BGE 98 IV 97
 
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1972 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schmidli, Wanner und Valentin.
 
Regeste
1. Art. 187 Abs. 2 StGB. Die Gewaltanwendung des Täters muss die Widerstandskräfte der Frau in einem solchen Masse lahmlegen, dass irgendwelche Bewegungen, zu denen das Opfer noch fähig ist, das Vorhaben des Angreifers weder zu vereiteln noch zu beeinträchtigen vermögen (Erw. 1).
 
Sachverhalt
A.- Die Nacht vom 22. auf den 23. August 1970 verbrachte die damals 21-jährige X. in dem von ihrem Bekannten Metzger gemieteten Bauernhaus in Y., wo sich eine grössere Zahl von Personen zusammengefunden hatte, unter denen sich Ferdinand Schmidli, Bruno Wanner, Oswald Valentin und ein Willy Stuber befanden. Nachdem bis tief in die Nacht hinein getrunken und diskutiert worden war, zog sich X. um 02.30 Uhr ins Zimmer Metzgers zurück, um dort zu schlafen. Kaum hatte sie sich mit diesem zu Bett begeben, drangen Schmidli, Valentin und Wanner ins Zimmer ein und forderten sie auf, zu ihnen ins Nebenzimmer zu kommen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, zerrten die drei die Frau aus dem Bett und trugen sie trotz Abwehr ins nebenanliegende Zimmer, indem sie sie an Armen und Beinen fassten. Dort warfen sie X. auf eine am Boden liegende Matratze und zogen sie gewaltsam aus, woraufSchmidli und Wanner versuchten, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, während Valentin sie ausgreifen wollte. Zufolge der heftigen Gegenwehr der X. und nachdem Dritte auf die lauten Schreie der Frau hin eingeschritten waren, gaben Schmidli, Valentin und Wanner ihr Vorhaben auf.
Um 08.00 Uhr morgens, als sich X. bereits angezogen hatte, betraten die drei Burschen und ein vierter Unbekannter erneut das Zimmer der Frau, stürzten sich auf diese, rissen ihr trotz Abwehr bis auf Büstenhalter und Pullover die Kleider vom Leib, trugen sie erneut ins Nebenzimmer auf die Matratze und hielten sie darauf an Armen und Beinen gewaltsam fest, als sie sich wehrte. Daraufhin missbrauchten Schmidli, Wanner, Valentin und der etwas später dazugekommene Stuber die X., indem die ersten beiden abwechslungsweise wiederholt (je 3-4 mal) mit ihr verkehrten, Stuber einmal den Geschlechtsakt vollzog und Valentin die Frau zwischenhinein wiederholt unzüchtig am Geschlechtsteil betastete. Der Vorfall dauerte ungefähr zwei Stunden, und die Burschen liessen von X. erst ab, als bei dieser Blutungen auftraten.
B.- Mit Urteil vom 21. Mai 1971 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern schuldig: Schmidli und Wanner der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der fortgesetzten Notzucht (Art. 187 Abs. 1 und 2 StGB), der Gehilfenschaft dazu sowie der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung (Art. 25 und 188 StGB); Valentin der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Notzucht (Art. 25 und 187 Abs. 1 und 2 StGB) und der fortgesetzten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung (Art. 144 StGB). Es verurteilte Schmidli und Valentin zu je fünf Jahren und Wanner zu sechs Jahren Zuchthaus, rechnete allen drei Angeklagten die erstandene Untersuchungshaft an und stellte sie für die Dauer von je fünf Jahren in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
Auf Appellation der Verurteilten änderte das Obergericht des Kantons Luzern am 13. Dezember 1971 den erstinstanzlichen Entscheid teilweise ab. So sprach es Schmidli und Wanner von der Anklage der fortgesetzten Freiheitsberaubung frei, brachte bezüglich der Notzucht und der Gehilfenschaft dazu nur Absatz 1 von Art. 187 StGB zur Anwendung, bestätigte im übrigen den Schuldspruch, sah jedoch von der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ab und setzte die Strafen für Schmidli auf 22 und für Wanner auf 24 Monate Gefängnis herab. Valentin sprach es von der Anschuldigung der fortgesetzten Freiheitsberaubung frei; dagegen sprach es ihn der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Notzucht nach Art. 25 und 187 Abs. 1 StGB und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auch der fortgesetzten Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung schuldig und verurteilte ihn zu 20 Monaten Gefängnis.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Schmidli und Wanner der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der fortgesetzten Notzucht gemäss Art. 187 Abs. 1 und 2 StGB, der Gehilfenschaft dazu sowie der Gehilfenschaft zu fortgesetzter Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung schuldig spreche und bestrafe, und Valentin wegen fortgesetzter Freiheitsberaubung, wegen Gehilfenschaft zu fortgesetzter Notzucht gemäss Art. 25 und 187 Abs. 1 und 2 StGB und fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung verurteile.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Obergericht habe im vorliegenden Falle zu Unrecht das zum Tatbestand des Art. 187 Abs. 2 StGB gehörende Merkmal der Widerstandsunfähigkeit verneint und im Unterschied zur ersten Instanz bloss Absatz 1 der genannten Bestimmung angewendet. Aus den Aussagen des Opfers wie auch aus denjenigen von Schmidli und Wanner ergebe sich, dass bei X. nach den ersten geschlechtlichen Beziehungen und vor dem zweiten oder dritten Geschlechtsverkehr der genannten Täter ein ausgesprochener Erschöpfungszustand eingetreten sei, nachdem sich jene zuvor mit allen Kräften gewehrt hatte. Dieser Zustand sei durch die Täter herbeigeführt worden. Nach BGE 89 IV 85 ff. könne eine Frau auch durch Anwendung von Gewalt widerstandsunfähig gemacht werden, was nach der Auffassung des Bundesgerichtes z.B. durch Fesselung geschehen könne. Das Festhalten der Arme und das gewaltsame Spreizen der Beine des Opfers durch Wanner und Valentin während der Beischlafshandlungen Schmidlis, bzw. des Valentin und des Schmidli während des Geschlechtsverkehrs Wanners mit dem Opfer sei der Fesselung der Frau gleichzustellen. Dazu komme, dass Valentin der X., um ihre Hilferufe zu ersticken, mit der Hand den Mund zugehalten und ihr überdies in die Scheide gegriffen habe, wodurch sie in ihrer Abwehr zusätzlich behindert worden sei. Angesichts dieser von den Tätern herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit könne sich bloss fragen, ob der erste Verkehr von Schmidli und Wanner nach Art. 187 Abs. 1 StGB und die weiteren nach Absatz 2 strafbar seien, oder ob nicht alle geschlechtlichen Beziehungen der beiden Täter unter die letztere Bestimmung fielen.
a) Notzucht im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter, ehe er an der Frau den Beischlaf vollzieht, sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vollständigen Widerstandsunfähigkeit versetzt habe. Während nach Absatz 1 des genannten Gesetzesartikels der ausgeübte Zwang nur die Wirkung haben muss, dass die Frau auf körperlichen Widerstand, dessen sie fähig wäre, ganz oder teilweise verzichtet, schaltet der Täter nach Absatz 2 ihre Fähigkeit, Widerstand zu leisten, zum vorneherein völlig aus und verunmöglicht es, dass sie einen Abwehrwillen hat oder ihn wirksam betätigen kann. Dabei ist für die Anwendbarkeit des Art. 187 Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut und Sinn einzig massgebend, dass der Täter die Frau vor dem Beischlaf bewusstlos oder widerstandsunfähig gemacht hat, ohne dass es darauf ankommt, welcher Mittel er sich dazu bediente. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass er besonders brutal vorgegangen sei. Gelingt es ihm mit geringem Kraftaufwand, jedoch durch Ausdauer die Körperkräfte des Opfers so lange zu schwächen, bis dieses schliesslich vor Erschöpfung zum Widerstand unfähig wird, so ist er nicht minder strafwürdig, als wenn er durch rohe Gewalt, z.B. durch einen betäubenden Schlag oder durch Fesselung der Frau rasch zum Ziele gelangt (nicht veröffentlichtes Urteil des KH i.S. Caruso vom 12.10.1962 und BGE 89 IV 89). Auch kann im gegebenen Fall ein Festhalten der Frau an Armen und Beinen durch mehrere Männer im Ergebnis die gleiche Wirkung haben wie ein Fesseln des Opfers, welche Art der Gewaltanwendung von Rechtsprechung und Lehre als taugliches Mittel zum Widerstandunfähigmachen anerkannt wurde (HAFTER, besonderer Teil, S. 120; LOGOZ, N. 3 zu Art. 187 StGB; THORMANN/v. OVERBECK, N. 8 zu Art. 187 und N. 8 zu Art. 139 StGB; MESSMER, Die Notzucht im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1950, S. 54 und 67). Wo beispielsweise eine nur mit schwachen Körperkräften ausgestattete Frau zwei oder mehreren kräftigen Männern gegenübersteht, wird es für diese ein leichtes sein, jene derart festzuhalten, dass sie wie gefesselt ausserstande ist, ihren Abwehrwillen zu betätigen. Warum ihre Wehrlosigkeit in diesem Fall anders beurteilt werden sollte als im Falle einer Fesselung, ist nicht einzusehen, sofern jener Zustand vor dem geschlechtlichen Missbrauch der Frau und zu solchem Zweck herbeigeführt wurde (THORMANN/v. OVERBECK, a.a.O.).
b) Die Vorinstanz hat eine völlige Widerstandsunfähigkeit der X. unter Berufung auf BGE 89 IV 87 verneint. In diesem Urteil habe nämlich das Bundesgericht die Frau, welche während der Unzuchtshandlungen zufolge der Gewaltanwendung der beiden Männer keinen ernsthaften Widerstand mehr hatte leisten können, nicht als vollständig widerstandsunfähig im Sinne des Art. 187 Abs. 2 StGB erachtet. Im vorliegenden Falle habe sich die Geschädigte bis zum Schluss gewehrt. Auch wenn ein körperlicher Widerstand - zufolge Aussichtslosigkeit - gegen Ende der unzüchtigen Handlungen nicht mehr in Erscheinung getreten sein mochte, so sei doch erwiesen, dass X. offensichtlich mit einer Hingabe an die Beschwerdegegner bis zum Schluss nicht einverstanden gewesen sei, geweint und zwischenhinein wieder aufgeschrien habe.
In BGE 89 IV 90 hatte der Kassationshof in der Tat die Anwendung von Art. 187 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil die Frau nicht vollständig widerstandsunfähig war, bevor sie von den Tätern missbraucht wurde. Sie habe nur während der Unzuchtshandlungen zufolge der Gewaltanwendung der beiden Männer keinen ernsthaften Widerstand mehr leisten können, woraus sichjedoch nicht ergebe, dass sie überhaupt nicht mehr imstande gewesen sei, Widerstand zu leisten. Ihr Widerstand sei bloss wirkungslos geblieben, solange sie der vereinten Gewalt der beiden Männer ausgesetzt gewesen sei. Insoweit in diesem Entscheid zum Ausdruck gebracht wurde, der Täter müsse zuerst eine Frau gegen ihren Willen wehrlos machen, um sie hernach "ohne Widerstand" zu missbrauchen, könnte diese Feststellung zusammen mit den anschliessenden Erwägungen (S. 90 unter Ziff. 3 b) zur Annahme verleiten, Art. 187 Abs. 2 StGB sei nur dann anwendbar, wenn die zum Widerstand unfähig machende Gewaltanwendung vor dem Beischlaf abgeschlossen sei, mit anderen Worten, der Zustand der Wehrlosigkeit nicht durch eine weiter anhaltende Gewaltanwendung während der Unzuchtshandlungen aufrechterhalten werden müsse. Diese Auffassung träfe nur zu, wenn widerstandsunfähig im Sinne des Art. 187 Abs. 2 StGB bloss die Frau wäre, die aus körperlichen oder seelischen Gründen überhaupt keinen Willen mehr hat oder ihn nicht äussern kann (z.B. bei Bewusstlosigkeit). Indessen zeigt gerade das in Rechtsprechung und Lehre genannte Beispiel der Fesselung, dass der Begriff der Widerstandsunfähigkeit ein weiterer ist, indem auch die Frau, die ausserstande ist, ihren Willen zu verwirklichen, weil sie bei klarem Bewusstsein etwa durch Fesseln darin gehindert wird, als widerstandsunfähig erachtet werden muss (SCHÖNKE/SCHRÖDER, Kommentar zum deutschen StGB, 16. Auflage, N. 14 zu § 176). Damit ist zugleich gesagt, dass die physischen Widerstandskräfte der Frau durch die Gewaltanwendung nicht notwendig zum vorneherein gebrochen werden müssen, dass diese vielmehr bestehen bleiben können, aber wegen der gewaltmässigen Einwirkung bloss lahmgelegt sind. Damit diese Wirkung auch während der Unzuchtshandlungen des Täters anhält, bedarf es aber offensichtlich der anhaltenden Gewaltanwendung, nämlich der fortdauernden Fesselung, die allein bewirkt, dass die gegebenenfalls noch vorhandenen physischen Abwehrkräfte der Frau nicht aktiv werden. Entsprechendes gilt für den Fall, wo der Täter sich der Mitwirkung mehrerer kräftiger Männer bedient, um die Widerstandskräfte der Frau durch Festhalten vollständig und anhaltend lahmzulegen. Die Gewaltanwendung muss jedoch die Abwehr des Opfers auch hier in solchem Masse ausschalten, dass irgendwelche Bewegungen, zu denen die Frau noch fähig ist, das Vorhaben des Angreifers weder zu vereiteln noch zu beeinträchtigen vermögen. Wird diese Wirkung nicht erzielt, so entfällt die Anwendung von Art. 187 Abs. 2 StGB, auch wenn der Widerstand des Opfers im Ergebnis wirkungslos bleibt. Denn auch ein Festhalten muss als vis absoluta wirken und die vollständige Unterwerfung der Frau herbeiführen, soll es nach Art. 187 Abs. 2 StGB beachtlich sein (vgl. SCHULTZ, ZStR 1952, S. 352/355). Wo dies aber zutrifft, rechtfertigt sich die Bestrafung des Täters nach der genannten Bestimmung nicht minder als bei einer Fesselung.
c) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts bloss Abs. 1 des Art. 187 StGB angewendet mit der Begründung, X. habe sich bis zum Schluss gewehrt. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon das Fehlen des Merkmals der Widerstandsunfähigkeit. Vielmehr waren die Widerstandskräfte der Geschädigten durch das Festhalten an Armen und Beinen sowie das Zuhalten des Mundes durch die Beschwerdegegner vollständig lahmgelegt. Soweit X. ihren Widerstandswillen durch irgendwelche Bewegungen bekundet hat, konnte diese Abwehr infolge der Übermacht der Täter in keiner Weise auf deren Unzuchtshandlungen einwirken. Im Gegensatz zu BGE 89 IV 90, wo der Kassationshof die Anwendung von Art. 187 Abs. 2 StGB verneint hat, weil die Frau sich damals zwischen den jeweiligen Unzuchtshandlungen der beiden Männer gewehrt hat, ist im vorliegenden Fall nicht erstellt, dass die Geschädigte imstande gewesen wäre, jeweils dann, wenn die Beschwerdegegner ihre Rollen vertauschten, durch entsprechenden Widerstand auf den Ablauf der Dinge einzuwirken. Vielmehr waren die Widerstandskräfte der X. durch das Spreizen und Festhalten der Beine und Arme sowie durch das Zudrücken des Mundes vollständig und anhaltend lahmgelegt worden. Dann aber sind die Voraussetzungen der qualifizierten Notzucht erfüllt, und es vermag auch der Umstand, dass die Frau mit einer Hingabe an die Beschwerdeführer bis zum Schluss nicht einverstanden gewesen ist, entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Das fehlende Einverständnis schliesst eine Widerstandsunfähigkeit der Frau nicht aus. Wie bereits dargetan, ist es im Falle der Fesselung oder eines dieser gleichkommenden Festhaltens durchaus denkbar, dass die Frau noch widerstandswillig und mit einer Hingabe an die Täter nicht einverstanden, dennoch aber ausserstande ist, Widerstand zu leisten. Des weiteren wird man auch das Weinen und Aufschreien der Frau nicht als Zeichen noch bestehender Widerstandsfähigkeit werten dürfen, wie das die Vorinstanz getan hat.
Die Sache ist daher in diesem Punkte zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Staatsanwaltschaft erblickt eine Verletzung von Bundesrecht weiter darin, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegner von der Anklage der fortgesetzten Freiheitsberaubung nach Art. 182 Ziff. 2 StGB freigesprochen hatte. Schon die Vorgänge in der Nacht vom 23. August, als X. ins Nebenzimmer getragen und dort während ungefähr einer Viertelstunde festgehalten worden sei, "dürften" den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen. Jedenfalls aber sei unbestritten, dass die drei Beschwerdegegner und ein Unbekannter die Geschädigte am Morgen des 23. August ins Nebenzimmer geschleppt und dort fast zwei Stunden lang zurückgehalten hätten, welches Verhalten einem Einschliessen in einem Zimmer oder der Entführung in einen 7,5 km entfernten Nebenweg (vgl. BGE 89 IV 87) gleichzustellen sei. Das Festhalten der Frau und die Drohung Valentins, ihr bei weiterem Schreien ein Tuch um den Mund zu binden, belegten, dass es sich um einen klassischen Fall der Freiheitsberaubung handle; denn das Festhalten der X. habe zu einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit geführt.
a) Dass Freiheitsberaubung mit Notzucht bzw. Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung realiter konkurrieren kann, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten (BGE 89 IV 87; HAFTER, a.a.O. S. 101; LOGOZ, a.a.O. N. 6 a zu Art. 182 StGB; SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 639, S. 414; THORMANN/v. OVERBECK, a.a.O. N. 12 zu Art. 182 und N. 13 zu Art. 187 StGB). Dagegen wird von keinem der Autoren die Möglichkeit einer Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und einem der genannten Unzuchtsdelikte erwähnt. Der Grund hiefür ist offensichtlich der, dass mit der Vergewaltigung oder unzüchtigen Nötigung einer Frau regelmässig eine Freiheitsbeschränkung verbunden ist (SCHÖNKE/SCHRÖDER, a.a.O. N. 17 zu § 239 des deutschen StGB) und diese eine notwendige Begleiterscheinung jener darstellt. Das liegt in der Natur der Notzucht und der Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung begründet, die beide in eine bestimmte Richtung gehende Delikte gegen die Freiheit sind und den Verbrechen gegen die persönliche Freiheit nahestehen (HAFTER, a.a.O., S. 117; LOGOZ a.a.O. N. 2 der Vorbemerkungen zu den Art. 187-212 StGB). Ob Idealkonkurrenz dennoch allenfalls dann anzunehmen wäre, wo die Freiheitsberaubung über das Mass dessen hinausging, was zur Verwirklichung der Unzuchtsdelikte gehörte (vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER, a.a.O.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle sind die Täter nicht weitergegangen, als es zur Vergewaltigung der Frau nötig gewesen ist. Soweit daher X. während der Unzuchtshandlungen selber durch das Festhalten in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, bildete diese letztere Handlung Bestandteil der Unzuchtsdelikte und ging in diesen auf.
b) Es kann sich deshalb bloss noch fragen, ob nicht das der Notzucht und der unzüchtigen Nötigung zum Teil vorausgegangene Befördern der Frau von ihrem Zimmer in einen Nebenraum eine gesonderte Straftat darstelle, die mit den Unzuchtshandlungen konkurriere. Die Vorinstanz hat die Frage verneint, weil beides so nahe beieinander gewesen sei, dass man sagen könne, es sei in einem Zuge geschehen und bilde eine Tateinheit. Denn um mit X. gewaltsam verkehren zu können, hätten die Beschwerdegegner sie zunächst in das nebenanliegende grössere Zimmer befördern müssen, um den nötigen Raum zur Verfügung zu haben. Im übrigen hätten sie den deliktischen Entschluss schon vor dem Zubettgehen gefasst, ihn aber zufolge äusserer Umstände erst am darauffolgenden Morgen verwirklichen können. Die Vorbereitungen seien indessen sowohl in der Nacht als auch am Morgen allein auf die Haupttat ausgerichtet gewesen, sodass angenommen werden könne, sie gingen in der fortgesetzten Notzucht bzw. in der fortgesetzten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung auf.
Der Umstand, dass die Beschwerdegegner X. zunächst in einen Nebenraum ihres Zimmers befördern mussten, um ihr deliktisches Vorhaben ausführen zu können, reicht nicht aus, um eine Realkonkurrenz auszuschliessen. Auch in dem in BGE 89 IV 87 beurteilten Fall würden die Täter die Frau nicht zunächst in einen abgelegenen Weg verbracht haben, wenn sie die Tat dort ebenso hätten ausführen können, wo sie die Frau zunächst angetroffen hatten. Sodann kann dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zukommen, dass die Vorbereitung der Notzucht allein auf diese ausgerichtet gewesen ist. Auch die qualifizierte Freiheitsberaubung im Sinne des Art. 182 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist solcherweise auf den späteren geschlechtlichen Missbrauch der angegriffenen Person gerichtet und dennoch ist Realkonkurrenz zwischen jenem Tatbestand und demjenigen der Art. 187 und 188 StGB möglich (BGE 89 IV 88). Dagegen ist im vorliegenden Fall eine Handlungseinheit deswegen zu bejahen, weil X. bloss von ihrem Zimmer in einen Nebenraum getragen wurde, diese Handlung im Rahmen des gesamten Geschehens nur von kurzer Dauer gewesen ist und sich die Unzuchtshandlungen unmittelbar daran angeschlossen haben. Soweit die Frau zu andern unzüchtigen Handlungen (Art. 188 StGB) genötigt wurde, sind diese übrigens dem Befördern in den Nebenraum teilweise sogar vorausgegangen, indem die Beschwerdegegner am Morgen des 23. August X. zunächst in ihrem Zimmer gewaltsam ausgezogen und erst hernach in den Nebenraum geschafft haben. Angesichts jenes engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der bei natürlicher Betrachtungsweise das gesamte Tätigwerden der Beschwerdegegner als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen lässt, rechtfertigt sich die Annahme, der im gewaltsamen Befördern der Frau von ihrem Zimmer in einen Nebenraum liegenden Freiheitsbeschränkung komme keine selbständige Bedeutung zu und sie werde durch die Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht bzw. fortgesetzter unzüchtiger Nötigung und Gehilfenschaft dazu abgegolten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.