BGE 30 II 61 - Schmidlin
 
8. Urteil vom 5. Februar 1904 in Sachen Schmidlin, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Heiz, Kl. u. Ber.-Bekl.
Kollektivgesellschaft; Auskauf des einen Gesellschafters in Waren.
Klage des Ausgekauften auf Erfüllung des Vertrages. Rechnungsirrtum, Art. 22. OR Wesentlicher Irrtum, Art. 18 ff. OR. spec. Art. 19 Ziff. 4. Irrutm über den Wert der Leistung, Art. 21 OR Fruchterregung, Art. 26 OR Rechtsfolgen.
 
Sachverhalt
 
A.
Durch Urteil vom 1. Oktober 1903 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:
    1.  Der Beklagte wird zur Erfüllung seiner noch rückständigen Vertragsverpflichtung vom 16./17. Januar 1903 verhalten in der Weise, daß er innert 14 Tagen  von  der Rechtskraft dieses Urteils an gerechnet  für 2039 Fr. 30 Cts. Wert von derjenigen Ware an den Kläger auszuhändigen hat, welche im Vertrage ausbedungen worden ist, und zwar in dem Sinne, daß er, wenn er innert der genannten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde, den entsprechenden Betrag in bar zu leisten hätte nebst Verzugszins a 5 % vom 19. Mai 1903.
    2.  Auf Klagbegehren 2 wird nicht eingetreten.
 
B.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei ihm sein Antwortschluß zuzusprechen, eventuell sei die Streitsache zur Aktenvervollständigung in der durch die beigelegte Berufungsbegründung näher bezeichneten Hinsicht an das Handelsgericht zurückzuweisen.
 
C. 
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsantwort, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Nneil zu bestätigen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.  In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Seit 1884 bestand in Reinach unter der Firma Heiz & Schmidlin eine Kollektivgesellschaft  zum Betriebe  der Cigarren- und Tabakfabritation, welcher ursprünglich ein  Jakob Heiz und  der Beklagte Schmidlin, seit dem Jahre 1891 der Kläger Emil Heiz und der Beklagte als Teilhaber angehörten. Nachdem der Beklagte durch Brief an den Kläger vom 30. Juli 1902 seinen Austritt aus der Firma auf Neujahr 1903 erklärt und derselben gleichzeitig die (ihm gehörenden) Fabrikräumlichkeiten auf eine Frist von 6 Monaten gekündigt hatte, erließen die Parteien im Januar 1903 ein vom 7. Januar datiertes gedrucktes Zirkular, in welchem sie bekannt gaben, daß die Firma Heiz & Schmidlin infolge Ausscheidens des Teilhabers Heiz aus dem Geschäfte, mit diesem Tage als erloschen zu betrachten sei, daß das Geschäft jedoch in unveränderter Weise vom  bisherigen Teilhaber Schmidlin, welcher Aktiva und Passiva übernommen habe, unter der Firma J. Schmidlin weitergeführt werde. Am 7. Januar ebenfalls machten sie in einem von beiden unterzeichneten Brief dem aargauischen Handelsregisteramt die  Anzeige, daß E. Heiz aus der Firma Heiz & Schmidlin ausgetreten sei und daß die Aktiven und Passiven derselben auf den bisherigen Teilhaber Jakob Schmidlin übergehen. Hierauf sandte ihnen das Handelsregisteramt am 12. Januar ein amtliches Formular zur Aufnahme ihrer Anzeige mit der Aufforderung zur Beglaubigung ihrer Unterschriften. Dieses Formular ging am 19. Januar vorschriftsgemäß ausgefüllt zurück. Inzwischen hatten die  Parteien über die interne Liquidation des Gesellschaftsverhältnisses folgende, vom 16. Januar datierte und von beiden Kontrahenten unterschriebene Vereinbarung getroffen:
    "1. J. Schmidlin übergibt dem  E. Heiz als  Auskaufssumme für die von Heiz der Firma Heiz & Schmidlin in Reinach gemachten Geschäftseinlagen 6000 Fr. (sechstausend Franken) in guten, marktfähigen und von Heiz selbst zu bestimmenden fertigen Cigarren. Letztere sind verpackt und nach dem bestehenden Inventar zu fakturieren. Von den vorhandenen Flora II werden von Heiz 50,000 (fünfzigtausend) Stück übernommen.
    2. E. Heiz übernimmt dagegen folgende Passiven: (Aufzählung sub a - e, ein Gesamtbetrag von 11,775 Fr.) Die an Heiz abzuliefernden Waren sind in gut getrocknetem Zustande abzugeben."
In der Folge lieferte Schmidlin an Heiz Waren im Werte von 3960 Fr. 70 Cts., verweigerte jedoch weitere Lieferungen. Gestützt auf diese Tatsachen reichte Heiz im Mai 1903 beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen Schmidlin die vor-liegende Klage ein mit den Begehren:
    1.  Der Beklagte sei zur Erfüllung seiner noch rückständigen Vertragsverpstichtung vom 16. Januar 1903 zu verhalten, in der Weise, daß er die Wahl habe, innert einer vom Richter zu bestimmenden Frist für 2039 Fr. 30 Cts. Wert von derjenigen Ware an den  Kläger  auszuhändigen, welche im Vertrage ausbedungen worden sei, und zwar in dem Sinne, daß für den Fall, daß der Beklagte innert dieser Frist  seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde, er nachher den entsprechenden Betrag in bar zu leisten hätte, mit Verzugszins à 5% von der Klageeinreichung hinweg.
    2.  Der Beklagte sei ersatzpflichtig zu erklären für allfälligen Schaden, welcher dem  Kläger  aus dessen Weigerung entstehen sollte.
In seiner Rechtsantwort wendet der Beklagte ein, es liege der Vereinbarung vom 16. Januar 1903 ein Rechnungsfehler zu Grunde, indem er, der Beklagte, nach inventargemäßer Abrechnung jedenfalls über das bereits Geleistete hinaus dem Kläger nichts mehr schulde; die streitige Vereinbarung beruhe auf einem wesentlichen Irrtum seinerseits, und sei überdies von ihm unter dem Einflüsse gegründeter Furcht abgeschlossen worden. Er stellt deshalb den Antrag, es sei die Abrechnung der Vereinbarung vom 16./17. Januar 1903 gemäß Art. 22 OR zu berichtigen; eventuell diese Vereinbarung wegen wesentlichen Irrtums (Art. 19 Ziffer 4 OR), eventuell wegen Furchterregung als für den Beklagten unverbindlich zu erklären und im einen, wie im andern Fall die Klage abzuweisen.
In einem Nachtrag verstellt er weiter eventuell eine Gegenforderung von 1723 Fr. 25 Cts. als der Hälfte von Posten, welche vom Kläger auf Geschäftsreisen während der Jahre 1894 bis 1896 eingenommen, aber nicht verrechnet worden seien, zur Kompensation, während der Kläger diese Forderung bestreitet, unter Hinweis darauf, daß die Vereinbarung vom 16./17. Januar 1903 für die in Frage stehende Auseinandersetzung der Parteien allein maßgebend sei.
3.  Der auf Lieferung von Eigneren vertraglich ausbedungener Art im Werte von 2039 Fr. 30 Cts., eventuell auf Barzahlung dieses  Betrages  nebst Verzugszins seit der Klageanstellung  gerichtete erste Klageanspruch, welcher heute  da der Kläger den Entscheid der kantonalen Instanz, welcher sein zweites Begehren auf Feststellung weiterer Schadenersatzpflicht des Beklagten von der Hand weist (Dispositiv 2 des sub Fakt. A. oben erwähnten Urteils), nicht angefochten hat  allein noch zur Entscheidung steht, ist nach dem Wortlaut des Vertrages vom 16./17. Januar 1903, auf den er gestützt wird, offenbar begründet. Der Beklagte hat denn auch in dieser Hinsicht eine Einwendung nicht erhoben; dagegen bestreitet er den  Anspruch prinzipiell deshalb, weil die Bemessung seiner Verpflichtung in jenem Vertrage auf  einem Rechnungsirrtum beruhe, nach dessen Berichtigung ein Guthaben des Klägers nicht mehr bestehe; eventuell weil der fragliche Vertrag wegen wesentlichen Irrtums und wegen Zwangs (Erregung gegründeter Furcht) für ihn, den Beklagten,  unverbindlich sei, und  beanstandet ferner eventuell auch dessen Quantitativ, indem er einen Gegenanspruch zur Kompensation verstellt.
4.  Was nun  zunächst den Einwand des Rechnungsirrtums betrifft,  so ist davon auszugehen, daß  als  Rechnungsirrtümer bezw. Rechnungsfehler in einem  Vertrage, deren Berichtigung unter Aufrechterhaltung des Vertrages Art. 22 OR vorschreibt  wie sich schon aus dem sprachlichen Wortsinn ergibt und das Bundesgericht übrigens bereits in Sachen Fiskus des Kantons St. Gallen (Amtl. Samml., Bd. IX, S. 388, Erw. 6) ausdrücklich festgestellt hat (vergl. hierüber auch von Tuhr in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Bd. 16, n.F., S. 4 ff.)  nur Fehler im Rechnen, d.h. Versehen, welche bei vorliegender Einigung der Parteien über die Elemente einer Rechnung in der mathematischen Operation zur Durchführung derselben (einschließlich der Bestimmung von Maß, Zahl oder Gewicht, wenn der Vertrag auf deren Einheit abstellt) begangen werden, zu betrachten sind, nicht dagegen auch Irrtümer anderer Art, speziell Versehen, welche einer Partei hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen, deren rechnerische Bemessung oder Bewertung sie für sich allein aufstellt, infolge unrichtiger Kalkulation unterlaufen sein mögen. Denn während der erklärte Vertragswille in Fällen von Rechnungsfehlern im angegebenen Sinne auf die Elemente der Rechnung und damit implicite auf deren richtiges Ergebnis gerichtet ist und infolge des Rechnungsfehlers lediglich einen offensichtlich unrichtigen Ausdruck gefunden hat, so daß die Korrektur dieses Fehlers den Inhalt des Vertrages nicht berührt, geht der Vertragswille bei Irrtümern anderer, speziell letztgenannter Art, z.B. bei fehlerhafter Berechnung des Gesamtpreises von gegen einen solchen zum Verkaufe angebotener Ware seitens des Verkäufers, unmittelbar auf das unrichtige Rechnungsergebnis, so daß von einer Berichtigung desselben unter Aufrechterhaltung des Vertrages nicht die Rede sein kann. Solche anderweitige Irrtümer können vielmehr, soweit sie vom Rechte überhaupt berücksichtigt und nicht als unerheblich betrachtet werden, nur zur Aufhebung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Ganzen Anlaß geben, wie dies aus Art. 18 OR zur Evidenz hervorgeht und überhaupt anerkannten Rechtes ist. Nach dem Gesagten aber kann sich vorliegend der Beklagte keineswegs auf Art. 22 OR berufen. Der Vertrag vom 16./17. Januar 1903 setzt die von ihm an den Kläger als ausscheidenden Geschäftsteilhaber gegen die Ueberlassung des Geschäftes und die Uebernahme bestimmter Schuldposten zu leistende Abfindung direkt auf den Aversalbetrag von 6000 Fr. fest, ohne diesen Betrag aus näher bezeichneten Elementen rechnerisch abzuleiten. Folglich hat ein Versehen rechnerischer Natur,  ein  Rechnungsfehler im  angegebenen  Sinne,  in dieser Stipulation gar keinen Raum, wie denn der Beklagte auch anzugeben unterlassen hat, in welcher vertraglich vorgesehenen mathematischen Operation der behauptete Irrtum sich finden sollte. Dieser soll darin bestehen, daß der Beklagte bei Abschluß des streitigen Vertrages geglaubt habe, bei Teilung des aus den Ansätzen des Inventars resultierenden Geschäftsvermögens nach Hälften komme dem Kläger ungefähr der ihm versprochene Abfindungsbetrag zu, während dies in Wahrheit nicht der Fall gewesen sei, indem der Kläger nicht einmal die ihm tatsächlich ausgerichteten 3960 Fr. 70 Cts., geschweige denn die stipulierten 6000 Fr. zu fordern gehabt hätte. Es handelt sich daher  wenn diese Angabe tatsächlich richtig sein sollte, was dahingestellt bleiben kann  unzweifelhaft um einen vom Beklagten für sich allein, außerhalb der vertraglichen Abmachung, begangenen Irrtum in der Bewertung der Vertragsleistung der Gegenpartei, auf den Art. 22 OR, wie ausgeführt, nicht anwendbar ist.
5. Kann sich somit der Beklagte dem Zuspruch der Klageforderung nicht durch Berufung auf Art. 22 OR widersetzen so berechtigt ihn hiezu auch nicht sein weiteres Argument, daß der Vertrag vom 16./17. Januar 1903 für ihn wegen wesentlichen Irrtums unverbindlich sei. Denn vorab hätte der Beklagte zu rechtswirksamer Geltendmachung solcher Unverbindlichkeit den Vertrag in seiner Totalität anfechten, also Wiederübernahme des Geschäfts durch beide bisherigen Gesellschafter zur gesetzmäßigen Liquidation des Gesellschaftsvermögens und implicite Rückerstattung der an den Kläger ausgerichteten Abfindung verlangen müssen, und sich nicht darauf beschränken dürfen, eine einzelne Vertragsbestimmung zu beanstanden, wie er es durch die allein streitige Weigerung, seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung im vollen Umfange nachzukommen, faktisch tut, da das Gesetz, Art. 18 OR, wie schon erwähnt, als Rechtsfolge wesentlichen Irrtums eines Kontrahenten nur die Möglichkeit gänzlicher Aufhebung, nicht aber der teilweisen Modifikation eines Vertrages anerkennt. Somit brauchte auf eine materielle Prüfung des in Rede stehenden Einwandes gar nicht eingetreten zu werden, doch mag immerhin bemerkt sein, daß ein wesentlicher Irrtum im Sinne des Gesetzes, speziell des  vom Beklagten angerufenen Art. 19 Ziffer 4 OR, der Fall, daß der Beklagte "irrtümlich eine Leistung von erheblich größerem Umfang versprochen hat, oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfang sich hat versprechen lassen, als sein Wille war", offenbar nicht vorliegt. Gewiß konnte der Beklagte sich über den Umfang weder der von ihm versprochenen Leistung, die in einer Geldsumme bestimmt ist, noch der Leistung der Gegenpartei, welche ja einfach in der Überlassung des Gesellschaftsgeschäftes an den Beklagten unter Übernahme genau bezeichneter Schulden besteht, in einem Irrtum befinden. Seine Ausführungen laufen denn auch gar nicht darauf hinaus, daß er sich über den Umfang einer der Vertragsleistungen, sondern vielmehr darauf, daß er sich über den Wert der Leistung des Klägers, nämlich über den Wert des ihm überlassenen Geschäftsvermögens, getäuscht habe. Dieser Irrtum aber ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 21 OR nicht wesentlich und hindert die Verbindlichkeit des Vertrages für den Beklagten nicht.
6. Ebenso unbehelflich ist auch die Einrede der Unverbindlichkeit des Vertrages wegen Zwangs (Erregung gegründeter Furcht). Allerdings könnte es im Falle der Begründetheit dieser Einrede, wenn dargetan wäre, daß der Beklagte den Vertrag vom  16./ 17. Januar 1903 unter dem Einfluß  widerrechtlich  durch den Kläger  bei  ihm erregter gegründeter Furcht abgeschlossen habe, fraglich erscheinen, ob  nicht der Beklagte  anders  als  beim Einwand des wesentlichen Irrtums  berechtigt sei, unter sonstiger Aufrechterhaltung des Vertrages eine Reduktion der von ihm versprochenen Aversalsumme auf den bereits geleisteten Betrag, im Sinne seiner  tatsächlichen Stellungnahme im Prozesse, aus dem Gesichtspunkte des  Schadensersatzes  zu  verlangen, da sich  der Kläger in diesem Falle ihm gegenüber zweifellos einer zu Schadenersatz verpflichtenden widerrechtlichen Handlung  schuldig  gemacht hätte.  Allein die streitige Einrede entbehrt  offenbar jeder Begründung. Den widerrechtlichen Zwang will der Beklagte hauptsächlich darin erblicken, daß der Kläger sich geweigert habe, das vom Handelsregisteramt übermittelte Formular für die Anmeldung der Geschäftsauflösung zu unterschreiben, bevor der Beklagte sich zu der im Vertrage vom 16./17. Januar stipulierten Abfindungsleistung verpflichtet hätte, indem er geltend macht, daß die hiedurch verursachte Verzögerung der Handelsregistereintragung seinen, des Beklagten, Kredit unmittelbar und erheblich gefährdet haben würde und ihn deshalb zur Eingehung jenes Vertrages veranlaßt habe. Allein abgesehen davon, daß der  Kläger, mit Rücksicht auf die gesetzliche  Verpflichtung  der  Parteien, die vereinbarte Auflösung ihrer Gesellschaft dem Handelsregister anzuzeigen, zur Einreichung des gehörig ausgefüllten Formulars rechtlich, im Wege der Ordnungsbusse, gezwungen werden konnte, der Beklagte also zur Erreichung seines Zieles binnen kurzer Frist lediglich dieses Zwangsverfahren  zu veranlassen brauchte  kann die  beim  Beklagten durch  das  Verhalten des  Klägers angeblich erregte Befürchtung gewiß nicht als "gegründet"  anerkannt werden. Denn daß  eine Verspätung des fraglichen Handelsregistereintrags, wie solche bekanntlich nicht  selten vorzukommen  Pflegen, den Geschäftskredit des Beklagten erheblich geschädigt hätte, erscheint im normalen Lauf der Dinge als  ausgeschlossen,  besondere Umstände aber, welche diese Annahme speziell für den vorliegenden Fall rechtfertigen würden, hat der Beklagte weder dargetan, noch auch nur angedeutet. Wenn der Beklagte außerdem, besonders auch in seiner Berufungsschrift, noch  geltend macht, der Kläger habe durch sein aufgeregtes Benehmen (Weinen, Schluchzen, Drohungen: u.) die Gewährung der fraglichen Abfindungssumme durchgesetzt, so ist ohne weiteres  klar, daß  derartige Umstände die  Erregung  gegründeter Furcht im Rechtssinne nicht glaubhaft zu machen vermögen, da sich ein vernünftiger Mensch dadurch zweifellos nicht zu  Handlungen gegen seinen  Willen und gegen sein Interesse bestimmen läßt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts kein Grund vorliegt. . . .
 
Demnach hat das Bundesgericht
 
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1903 in allen Teilen bestätigt.