BGE 91 I 405
 
65. Auszug aus dem Urteil vom 24. November 1965 i.S. Nordmann AG gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn.
 
Regeste
Gewaltentrennung (Art. 4 sol. KV). Zulässigkeit der Delegation der Rechtsetzungsbefugnis. Gesetzmässigkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung des solothurnischen Regierungsrates vom 31. Januar 1958 über den Schutz des Strassenverkehrs (Verbot, an Durchgangsstrassen I. Klasse Ein- und Ausfahrten zu errichten) (Erw. 1).
 
Sachverhalt
Aus dem Tatbestand:
A.- § 30 des solothurnischen Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928/28. Mai 1933 (BUStG) bestimmt, dass der Regierungsrat eine Verordnung "über den Schutz der Strassen und den Verkehr auf denselben" zu erlassen hat. § 2 der hierauf gestützten Verordnung des Regierungsrates vom 31. Januar 1958 über den Schutz des Strassenverkehrs (StVVO) lautet:
"Die Errichtung neuer und die wesentliche Erweiterung bestehender Ein- und Ausfahrten an Durchgangsstrassen I. Klasse sind verboten.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten, wenn die Ein- und die Ausfahrt einem Bedürfnis für die Verkehrsabwicklung entsprechen (z.B. für die Erstellung von Garagen und Tankstellen), verkehrstechnisch richtig gestaltet werden und die zweckmässige Erschliessung eines Grundstückes anders nicht möglich ist."
B.- Die Nordmann AG, Solothurn, ist Eigentümerin einer der Industriezone zugeteilten, zwischen der Durchgangsstrasse I. Klasse Solothurn-Grenchen und der Bahnlinie Solothurn- Biel liegenden Landparzelle in Bellach. Sie beabsichtigt, dort ein Lagerhaus zu erstellen. Sie ersuchte um die Bewilligung, das Grundstück durch eine Ein- und Ausfahrt an der Durchgangsstrasse zu erschliessen, bis die geplante besondere Erschliessungsstrasse benützbar sei.
Der Regierungsrat lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 6. Juli 1965 ab. Er nahm an, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs. 2 StVVO nicht erfüllt seien.
C.- Diesen Entscheid ficht die Nordmann AG mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Sie macht u.a. geltend, der Regierungsrat habe mit dem in § 2 Abs. 1 StVVO aufgestellten Verbot die ihm durch § 30 BUStG eingeräumte Kompetenz überschritten und daher gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstossen. Der angefochtene Entscheid verletze zudem das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, weil er den Benützern des Lagerhauses der Beschwerdeführerin den Verkehr auf der im Gemeingebrauch stehenden Durchgangsstrasse verunmögliche.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
Die genannte Verordnungsbestimmung ist jedoch durchaus geeignet, im Sinne des § 30 BUStG den Verkehr auf den Strassen zu schützen. Ein solcher Schutz ist praktisch nur möglich durch Aufstellung eines Ordnungsprinzips, nach welchem sich der Verkehr abzuwickeln hat. Es ist unter den verschiedenen Möglichkeiten des Gemeingebrauchs der Strasse eine Auswahl zu treffen. Bestimmte Arten des Gebrauchs sind zum Nachteil anderer zu begünstigen. Hiezu werden die Kantone auch in Art. 3 SVG ermächtigt. Im gleichen Sinne stellt der Bundesgesetzgeber in Art. 43 SVG Bestimmungen auf. Die Regelung kann bestehen in einem Verbot des Motorfahrzeugverkehrs wie auch in einem Ausschluss jeden anderen Verkehrs (Art. 43 Abs. 1 und 3 SVG). Art. 43 Abs. 3 SVG gestattet die Zufahrt zu Autostrassen und Autobahnen nur an den dafür vorgesehenen Stellen, verbietet also die Errichtung besonderer Ein- und Ausfahrten an den dazwischen liegenden Strecken.
Durchgangsstrassen I. Klasse im Sinne der solothurnischen Gesetzgebung haben im wesentlichen die gleiche Funktion wie Autostrassen und Autobahnen. Ausserorts dienen sie heute vorwiegend dem motorisierten Durchgangsverkehr. Auf ihnen wird der Querverkehr zugunsten des Längsverkehrs zurückgedrängt oder ausgeschlossen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Regierungsrat sei nach § 30 BUStG nur befugt, den Strassenverkehr zu regeln, nicht aber ihn zu unterbinden, ist unbegründet. In der Tat unterbindet die von der Beschwerdeführerin beanstandete Verordnungsvorschrift den Verkehr auf den Durchgangsstrassen I. Klasse nicht, sondern sie schränkt nur den Querverkehr ein, wodurch sie den Längsverkehr erleichtert und sichert. Sie entspricht daher durchaus der Aufgabe, welche § 30 BUStG dem Regierungsrat stellt. Der Grundsatz der Gewaltentrennung ist somit nicht verletzt.
2. Die Rüge, § 2 StVVO bzw. seine Anwendung auf die Beschwerdeführerin verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil den Benützern des Lagerhauses der Beschwerdeführerin das Befahren der doch im Gemeingebrauch stehenden Durchgangsstrasse verunmöglicht werde, hält nicht stand. Der Verkehr auf den Kantonsstrassen, insbesondere auch auf der Durchgangsstrasse Solothurn-Grenchen, ist jedermann in gleicher Weise gestattet. Wie allen anderen, so ist auch der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, ihre Motorfahrzeuge auf dieser Strasse verkehren zu lassen. Verboten ist ihr nur, was anderen Verkehrsteilnehmern ebenfalls verboten ist, nämlich die Zufahrt zur Strasse ausserhalb der dafür vorgesehenen Stellen. Von einer rechtsungleichen Behandlung könnte nur dann die Rede sein, wenn anderen unter gleichen Umständen, wie sie hier vorliegen, erlaubt worden wäre, eine Ein- und Ausfahrt zu erstellen. Dass es sich so verhalte, behauptet jedoch die Beschwerdeführerin nicht einmal.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Anstösser, abweichende (hier nicht namhaft gemachte) kantonale Vorschriften vorbehalten, kein besseres Recht auf Benützung einer im Gemeingebrauch stehenden Strasse als jeder andere Volksgenosse (BGE 61 I 230Erw. 5,BGE 73 I 215Erw. 2,BGE 79 I 205; nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. April 1958 i.S. Schultheiss gegen Basel-Stadt). Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Anstösser dürfe hinsichtlich des Gemeingebrauchs zum mindesten nicht schlechter als irgendein anderer Strassenbenützer gestellt werden. Eine solche Benachteiligung erleidet sie aber durch das angefochtene Verbot nach dem oben Gesagten nicht.