BGE 85 IV 14
 
5. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshofes vom 23. Januar 1959 i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft von Bern.
 
Regeste
Art. 93 Abs. 2 StGB.
 
Sachverhalt
Aus dem Tatbestand:
X., geb. 1940, wurde 1953 wegen sittlicher Gefährdung und fortgesetzter Geldentwendung nach Art. 84 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim eingewiesen. Nach seiner Entlassung trat er im Frühjahr 1956 nacheinander zwei Arbeitsstellen an, war jedoch unzuverlässig, trieb mit homosexuellen Männern widernatürliche Unzucht und machte sich des wiederholten Diebstahls und der versuchten Entwendung eines Motorrollers zum Gebrauch schuldig. Im April/Mai 1957 wiesen ihn deshalb die Berner Gerichte gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche ein. Nachdem er schon während dieses Verfahrens in der Anstalt, in der er zur psychiatrischen Beobachtung interniert worden war, die Flucht ergriffen hatte, entwich er in den folgenden Monaten viermal aus zwei verschiedenen Erziehungsanstalten, davon dreimal zusammen mit andern Zöglingen, und beging mit diesen und weiteren Jugendlichen strafbare Handlungen. Ende 1957 wurde er deswegen des einfachen und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch und des Führens ohne Führerausweis schuldig erklärt und gestützt auf Art. 91 Ziff. 1 StGB wiederum in die Erziehungsanstalt eingewiesen. Wenige Tage später entwich er abermals mit einem Zögling, entwendete zusammen mit diesem einen Motorroller und stahl Kleider sowie einen Geldbetrag von Fr. 800.--. Im Februar 1958 in die Erziehungsanstalt zurückversetzt, flüchtete er nach kurzer Zeit erneut, und wenige Monate später entwich er aus der Heil- und Pflegeanstalt, wo ihm während der psychiatrischen Begutachtung versuchsweise gestattet wurde, in einem Unternehmen als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Darauf sprachen ihn das Jugendstrafamtsgericht Bern und das Obergericht des Kantons Bern, dieses am 13. September 1958, des wiederholten Diebstahls, der Entwendung eines Motorrollers zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig und wiesen ihn in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 StGB in eine Strafanstalt ein. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
 
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 93 Abs. 2 StGB kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen, der das 18. Altersjahr erreicht hat, in eine Strafanstalt versetzen, wenn er sich während des Anstaltsaufenthaltes als unverbesserlich erweist oder wenn sein Verhalten eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge bedeutet. Die Versetzung in die Strafanstalt ist nicht Strafe für die beurteilten Verfehlungen, sondern sie bleibt Massnahme mit der Besonderheit, dass die Anstaltsversorgung mit den Mitteln der strafanstaltlichen Disziplin weitergeführt wird. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen dient sie einerseits dem Schutze der Gesellschaft und der Zöglinge vor unverbesserlichen jugendlichen Delinquenten, anderseits der Fortsetzung der Erziehung von Jugendlichen, die noch besserungsfähig sind, wegen ihrer Gefährlichkeit aber nicht in einer Erziehungsanstalt gehalten werden können. Bei der Schwere des Eingriffes, den die Versetzung eines Jugendlichen in eine Strafanstalt Erwachsener darstellt, dürfen die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 2 nicht leicht als erfüllt angenommen werden. Als unverbesserlich kann der Jugendliche erst gelten, wenn die bisherigen erzieherischen Massnahmen erweisen, dass er schlechthin unbeeinflussbar ist. Und eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge bedeutet das Verhalten eines Jugendlichen nur, wenn er die Tätigkeit des Anstaltspersonals so schwer beeinträchtigt, dass der Erfolg der gesamten Anstaltserziehung unmittelbar gefährdet ist.
Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführer nicht für unverbesserlich, aber für die Erziehungsanstalt nicht mehr tragbar. Sie geht davon aus, er bedeute mit seinem frechen und auflehnenden Benehmen und wegen seiner Fluchtversuche eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge und erschwere zugleich die Arbeit der Anstaltsorgane in unzumutbarer Weise. Unter Verhältnissen, wie den vorliegenden, wo ein Zögling durch widerspenstiges Verhalten die Anstaltsdisziplin fortgesetzt stört und namentlich durch immer wiederkehrende Entweichungen und die im Zusammenhang damit begangenen Straftaten auf die mitbeteiligten und andere Insassen einen besonders schädlichen Einfluss ausübt, kann dessen Versetzung in eine Strafanstalt materiellrechtlich nicht beanstandet werden. Formell handelt es sich hier freilich um eine Neueinweisung und nicht um die Änderung einer schon bestehenden Massnahme, wie das Gesetz nach dem Randtitel zu Art. 93 voraussetzt. Allein nach den beiden erfolglosen Einweisungen des Beschwerdeführers in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche kann bei seiner sozialen Gefährlichkeit vorausgesehen werden, dass sich eine Versetzung in eine Strafanstalt innert kurzem doch aufdrängen würde. Sollen die jugendstrafrechtlichen Massnahmen ihren Zweck erfüllen, muss in solchen Fällen dem Richter, der über neue Straftaten zu urteilen hat, die Befugnis zustehen, an Stelle eines weiteren unnützen Versuches in einer Erziehungsanstalt direkt die allein als zweckmässig erscheinende Einweisung in eine Strafanstalt anzuordnen.