BGE 93 I 497
 
62. Urteil vom 29. September 1967 i.S. Häfliger gegen Eidg. Alkoholverwaltung.
 
Regeste
Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien.
2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2).
3. Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der Alkoholgesetzgebung (Erw. 3).
4. Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4).
 
Sachverhalt
A.- Der in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 angenommene Art. 32 bis BV bestimmt in Abs. 4:
"Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist."
Demgemäss bestimmt das Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei vom 23. Juni 1944 (HbG; BS 6 S. 944), dass "vom 6. April 1945 an die Inhaber der noch bestehenden anerkannten Hausbrennereien zum Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen" (Art. 1). Die Konzession wird von der Eidg. Alkoholverwaltung erteilt (Art. 2). Sie ist persönlich und kann nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auf einen neuen Inhaber übertragen werden; "die Bewilligung muss erteilt werden, wenn der Brennapparat mit der Brennereiliegenschaft übertragen wird und der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt" (Art. 4). Die Konzession ist zu verweigern, wenn der Inhaber des Brennapparates "den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht" (Art. 5 Abs. 1).
Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG; BS 6 S. 857) beauftragt in Art. 3 Abs. 5 den Bundesrat, durch Verordnung näher zu bestimmen, was unter der "nicht gewerbsmässigen Herstellung" von Trinkbranntwein aus Obst usw. zu verstehen ist.
Die vom Bundesrat am 6. April 1962 erlassene Vollziehungsverordnung zu den beiden genannten Bundesgesetzen (VV; AS 1962 S. 319) umschreibt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrenner wie folgt:
Art. 37 "Als Hausbrenner gilt der Landwirt, der Inhaber einer Brennereieinrichtung ist, allein oder mit seiner Familie oder seinen Dienstkräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet und ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brennt.
Nicht als Hausbrenner gilt:
a. Wer neben seinem Landwirtschaftsbetrieb eine gewerbliche Brennerei betreibt;
b. der Verpächter eines Landwirtschaftsbetriebes, auch wenn er sich die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehält, sowie der Eigentümer, der die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlässt."
Art. 38
"Bei verpachteten Landwirtschaftsbetrieben kann einzig der Pächter als Hausbrenner anerkannt werden."
Art. 39
"Bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einem Verwalter geführt werden, finden die für Hausbrenner geltenden Bestimmungen einzig auf den Verwalter Anwendung.
In Weinbaugebieten werden die für Hausbrenner geltenden Bestimmungen auch auf die Personen angewendet, denen die ständige Besorgung eines Rebgutes übertragen ist."
B.- Johann Häfliger, Landwirt in Huwil-Römerswil (Luzern), war Inhaber einer anerkannten Hausbrennerei. Er erhielt dafür im Jahre 1946 eine Konzession. In der Folge trat er seinen Grundbesitz mit dem Brennapparat an seinen Sohn Martin ab, welcher PTT-Angestellter ist. Martin Häfliger hat 126 a Wies- und Ackerland verpachtet. 18 a Land mit 15 Apfel- und Birnbäumen, 4 Kirschbäumen und 4 Pflaumen- und Zwetschgenbäumen bewirtschaftet er zusammen mit seinen Eltern selber. Er betreibt ferner eine Schweinemästerei mit etwa 40 Tieren. Ausserdem besitzt er 75 a Wald.
Mit Verfügung vom 9. Juni 1967 verweigerte ihm die Alkoholverwaltung die Konzession für die Hausbrennerei, weil er weder Landwirt sei noch einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschafte und daher nach der Verordnung vom 6. April 1962 nicht als Hausbrenner anerkannt werden könne.
C.- Gegen diese Verfügung erhebt Martin Häfliger Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Hausbrennereikonzession sei ihm zu erteilen. Er macht geltend, er sei Landwirt, wenn auch nur Kleinlandwirt, und bewirtschafte selbst einen Landwirtschaftsbetrieb. Daran ändere es nichts, dass er gezwungen sei, noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen.
D.- Die Alkoholverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Art. 32 bis BV unterscheidet zwischen der gewerbsmässigen und der nicht gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser. Abs. 4 gestattet das nicht gewerbsmässige Herstellen von Trinkbranntwein in Hausbrennereien (oder in fahrbaren Brennereien). Er fügt bei, dass die Hausbrennereien, die am 6. April 1945 (fünfzehn Jahre nach der Annahme des Verfassungsartikels) noch bestanden haben, für den Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen, die "unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen zu erteilen ist". Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 1 HbG, dass die Konzession zu verweigern ist, wenn der Inhaber des Brennapparates "den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht". Art. 3 AlkG übernimmt in Abs. 3 den in der Verfassung verwendeten Begriff der nicht gewerbsmässigen Herstellung, überlässt es aber in Abs. 5 dem Bundesrat, durch Verordnung diesen Begriff - und damit die Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner - näher festzulegen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 37 - 39 VV bestimmt, dass als Hausbrenner der Landwirt gilt, der Inhaber einer Brennereieinrichtung ist, allein oder mit seiner Familie oder seinen Dienstkräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst - sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter - bewirtschaftet und ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brennt.
"Landwirt" ist eine Berufsbezeichnung. Die Verordnung verlangt, dass dieser Beruf ausgeübt wird, indem sie als Hausbrenner nur den Landwirt anerkennt, der "einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet". Erforderlich ist demnach eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig, sei es im Haupt- oder im Nebenberuf, betrieben wird und in der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Heimwesens besteht. Das ist die Tätigkeit des Bauernstandes. Damit von einem bäuerlichen Heimwesen gesprochen werden kann, muss aber dem Bewirtschafter landwirtschaftlich nutzbares Land von einer gewissen Ausdehnung zur Verfügung stehen. Nur dann kann er die Landwirtschaft berufsmässig betreiben, d.h. daraus ein Einkommen erzielen, das in seinem Haushalt ins Gewicht fällt (vgl. BGE 92 I 316, betreffend den Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens gemäss Art. 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes). Dass die Verordnung so zu verstehen ist, bestätigt Art. 37 Abs. 2 lit. b daselbst, wonach der Verpächter eines Landwirtschaftsbetriebes, "auch wenn er sich die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehält", und der Eigentümer, "der die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlässt", nicht als Hausbrenner gelten; denn damit wird zum Ausdruck gebracht, dass als Landwirt, der einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, nur betrachtet wird, wer als Leiter eines bäuerlichen Heimwesens eine Fläche von einer gewissen Ausdehnung landwirtschaftlich nutzt. Die romanischen Texte der Art. 37 - 39 VV verwenden denn auch anstelle des deutschen Wortes "Landwirtschaftsbetrieb" die Ausdrücke "domaine agricole" und "podere", welche allgemein und insbesondere in Art. 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes im gleichen Sinne wie die deutsche Wendung "landwirtschaftliches Heimwesen" gebraucht werden.
Die Bewirtschaftung von Wald ist nicht eine landwirtschaftliche, sondern eine forstwirtschaftliche Nutzung; sie gehört daher nicht zur landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung. Die Viehzucht wird zwar im allgemeinen zur Landwirtschaft gerechnet; doch kann von einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Art. 37 - 39 VV oder von einem landwirtschaftlichen Heimwesen im Sinne des Art. 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes nur gesprochen werden, wenn der Betriebsleiter das für den Viehbestand erforderliche Futter mindestens zu einem wesentlichen Teil durch eigene Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Bodens gewinnen kann; wenn er den grössten Teil des Futters kaufen muss, so liegt nicht eine landwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Die Verordnung ist von der Verwaltung in ständiger Praxis so ausgelegt worden, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen zu verstehen ist. Auch dem angefochtenen Entscheid liegt diese Auslegung zugrunde.
Zu prüfen ist, ob die in Betracht fallenden Bestimmungen der Vollziehungsverordnung im Einklang mit der nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114 bis Abs. 3 BV für das Bundesgericht verbindlichen Bundesgesetzgebung stehen, und ferner, ob sie auch mit der Bundesverfassung vereinbar sind - mit dem Vorbehalt, dass eine im Gesetz ausgesprochene Ermächtigung des Bundesrates, in der Verordnung von einem verfassungsrechtlichen Grundsatz abzuweichen, nach den genannten Verfassungsbestimmungen hinzunehmen wäre (BGE 92 I 432 ff.).
Art. 3 Abs. 5 AlkG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, durch Verordnung näher zu bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung von Trinkbranntwein zu verstehen ist. Damit wird dem Bundesrat ein gewisser Spielraum des Ermessens eingeräumt, in den Grenzen, die sich aus der Alkoholgesetzgebung ergeben.
Die in der Verordnung enthaltene Bestimmung, welche als Hausbrenner nur Selbstbewirtschafter anerkennt, hält sich im Rahmen des Gesetzes. In der Tat bestimmt Art. 3 Abs. 4 AlkG, dass als "Eigengewächs" nur die Rohstoffe aus dem Boden gelten, den der Hausbrenner "selbst bewirtschaftet". Wer nicht Selbstbewirtschafter ist, kann kein "Eigengewächs" haben.
Auch die weitere in der Verordnung aufgestellte Bedingung, dass der Selbstbewirtschafter ein "Landwirt" sein muss, der seinen Beruf als Eigentümer, Pächter oder Verwalter eines "Landwirtschaftsbetriebes" ausübt, d.h. einem landwirtschaftlichen Heimwesen (domaine, podere) vorsteht, ist mit dem Gesetz vereinbar. Für den in Art. 14 Abs. 5 und 6 AlkG und Art. 4 HbG verwendeten deutschen Ausdruck "Brennereiliegenschaft" stehen in den romanischen Texten dieser Bestimmungen die Worte "domaine de la distillerie" und "dominio della distilleria" oder "azienda in cui si trova l'apparecchio per distillare", welche darauf hindeuten, dass die "Brennereiliegenschaft" eine gewisse Ausdehnung, wie sie für ein landwirtschaftliches Heimwesen charakteristisch ist, haben muss. Sodann bestimmt Art. 16 AlkG, dass der Hausbrenner lediglich den "in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs und selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten darf. Die Verbindung eines "Haushalts" mit einem "Landwirtschaftsbetrieb" kennzeichnet das landwirtschaftliche Heimwesen. Schon diese Hinweise sprechen für die Annahme, dass die Alkoholgesetzgebung dem Bundesrat nicht verwehrt, nur den Landwirt, der ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschaftet, als Hausbrenner anzuerkennen. Weder im Alkoholgesetz noch im Gesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei findet sich eine Bestimmung, welche zu einer anderen Auffassung zwingen würde.
Art. 32 bis BV, auf den sich die beiden Gesetze stützen, fordert in Abs. 2, die Gesetzgebung sei so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Herstellung vermindert. Es soll also insbesondere auch die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Eigen- und Wildgewächs, mit der sich der Abs. 4 desselben Artikels befasst, beschränkt werden. Mit diesem Ziel wäre es aber nicht vereinbar, die Hausbrennerei auch solchen Produzenten zu gestatten, die nicht ein landwirtschaftliches Heimwesen, sondern nur eine Bodenfläche von so geringer Ausdehnung bewirtschaften, dass sie daraus keinen ins Gewicht fallenden Beitrag zu ihrem Einkommen zu erzielen vermögen. Es entspricht daher dem in Art. 32 bis Abs. 2 BV umschriebenen Zweck der Gesetzgebung, dass als Hausbrenner nur anerkannt wird, wer ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschaftet, also zum berufstätigen Bauernstand gehört. Diese Einschränkung drängt sich umsomehr auf, als schon Art. 32 bis Abs. 4 BV die Wortverbindung "Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" verwendet, die nach dem oben Ausgeführten ohnehin die Annahme nahelegt, dass es sich um ein bäuerliches Heimwesen handeln muss. Der Bundesrat hat denn auch in der Botschaft vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Alkoholartikel der Bundesverfassung ausgeführt, dass die Hausbrennerei dem "bäuerlichen Brenner" vorzubehalten sei (BBl 1926 I S. 291, 295), und die gleiche Auffassung ist bei der Beratung der Revisionsvorlage in den eidgenössischen Räten immer wieder geäussert worden (Sten Bull NR 1927 S. 813/4, 818, 995, 1031 ff., StR 1928 S. 272, 295 ff.).
Die Alkoholgesetzgebung enthält keinerlei Bestimmungen, welche darauf schliessen liessen, dass der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt habe, die Hausbrennerei abweichend vom Sinn und Geist des Art. 32 bis BV auch solchen Produzenten zu gestatten, die nicht zum berufstätigen Bauernstand gehören. Beide Gesetze lehnen sich ja an den Text jenes Verfassungartikels an; insbesondere findet sich die Wortverbindung "Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" im Alkoholgesetz wieder. Der Alkoholgesetzgebung ist die Auslegung zu geben, die dem Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung entspricht (vgl.BGE 51 I 451/2, BGE 92 I 433 /4).
Die in der Verordnung aufgestellte Bedingung, dass der Hausbrenner ein "Landwirt" sein muss, welcher einen "Landwirtschaftsbetrieb" (d.h. landwirtschaftlich nutzbares Land von einer gewissen Ausdehnung) selbst bewirtschaftet, erweist sich somit als gesetz- und verfassungsmässig.
4. Der Beschwerdeführer hat 126 a Wies- und Ackerland verpachtet, bewirtschaftet also diese Fläche nicht selbst, weshalb sie ausser Betracht fällt. Ebensowenig sind die 75 a Wald, die er besitzt, zu berücksichtigen; denn sie werden nicht landwirtschaftlich, sondern forstwirtschaftlich genutzt. An landwirtschaftlich nutzbarem Boden bewirtschaftet der Beschwerdeführer selbst nur 18 a (Obstgarten, Wies- und Ackerland). Diese Fläche ist aber derart klein, dass von einem Landwirtschaftsbetrieb, wie ihn die Verordnung verlangt, nicht die Rede sein kann. Die dort erzielbare Ernte vermag dem Beschwerdeführer nur einen unbedeutenden Beitrag an sein Einkommen zu verschaffen. Die Tätigkeit, die er dort ausübt, besteht hauptsächlich darin, dass er etwa 40 Mastschweine aufzieht. Es ist aber ausgeschlossen, eine so grosse Zahl Schweine aus dem Ertrag einer derart geringen Bodenfläche zu füttern. Der Beschwerdeführer ist darauf angewiesen, den weitaus grössten Teil des erforderlichen Futters zu kaufen. Er betreibt demnach nicht eine bäuerliche, sondern eine gewerbliche Schweinemästerei. Er ist im Hauptberuf PTT-Angestellter und im Nebenberuf nicht Landwirt, sondern Gewerbetreibender. Liegt somit ein von einem Landwirt selbst bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Verordnung nicht vor, so kann der Beschwerdeführer nicht als Hausbrenner anerkannt werden, also auch keine Hausbrennerkonzession erhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.