, ob bei der Berechnung der Überversicherung die "Aufwandentschädigung" von Fr. 254.35 (bzw. die verlangten 80% dieses Betrages) zum entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst zu rechnen ist oder nicht. Entscheidend ist bei der Beurteilung dieser Frage, ob es sich bei dieser "Aufwandentschädigung" um regelmässige Nebenbezüge handelt, welchen Lohncharakter zukommt. Darunter sind nur solche Bezüge zu verstehen, die Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Dagegen gehören Leistungen, welche lediglich dem Ersatz von Auslagen dienen, nicht zum entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst (vgl. EVGE 1938 S. 93 sowie MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 233/234).
Zu prüfen ist somit, ob den streitigen Bezügen Lohncharakter zukommt oder ob es sich um Spesenersatz handelt.
c) Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass bereits das Wort "Aufwandentschädigung" keine andere Auslegung zulasse, als dass damit der Ersatz derjenigen Kosten gemeint sei, die dem Arbeitnehmer durch die Ausübung seines Berufes erwachsen. In der Regel werde dieser Aufwand wie vorliegend auf Grund von Erfahrungswerten pauschal vergütet (Spesenfixum). Da der Beschwerdeführer im Jahre 1974 nicht als Streckenwärter tätig gewesen sei, seien ihm auch die damit verbundenen Unkosten nicht entstanden, weshalb der Betrag von Fr. 254.35 nicht als anrechenbarer Lohnbestandteil gerechnet werden könne. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.
Was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Unbehelflich ist namentlich sein Hinweis auf das Schreiben seines Vertreters vom 29. September 1977 an Herrn M., SUVA-Agentur SBB Kreis III, worin dessen Ausführungen über den Charakter der den Arbeitnehmern der SBB ausgerichteten Zulagen festgehalten werden. Denn darin wird in Ziff. 2 in bezug auf die Qualifikation der Zulagen ausdrücklich zwischen Lohnbestandteilen (Leistungsvergütung) einerseits und Aufwandentschädigung (Spesenvergütung) andererseits unterschieden. Und wie die SUVA zutreffend geltend macht, ist nicht anzunehmen, dass die SBB als bundesrechtliche Anstalt aus steuertechnischen Gründen eigentlichen Lohn als Spesen deklariert.
In Ziff. 3 des erwähnten Schreibens wird ferner festgehalten, dass die offizielle Aufteilung der Zulagen den tatsächlichen Verhältnissen insofern nicht gerecht werde, als die Ausrichtung der Vergütungen von der erbrachten Dienstleistung und nicht von einem effektiv nachgewiesenen Aufwand abhängig sei. Je nach den individuellen Bedürfnissen stellten diese Zulagen einen willkommenen "Zustupf" zur Besoldung dar, der bei einem sparsamen Bediensteten 50% oder mehr dieser Zulagen betragen könne. In extremen Fällen sei es denkbar, dass beinahe die gesamten Zulagen in Wirklichkeit zusätzliches Einkommen darstellten. Mit diesen Ausführungen ist der Spesencharakter der hier streitigen "Aufwandentschädigung" keineswegs widerlegt. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der vorliegenden "Aufwandentschädigung" um eine Spesenpauschale handelt. Dass die "Aufwandentschädigung" nicht immer dem effektiven Aufwand entspricht und somit auf ihr bisweilen Einsparungen möglich sind, ändert nichts an ihrer Natur als blosser Auslagen- oder Spesenersatz.
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufwandentschädigung von Fr. 254.35 bei der Berechnung der Überversicherung nicht in den entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst einzubeziehen ist. Da im übrigen die Rentenberechnung der Vorinstanz für das Jahr 1974 nicht angefochten ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkte abzuweisen.