BGE 109 IV 56
 
15. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1983 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich
 
Regeste
Art. 349 Abs. 2 StGB; Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
 
Sachverhalt
A.- S. wird beschuldigt, zusammen mit B. am 4. November 1982 in Erlenbach (ZH) einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. B. wird weiter zur Last gelegt, in der Nacht vom 6./7. Oktober 1981 in Reinach (AG) einen Diebstahlsversuch und in der Nacht vom 7./8. Oktober 1981 in Klosters einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Der letztgenannte Einbruchdiebstahl gelangte am 8. Oktober 1981 zur Anzeige, der in Erlenbach verübte am 4. November 1982.
B.- Mit Eingabe vom 10. März 1983 ersucht S. die Anklagekammer des Bundesgerichtes, es seien die Untersuchungsbehörden des Kantons Graubünden in der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Strafuntersuchung für unzuständig zu erklären und die Behörden des Kantons Zürich mit der Sache zu befassen.
Die Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich beantragen Abweisung des Gesuchs.
 
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 349 Abs. 2 StGB sind, wenn sich an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt haben, die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349 Abs. 2 StGB, der dahin geht, dass Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu verwirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 95 IV 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2 die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB herangezogen. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung jedoch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herzustellen.
Zweckmässigkeitsgründe, die gebieterisch ein Abweichen von der Regel verlangten (Art. 263 BStP), liegen nicht vor.