Massgebend ist indessen nicht, in welcher Rechtsform der Zuhälter sich aus dem Erwerb der Dirne Zuwendungen machen lässt, sondern es kommt darauf an, ob er sich das Empfangene in der Absicht geben liess, die Unzucht der
Dirne als Einnahmequelle für seinen Lebensunterhalt auszunützen. Art. 201 Abs. 1 StGB ist daher auch anwendbar, wenn der Unterhaltene die Leistungen auf Grund eines Darlehensvertrages bezieht, den er gerade in der erwähnten Absicht mit der Unzucht treibenden Person eingegangen ist. Auf ein solches Leistungsversprechen hat er keinen rechtlich begründeten Anspruch, da es weder Gegenleistung für eine eigene Leistung ist noch sonstwie auf einem von der Rechtsordnung geschützten Grund beruht, sondern im Gegenteil gegen die guten Sitten verstösst.