BGE 119 IV 154
 
27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juli 1993 i.S. U. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Geldfälschung (Art. 240 StGB).
In-Umlaufsetzen falschen Geldes als echtes Geld (Art. 242 StGB) durch den Fälscher; Versuch (Art. 21 und 22 StGB). Verhältnis zur Geldfälschung.
Offengelassen, welches Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldfälschung und dem In-Umlaufsetzen falschen Geldes durch den Fälscher besteht. Jedenfalls der unvollendete Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes durch den Fälscher ist als durch die Verurteilung wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB "mitbestrafte" Nachtat zu werten (E. 4a). Die Tatsache, dass der Fälscher das Falschgeld einem Eingeweihten veräusserte und dabei in Kauf nahm, dass dieser oder dessen Abnehmer es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, ist bei der Bemessung der wegen der Geldfälschung auszufällenden Strafe gemäss Art. 63 StGB als Verhalten nach der Tat straferhöhend zu berücksichtigen (E. 4c).
 
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach U. am 25. August 1992 als Appellationsinstanz in weitgehender Bestätigung des Entscheides des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 1991 der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Versuchs der Geldfälschung nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen unvollendeten Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus, abzüglich 42 Tage Untersuchungshaft. U. wird vorgeworfen, er habe zusammen mit Z. mittels eines Farbkopierers mindestens 1945 falsche 500-Franken-Banknoten im Nominalwert von Fr. 972'500.-- gefälscht und ferner 250-Gulden-Banknoten zu fälschen versucht, in der Absicht, das Falschgeld als echt in Umlauf zu setzen, und er habe gefälschte 500-Franken-Banknoten im Nominalwert von insgesamt ca. Fr. 940'000.-- zunächst erfolglos A. zum Preis von Fr. 150'000.-- zum Kauf angeboten und schliesslich zusammen mit Z. zum Preis von ca. Fr. 70'000.-- an B. verkauft, der aber infolge seiner Verhaftung das Falschgeld nicht mehr als echtes Geld in Umlauf bringen konnte.
U. beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Aus den Erwägungen:
a) Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass dieser und Z. anfänglich die Absicht gehabt hätten, die herzustellenden falschen 500-Franken-Banknoten einzeln als echt in Umlauf zu setzen. Da ihnen die "Blüten" vom Papier her aber doch nicht als so echt erschienen, hätten sie beschlossen, diese en bloc als Fälschungen einem Dritten zu verkaufen, und sich in der Folge um einen Käufer bemüht. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass B. das Geld in irgendeiner Form als echt verwenden werde. Daraus ergebe sich der klare Wille des Beschwerdeführers, die Falsifikate als echt in Verkehr zu bringen. Von einem bloss bedingten Handlungswillen könne unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.
b) Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, er habe seine unstreitig massgeblichen Tatbeiträge zur Fälschung der 500-Franken-Banknoten nicht mit der in Art. 240 StGB vorausgesetzten Absicht erbracht, die Falsifikate als echt in Umlauf zu bringen. Er habe insoweit bloss einen sogenannten bedingten Handlungswillen gehabt, der insoweit nicht ausreiche. Wohl habe anfänglich der Plan bestanden, 500-Franken-Banknoten zu fälschen, um sie als echt in Umlauf zu setzen. Da die Fälschungen aber doch zu plump gewesen seien, habe man beschlossen, die fraglichen Banknoten als Falsifikate en bloc zu verkaufen. Als ihm die "Blüten" aus der Fälscherwerkstatt des Z. unterbreitet worden seien, habe er angesichts ihrer schlechten Qualität seinen ursprünglichen, bedingten Handlungswillen, sie als echt in Umlauf zu setzen, aufgegeben. Er habe die "Blüten" A. unstreitig als Falsifikate angeboten. Sie seien in der Folge B. unstreitig als Falsifikate verkauft worden. B. habe für das Falschgeld im Nominalwert von rund Fr. 940'000.-- denn auch bloss DM 70'000.-- und zwei Edelsteine im Wert von ca. Fr. 4'000.-- überreicht. B. habe dabei zu erkennen gegeben, dass ein In-Umlaufsetzen dieses Falschgeldes als echt niemals möglich sei, und offenbar an eine Deponierung des Falschgeldes bei einer Bank als Sicherheit gedacht. Im übrigen könne der Beschwerdeführer für das weitere Schicksal der Falsifikate in der Hand von B. ohnehin strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
c) Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht eindeutig hervor, wann genau der Beschwerdeführer und Z. beschlossen, die falschen 500-Franken-Banknoten nicht selber als echtes Geld in Umlauf zu bringen, sondern en bloc als Falsifikate einem Dritten zu verkaufen. Auch wenn man davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer habe dies schon nach Vorliegen der ersten falschen Banknote, die ihm zu plump erschien, beschlossen, verstiesse seine Verurteilung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB aus nachstehenden Gründen nicht gegen Bundesrecht. Daran vermag auch die These des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass seine Absicht, das herzustellende Falschgeld als echt in Umlauf zu setzen, nur eine bedingte gewesen, die Bedingung, nämlich eine ausreichende Qualität der gefälschten Noten, aber nicht eingetreten sei und daher die Absicht fehle.
d) Art. 240 Abs. 1 StGB setzt entgegen dem durch seinen Wortlaut vermittelten Eindruck nicht voraus, dass der Geldfälscher die Absicht habe, das Falschgeld selber (oder durch ein nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug) als echt in Umlauf zu setzen. Den Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB erfüllt nach dessen Sinn und Zweck vielmehr auch derjenige, welcher Geld in der Absicht fälscht, es als Falsifikat einem Dritten zu übergeben, und dabei aber weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass dieser Dritte oder dessen Abnehmer das Falschgeld als echt in Umlauf setzen werde. Die erforderliche Absicht ist gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt, von wem auch immer, als echtes Geld verwendet wird; die Absicht muss sich allein auf die Zweckbestimmung des Falschgeldes beziehen. "Es spielt also keine Rolle, ob das Falschgeld zunächst an Eingeweihte weitergegeben und erst dann als echt in Umlauf gebracht werden soll oder ob der Täter selbst das tun will" (STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 3. Aufl. 1984, § 35 N. 8; TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 240 StGB N. 6). Da nach den allgemeinen Regeln auch die Eventualabsicht genügt, reicht es aus, dass der Fälscher in Kauf nimmt, der eingeweihte Dritte, dem er das Falschgeld überlassen will, werde dieses als echt in Umlauf setzen (vgl. HAUSER/REHBERG, Strafrecht IV, S. 147/148; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, § 9 N. 109). Der Fälscher soll nicht erst dann - als Mittäter oder Gehilfe am In-Umlaufsetzen im Sinne von Art. 242 StGB - bestraft werden, wenn das Falschgeld tatsächlich als echt in Umlauf gebracht oder dies zumindest versucht wird. Er soll vielmehr schon deshalb, und zwar gemäss Art. 240 StGB, bestraft werden, weil er Geld in der (Eventual)Absicht fälscht, dass dieses - von wem auch immer - als echt in Umlauf gesetzt werde (vgl. so ausdrücklich § 146 Abs. 1 Ziff. 1 dt.StGB). Die Äusserung von STRATENWERTH (Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, § 9 N. 109 in fine), die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Begründung seines Standpunktes zitiert, betrifft Tatbestände, welche die Absicht des Täters voraussetzen, den zweiten Akt selber auszuführen. Dies trifft aber in bezug auf Art. 240 Abs. 1 StGB nicht zu.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er seine Tatbeiträge zur Fälschung leistete, allenfalls nur "bedingt" (nämlich unter der Voraussetzung einer ihm ausreichend erscheinenden Qualität der Fälschung) die Absicht hatte, das Falschgeld selber als echt in Umlauf zu bringen, hindert somit seine Verurteilung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB nicht. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer in Kauf nahm, irgendein eingeweihter Abnehmer des Falschgeldes werde dieses als echt in Umlauf setzen.
Die Vorinstanz hält fest, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass der Käufer B. das Falschgeld in irgendeiner Form als echt verwenden werde. Sie stellt damit für den Kassationshof verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass B. - der immerhin rund Fr. 70'000.-- zahlte - das Falschgeld als echt in Umlauf setzen werde. Wie B. das Falschgeld schliesslich tatsächlich verwendete bzw. verwendet hätte, wenn er nicht verhaftet worden wäre, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
e) Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, es liege ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vor, da es sich bei den fraglichen 500-Franken-Banknoten um äusserst plumpe Fälschungen gehandelt habe.
"In besonders leichten Fällen" der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB statt Zuchthaus (von einem Jahr bis zu 20 Jahren) Gefängnis (von drei Tagen bis zu drei Jahren). Ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung kann etwa dann vorliegen, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil, S. 575 f. mit Hinweis auf die Vorentwürfe; TRECHSEL, op.cit., Art. 240 StGB N. 7). Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal das Gesetz einen "besonders" leichten Fall voraussetzt (STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, § 35 N. 9 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer leistete einen massgeblichen Tatbeitrag an die Fälschung von 500-Franken-Banknoten im Nominalwert von rund Fr. 970'000.--. Er investierte dafür ca. Fr. 16'000.--. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei den in den Akten liegenden Falsifikaten keineswegs um plumpe, offensichtliche Nachahmungen, die auch für den Laien leicht als solche erkennbar sind. Die Vorinstanz verweist zudem auf die Ausführungen eines Sachverständigen der Deutschen Bundesbank, die im Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 6. April 1990 i.S. Z. und B. wiedergegeben werden; danach sind die fraglichen Falsifikate trotz einiger Besonderheiten, insbesondere bei einer nur flüchtigen optischen Prüfung, geeignet, im Zahlungsverkehr mit echtem Geld verwechselt zu werden. Dass der Beschwerdeführer und Z. die "Blüten" als nicht genügend echt erachteten und daher nicht wagten, diese selber als echtes Geld in Umlauf zu setzen, ist nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer verlangte von A. für das Falschgeld im Nominalwert von rund Fr. 940'000.-- immerhin Fr. 150'000.--, und B., der das Falschgeld schliesslich kaufte, zahlte dafür rund Fr. 70'000.--.
Bei dieser Sachlage ist offensichtlich kein besonders leichter Fall gegeben.
f) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB richtet.
4. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in bezug auf die falschen 500-Franken-Banknoten nicht nur wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, sondern auch wegen mehrfachen unvollendeten Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes, begangen dadurch, dass er die falschen 500-Franken-Banknoten zunächst erfolglos A. zum Kauf anbot und dann zusammen mit Z. zum Preis von rund Fr. 70'000.-- B. verkaufte.
Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Verurteilung in diesem Punkt ein, der unvollendete Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes sei als mitbestrafte Nachtat zur Geldfälschung zu werten. Zudem stelle die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten für sich allein noch keinen Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld dar, wie sich unter anderem aus BGE 85 IV 22 ergebe.
a) aa) Stehen mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang, dass die eine nur als Vorstufe des eigentlichen Angriffs auf das geschützte Rechtsgut oder nur als Ausnützen des durch die andere Straftat Erreichten erscheint, so nimmt die herrschende Lehre unechte Konkurrenz in Form der sogenannten straflosen bzw. mitbestraften Vortat respektive Nachtat an, wobei bei unterschiedlichen Strafandrohungen jene Tat straflos bzw. mitbestraft sein soll, für die das Gesetz die niedrigere Strafe vorsieht (STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, § 18 N. 9 f. mit Hinweisen). Unechte Konkurrenz besteht nach der herrschenden Lehre insbesondere im Verhältnis der Herstellung eines Falsifikats zum Inverkehrbringen des Falsifikats durch den Fälscher (etwa Art. 240/242 StGB, Art. 153/154 StGB). Wer Geld in der Absicht fälscht, es als echt in Umlauf zu bringen, und es in der Folge tatsächlich als echt in Umlauf setzt, soll nicht sowohl gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB als auch nach Art. 242 StGB verurteilt werden, sondern nur nach einer Bestimmung, und zwar nach Art. 240 Abs. 1 StGB, da dieser eine höhere Strafe vorsieht als Art. 242 StGB (STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 3. Aufl. 1984, § 35 N. 23; HAUSER/REHBERG, Strafrecht IV, S. 150; NOLL/TRECHSEL, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl. 1990, S. 236; HAFTER, op.cit., S. 579; THORMANN/VON OVERBECK, Kommentar, Art. 242 N. 1; GERMANN, Das Verbrechen, S. 284 unten; ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf 1908, S. 314; BEATRICE GUKELBERGER, Die Absichtsdelikte des schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Bern 1968, S. 91; andere Auffassung wohl LOGOZ, Commentaire, art. 242, note 5). Wer Waren zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr fälscht (Art. 153 StGB) und die gefälschten Waren dann in Verkehr bringt (Art. 154 StGB), soll nach der einen Auffassung nur wegen Warenfälschung im Sinne von Art. 153 StGB verurteilt werden (REHBERG, Strafrecht II, 5. Aufl. 1990, S. 150; HAFTER, op.cit., S. 562; GERMANN, op.cit., S. 284 unten; HANS DERENDINGER, Die Straflosigkeit von Vor- oder Nachtat im Schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1946, S. 79), nach der andern Ansicht nur wegen Inverkehrbringens gefälschter Waren (TRECHSEL, op.cit., Art. 154 N. 7; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 4. Aufl. 1993, § 16 N. 41; NOLL, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, S. 212/213; SCHULTZ, Warenfälschung, ZStrR 103/1986 S. 367 ff., 378; SCHWANDER, Warenfälschung, SJK Nr. 1193 S. 12/13; BEATRICE GUKELBERGER, op.cit., S. 91); echte Konkurrenz wird also verneint (SCHUBARTH, Kommentar, Band 2, Art. 154 N. 4).
Das Bundesgericht lehnt die Theorie der mitbestraften Vortat respektive Nachtat weitgehend ab. Zwar hat es in BGE 69 IV 40 noch erkannt, wer Waren fälscht und sie dann in Verkehr bringt, sei nur des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 StGB), nicht auch der Warenfälschung (Art. 153 StGB) schuldig zu sprechen. Die "weitergehende Norm" des Art. 154 StGB "umfasse" auch die Warenfälschung (S. 42). Das Bundesgericht hat diese Praxis in der Folge aber aufgegeben. So hat es echte Konkurrenz (Realkonkurrenz) angenommen beispielsweise zwischen dem Einführen falschen Geldes nach Art. 244 StGB und dem In-Umlaufsetzen dieses falschen Geldes nach Art. 242 StGB (BGE 77 IV 14, BGE 80 IV 252) sowie zwischen Warenfälschung nach Art. 153 StGB und Inverkehrbringen gefälschter Waren nach Art. 154 StGB (BGE 77 IV 92, BGE 84 IV 127 unten). Es begründet dies im wesentlichen damit, wer beide Taten verübe, mache "sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld mehr als jemand, der nur entweder die Vortat oder die Nachtat begeht" (BGE 77 IV 92). Auf eine Verurteilung wegen beider Taten könne nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Gesetz deutlich ergebe, dass die für die eine Tat ausgefällte Strafe auch die andere abgelten soll (BGE 71 IV 209 E. 3, BGE 94 IV 66).
bb) Die Fälschung als solche und das Inverkehrbringen des Falsifikats richten sich gegen dasselbe Rechtsgut. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs, wobei die Fälschung der Sache nach eine Vorbereitungshandlung zum Inverkehrbringen des Falsifikats ist. Dies spricht an sich für die Annahme unechter Konkurrenz und die Verurteilung des Fälschers allein wegen Inverkehrbringens des Falsifikats jedenfalls dann, wenn Fälschung und Inverkehrbringen des Falsifikats objektiv und subjektiv eng miteinander zusammenhängen (vgl. dazu auch BGE 111 IV 149 betreffend das Verhältnis zwischen strafbarer Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB und der vorbereiteten Tat). Im Verhältnis zwischen Art. 240 Abs. 1 und 242 StGB müsste indessen bei Annahme unechter Konkurrenz der Täter wegen der Geldfälschung verurteilt und das In-Umlaufsetzen falschen Geldes durch den Fälscher als mitbestrafte Nachtat betrachtet werden, da Art. 240 Abs. 1 StGB eine höhere Strafe androht als Art. 242 StGB. Die Annahme unechter Konkurrenz könnte also jedenfalls im Verhältnis von Art. 240 Abs. 1 StGB zu Art. 242 StGB nicht damit begründet werden, dass es sich bei der Fälschung der Sache nach um eine blosse Vorbereitungshandlung zum Inverkehrbringen des Falsifikats handle und durch letzteres das geschützte Rechtsgut in stärkerem Masse angegriffen werde als durch die Fälschung als solche.
cc) Ob aus den genannten Gründen jedenfalls bei objektiv und subjektiv engem Zusammenhang zwischen der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB und dem In-Umlaufsetzen falschen Geldes durch den Fälscher letzteres als mitbestrafte Nachtat zu betrachten sei und daher ein Schuldspruch gemäss Art. 242 StGB ausser Betracht falle, braucht indessen vorliegend nicht entschieden zu werden. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz bloss wegen unvollendeten Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes verurteilt. Ein "eigentlicher Angriff" auf das geschützte Rechtsgut fand mithin nicht statt. Jedenfalls der unvollendete Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes ist aus den genannten Gründen, insbesondere auch angesichts der in Art. 240 Abs. 1 StGB angedrohten Strafe, als durch die Verurteilung wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB mitbestrafte Nachtat zu werten.
b) Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er die falschen 500-Franken-Banknoten im Nominalwert von ca. Fr. 940'000.-- zunächst dem eingeweihten A. zum Kauf anbot und dann, zusammen mit Z., zum Preis von rund Fr. 70'000.-- dem eingeweihten B. verkaufte, wobei er in Kauf nahm, dass B. oder dessen Abnehmer das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf setzen werde, überhaupt den Tatbestand des unvollendeten Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes erfüllt habe. Zwar hat der Kassationshof in BGE 85 IV 22 erkannt, dass derjenige, welcher falsches Geld als Falsifikat einem andern überlässt, der es vorsätzlich als echt weitergibt, nur dann strafbar ist, wenn er sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an der Tat des andern beteiligt hat. Der zitierte Entscheid setzt sich indessen mit der Versuchsproblematik nicht ausdrücklich auseinander, insbesondere auch nicht mit der Frage, wie es sich verhält, wenn der Erwerber des Falschgeldes nicht mehr dazu kommt, es als echtes Geld in Umlauf zu setzen oder dies zumindest zu versuchen.
c) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers vom Vorwurf des mehrfachen Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird aber bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB die Tatsachen straferhöhend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm zusammen mit Z. hergestellten 500-Franken-Banknoten zunächst dem eingeweihten A. zum Kauf anbot und dann, zusammen mit Z., zum Preis von rund Fr. 70'000.-- dem eingeweihten B. verkaufte. Erstens kassierte der Beschwerdeführer damit zusammen mit Z. für die gemeinsam hergestellten Falsifikate einen nicht unerheblichen Geldbetrag, und zweitens wurde durch den Verkauf an B. das Risiko, dass das Falschgeld doch noch als echtes Geld in Umlauf gelange, erhöht. Diese Tatsachen fallen als Strafzumessungstatsachen, als Verhalten nach der Tat, verschuldensmässig ins Gewicht, und zwar unabhängig davon, ob durch das Angebot an A. und durch den Verkauf des Falschgeldes an B. der - infolge unechter Konkurrenz verdrängte - Tatbestand des Versuchs des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld erfüllt worden sei oder nicht.