BGE 119 III 93
 
27. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. August 1993 i.S. X. AG (Rekurs)
 
Regeste
Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG).
 
Sachverhalt
Auf Gesuch der X. AG wurden am 11. Mai 1990 zwei Guthaben der Y. AG bei der Bank Z. mit Arrest belegt. Im anschliessenden Betreibungsverfahren erlangte die X. AG am 24. September 1990 die provisorische Rechtsöffnung. Die von der Y. AG beim Vermittleramt erhobene Aberkennungsklage wurde in der bis zum 11. April 1991 laufenden Frist nicht gerichtlich anhängig gemacht.
Am 30. Januar 1991 pfändete das Betreibungsamt auf Begehren von A. und V.R. die verarrestierten Bankguthaben. Auf der der X. AG am 25. April 1991 zugestellten Pfändungsurkunde wurde sie als in der Pfändungsgruppe Nr. ... provisorisch teilnehmend aufgeführt. Die X. AG stellte am 26. April 1991 das Fortsetzungsbegehren und liess dem Betreibungsamt den nunmehr rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid zukommen; das Betreibungsamt wandelte daraufhin am 22. Mai 1991 den provisorischen Pfändungsanschluss in einen definitiven um.
Auf Beschwerde von A. und V. R. hob das Bezirksgerichtspräsidium am 6. Dezember 1992 die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 1991 auf und wies das Betreibungsamt an, diese neu zu erstellen. Gestützt darauf teilte das Betreibungsamt der X. AG am 4. Januar 1993 mit, dass sie mangels rechtzeitiger Einreichung des Fortsetzungsbegehrens aus der Pfändungsgruppe Nr. ... ausgeschlossen werde.
Die von der X. AG dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtspräsidium und vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs der X. AG ab aus folgenden
 
Erwägungen:
1. Indem das Bezirksgerichtspräsidium die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 1991 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen hat, eine solche neu zu erstellen und die Rekurrentin aus der Pfändungsgruppe Nr. ... zu entlassen, ist der Verfügung des Betreibungsamtes vom 22. Mai 1991, mit welcher die zu Gunsten der Rekurrentin vollzogene provisorische Pfändung in eine definitive umgewandelt worden war, die Grundlage entzogen worden. Die Rekurrentin kann somit ihr Verbleiben in der Pfändungsgruppe Nr. ... nicht damit begründen, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 22. Mai 1991 innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG von keiner Seite angefochten worden sei.
a) Die Rekurrentin vertritt nun die Ansicht, dass sie als Arrestgläubigerin erst bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels die Fortsetzung der Betreibung verlangen müsse, um an einer bereits vollzogenen Pfändung teilzunehmen. Sie begründet diese Auslegung von Art. 281 Abs. 1 SchKG im wesentlichen damit, dass der provisorisch vollzogenen Pfändung nur sichernder Charakter zukomme, weshalb damit nicht der Anschluss an eine Pfändungsgruppe bezweckt sei. Das Kantonsgericht hingegen ist der Meinung, dass der Arrestgläubiger hier von der Stellung eines provisorischen Pfändungsbegehrens nicht entbunden sei; ansonsten entstehe ihm eine zusätzliche, durch Art. 281 Abs. 1 SchKG nicht gedeckte Privilegierung.
b) Der Vollzug der aufgrund einer provisorisch erteilten Rechtsöffnung verlangten Fortsetzung der Betreibung geht nach den für die definitive Pfändung geltenden Regeln vor sich (BGE 102 III 9 E. 2a). Die Wirkungen sind ebenfalls in beiden Fällen die selben, wobei sie im ersten Fall nur bedingt gelten und erst voll wirksam werden, sobald die Rechtsöffnung endgültig wird (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A. Bern 1993, S. 144 N 59 und N 57).
c) Damit ist es dem Arrestgläubiger ohne weiteres zuzumuten, bereits bei Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren zu stellen und auf diese Weise seine Interessen für den Fall, dass ihm ein anderer Gläubiger mit der Pfändung zuvorkommt, zu wahren. Demgegenüber soll der Pfändungsanschluss nach Art. 281 Abs. 1 SchKG den Arrestgläubiger schützen, der bisher keinerlei Möglichkeit hatte, eine Pfändung zu veranlassen.
d) Die Regelung, dass der Gläubiger innert zehn Tagen nach Erhalt der definitiven Rechtsöffnung und eines vollstreckbaren Urteils die Fortsetzung der Betreibung verlangen muss (BGE 116 III 44 E. 2 mit Hinweisen), dient hingegen der Aufrechterhaltung einer ihm bereits eingeräumten Anschlusspfändung; sie kann mit dem Recht auf gesetzliche Anschlusspfändung nach Art. 281 Abs. 1 SchKG nicht verglichen werden. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet.