BGE 92 II 57
 
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1966 i.S. Schweisswerk Bülach A.-G. gegen Kurz.
 
Regeste
Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).
 
Sachverhalt
A.- Mit Vertrag vom 29. Oktober 1962 verkaufte Frau Wwe. Kreszentia Kurz-Moosbrucker von ihrem Grundeigentum in Pfungen 467,2 Aren Acker- und Wiesland an die Firma Schweisswerk Bülach A.-G. zum Preise von Fr. 206'000.--. In der Folge machte der Adoptivsohn der Verkäuferin, Kurt Kurz, gestützt auf Art. 6 und 11 EGG das Vorkaufsrecht zum gleichen Preise geltend und zahlte die Kaufsumme beim Grundbuchamt ein. Die Schweisswerk A.-G. bestritt dem Ansprecher ein Vorkaufsrecht, erwirkte vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Winterthur eine Verfügungssperre beim Grundbuch und reichte am 9. Oktober 1963 gegen Wwe. Kurz und ihren Adoptivsohn Klage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass dem letztern an der Kaufliegenschaft kein Vorkaufsrecht zustehe, und Frau Kurz sei daher verpflichtet, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag beim Grundbuchamt anzumelden und bei der Eigentumsübertragung an die Klägerin mitzuwirken.
Die Beklagten erhoben Widerklage mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Feststellung des Bestehens des Vorkaufsrechts.
B.- Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als, in Abweisung der Berufung der Klägerin, das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 5. Juli 1965) haben die Klage abgewiesen und das Vorkaufsrecht des beklagten Adoptivsohnes bejaht.
C.- Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im Sinne der Verneinung eines Vorkaufsrechts.
Die Berufungsbeklagten tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Streit geht einzig um die umstrittene Frage, ob ein angenommenes Kind des Verkäufers zu den nach Art. 6 Abs. 1 EGG vorkaufsberechtigten Verwandten, nämlich den Nachkommen desselben gehöre bezw. diesen gleichgestellt sei (für Verneinung: CHATELAIN, Notar und Recht 1953, S. 186; MEIER-HAYOZ, Schweiz. Beiträge zum 4. Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung, 1954, S. 136; A. COMMENT, ZBGR 39/1958, S. 12; für Bejahung: JOST, Das neue landwirtschaftliche Bodenrecht der Schweiz, 1954, S. 45; JENNY, Das bäuerliche Vorkaufsrecht, Dissertation Freiburg 1955, S. 61; Vernehmlassung der Eidg. Justizabteilung vom 14. Februar 1963 im vorliegenden Prozesse). Die Vorinstanz hat sich auf Grund eingehender Prüfung der das Vorkaufsrecht des Adoptivkindes bejahenden Auffassung angeschlossen; das Bundesgericht pflichtet ihren sorgfältigen und umfassenden Erwägungen in allen Teilen bei.
a) Aus der Entstehungsgeschichte des EGG, namentlich den Materialien zu Art. 6, lässt sich kein entscheidendes Argument für die gegenteilige Interpretation ableiten. Der Entwurf des Bundesrates (vgl. BBl 1948 I S. 72 ff., Botschaft vom 30. September 1947 dazu S. 1 ff.) sah in Art. 8 Abs. 1 ein Vorkaufsrecht der Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen, des Ehegatten und der Eltern des Verkäufers vor, überdies in Abs. 2 ein richterlich zuerkennbares zugunsten "einer Person, die zum Verkäufer oder zur verkauften Liegenschaft in besonderen, den Vorrang nahelegenden Beziehungen steht (Adoptivsohn, Patenkind, Pflegesohn usw.)". In der Folge wurde Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs fallen gelassen. Dabei war nie davon die Rede, dass namentlich dem Adoptivsohn das Vorkaufsrecht versagt werden solle; vielmehr wollte man allgemein den Kreis der Vorkaufsberechtigten enger ziehen und den Gedanken des Familienschutzes gegenüber dem agrarpolitischen Zweck stärker zur Geltung bringen. Aus der Streichung des Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs kann daher nicht mit Bestimmtheit gefolgert werden, der Gesetzgeber habe damit den Adoptivsohn vom Vorkaufsrecht ausschliessen wollen.
b) Es ist richtig, dass mit den Ausdrücken "Nachkommen" und "Verwandte" (Marginale zu Art. 6 EGG) in ersterLinie die leiblichen Deszendenten und Verwandten gemeint sind. Allein durch die Adoption erhält das angenommene Kind gemäss Art. 268 ZGB die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden; zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen entsteht ein eheliches Kindesverhältnis, was schon daraus erhellt, dass die Vorschriften über die Kindesannahme als 3. Abschnitt im 7. Titel über "Das eheliche Kindesverhältnis" (Art. 252-301 ZGB) und in der 2. Abteilung über "Die Verwandtschaft" stehen (vgl. Komm. EGGER N. 1 und 2, HEGNAUER N. 5 zu Art. 268). Das Adoptivkind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem gegenüber erbberechtigt gleich einem ehelichen Kinde (Art. 268 Abs. 1, 465), sofern nicht gemäss Art. 268 Abs. 3 vor der Adoption mit öffentlicher Urkunde "Abweichungen von den Bestimmungen über die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes" vereinbart wurden. Die übrigen Rechte gegenüber den Eltern, insbesondere das Recht auf Unterhalt (Art. 272 ZGB) und auf Unterstützung (Art. 328) stehen dem angenommenen Kinde gleich wie dem ehelichen zu; abweichende Vereinbarungen sind hierüber nicht zulässig (vgl. HEGNAUER, N. 28, 30, 39 zu Art. 268 ZGB). Das einem leiblichen Kinde nach EGG zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht stellt ebenfalls ein Vermögensrecht gegenüber den Eltern dar. Das spricht dafür, dass es auch dem Adoptivkinde zukommt. Im bäuerlichen Erbrecht hat es als Erbe wie leibliche Nachkommen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des Gewerbes (TUOR/PICENONI, N. 14, ESCHER N. 31 zu Art. 620 ZGB). Dieser Umstand bildet zwar kein durchschlagendes Argument für die Annahme des Vorkaufsrechts, weil der Anspruch auf ungeteilte Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht nur den Nachkommen, sondern auch den übrigen Erben zusteht. Es wäre aber doch widerprüchlich, die Adoptivkinder im einen Fall den leiblichen Kindern gleichzustellen und im andern nicht.
Ferner weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass nach einstimmiger Doktrin das den Nachkommen eingeräumte Vorkaufsrecht auch den ausserehelichen Nachkommen zusteht, soweit sie gegenüber dem Verkäufer erbberechtigt sind (Art. 461; 303, 323 ZGB; JOST, Handkomm. zum EGG 1953, S. 54; CHATELAIN a.a.O. S. 186; JENNY, Vorkaufsrecht, S. 61; MEIER-HAYOZ, Beiträge S. 137 und ZbJV 92/1956 S. 328 Anm. 4; COMMENT a.a.O. S. 12; KINDLE, Das Vorkaufsrecht im neuen Bodenrecht, Dissertation Basel 1954 S. 112). Es würde zu praktisch unbefriedigenden, ja widersinnigen Folgen führen, wenn das Vorkaufsrecht den (zwar leiblichen, aber) ausserehelichen (erbberechtigten) Nachkommen zugestanden, den durch Annahme an Kindesstatt rechtlich zu ehelichen Nachkommen gewordenen Adoptivkindern und deren Nachkommen aber versagt würde.
Bliebe bei der Auslegung des Art. 6 EGG hinsichtlich der Adoptivkinder noch ein Zweifel, so würde er beseitigt bei seiner Vergleichung mit Art. 11 EGG, der die Rangfolge innerhalb der nach Art. 6 vorkaufsberechtigten Verwandten regelt. Hier ist nicht von "Nachkommen" des Verkäufers die Rede, sondern die Reihenfolge nennt: Kinder, Enkel, Ehegatte, Eltern (gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 2 - Geschwister und deren Nachkommen). Dabei ist klar, dass Kinder und Enkel zusammen die Nachkommen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 sind; "Nachkommen" ist einfach der zusammenfassende Begriff für Kinder und Kindeskinder aller Grade. Der Ausdruck "Nachkommen" in Art. 6 EGG bildet somit inhaltlich keinen Gegensatz zum Ausdruck "Kinder" in Art. 11 dieses Gesetzes. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, das Gesetz habe durch diese Benennung das Vorkaufsrecht auf Kinder leiblicher Abstammung beschränken wollen.
c) Die Einordnung der (erbberechtigten) Adoptivkinder bei den "Nachkommen" des Art. 6 Abs. 1 EGG entspricht ausserdem dem Wesen und Zweck sowohl des bäuerlichen Vorkaufsrechts als auch des Instituts der Kindesannahme. Im "Programmartikel" (Art. 1) des Gesetzes steht der Gedanke des Familienschutzes neben der agrarpolitischen Zwecksetzung. Andererseits gibt die Kindesannahme einer Person ohne leibliche Nachkommen die Möglichkeit, durch die Ersatzkindschaft eine Familie zu begründen. In bäuerlichen Verhältnissen wird dabei in der Regel der Gedanke an die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Rolle spielen.
d) Ob die Gleichstellung des Adoptivkindes (und seiner Nachkommen) mit den leiblichen Nachkommen auch zur Folge hat, dass das vorkaufsberechtigte Adoptivkind im Falle der Selbstbewirtschaftung die Übernahme zum Vorzugspreis des Art. 12 EGG beanspruchen könne, wie das die Eidg. Justizabteilung in ihrer Vernehmlassung annimmt, braucht nicht entschieden zu werden, da Kurt Kurz das Preisprivileg nicht beansprucht. Mit "Blutsverwandten in gerader Linie" sind aber offenbar einfach die Nachkommen (im dargelegten Sinne) und die Eltern (Art. 6 Abs. 1) zusammengefasst, wobei sich bei der Aszendenz jedoch Zweifel daraus ergeben, dass der Annehmende kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde hat (Art. 465 Abs. 2 ZGB).
e) Wenn sich die Berufungsklägerin endlich auf die Vertragsfreiheit beruft und geltend macht, Ausnahmen wie das Vorkaufsrecht, welche diese Freiheit einschränken, dürften nach anerkannter Regel nicht ausdehnend interpretiert werden, so geht dieser Einwand fehl. Es handelt sich nur darum, nach gewöhnlichen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, was unter "Nachkommen" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EGG zu verstehen sei. Diese Auslegung aber führt - wie dargetan - zum Schlusse, dass die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, sondern es richtig angewendet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 1965 bestätigt.