BGE 69 I 5 - Interkantonale Bedeutung Gerichtsstand
 
2. Auszug aus dem Urteil
vom 26. März 1943 i.S. Depuoz gegen Pirovino und Bezirksgericht Heinzenberg.
 
Regeste:
Art. 59 BV als Vorschrift von interkantonaler Bedeutung; Klagen auf Aufhebung eines Kaufvertrages über ein Grundstück und einer Grundpfandverschiebung sowie auf Löschung des Vertrages sind persönliche Klagen; Einschränkung der Garantie des Wohnsitzrichters bei notwendiger Streitgenossenschaft.
 
Sachverhalt:
 
A.
Der Rekursbeklagte Pirovino hatte vom Erblasser (Vater) der heutigen Rekurrenten, Gebrüder Depuoz, dessen Liegenschaft in Cazis gekauft. Wegen teilweiser Entwehrung erhob er gegen die Rekurrenten Klage beim Bezirksgericht Heinzenberg als Richter des Ortes der gelegenen Sache. Die Begehren gehen dahin, dass der Kaufvertrag aufgehoben, die Eintragung des Klägers als Eigentümer und die zu Gunsten der Verkäufer errichtete Grundpfandverschiebung am Grundbuch gelöscht werde, und dass die Beklagten an den Kläger Fr. 2345.20 zu zahlen hätten. Zugleich wurde das Gesuch gestellt, dass durch provisorische Verfügung die von den Rekurrenten angehobene Betreibung auf Grundpfandverwertung einzustellen sei. Das Bezirksamt stellte die Klage am 5. Januar 1943 den Rekurrenten zu, verband damit die Aufforderung zur Einreichung der Antwort und erliess am folgenden Tage, noch vor Ablauf der den Rekurrenten gesetzten Vernehmlassungsfrist, die begehrte vorsorgliche Verfügung. Von den Rekurrenten wohnt der eine, Simon Depuoz in Seth (Bezirk Glenner, Kanton Graubünden), die übrigen haben ihren Wohnsitz in andern Kantonen der Schweiz.
 
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Januar 1943 beantragen die Gebrüder Depuoz, die vom Bezirksamt im Zusammenhang mit der Klageeinreichung erlassenen Verfügungen seien aufzuheben und Bezirksamt und Bezirksgericht von Heinzenberg anzuweisen, sich für die Klage unzuständig zu erklären.
Es wird Verletzung von Art. 59 und von Art. 4 BV (willkürliche Anwendung des SchKG und der bündnerischen Zivilprozessordnung) geltend gemacht.
Das Bezirksgericht von Heinzenberg und der Rekursbeklagte beantragen die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
 
Erwägung 3
3. Die gegen die Rekurrenten erhobenen Ansprachen sind persönlicher Natur. Das gilt nicht nur für die Schadenersatzforderung aus Entwehrung, sondern auch insoweit, als damit die Aufhebung des Kaufvertrages wegen teilweiser Entwehrung verlangt wird. Denn auch diese Klage betrifft, was für ihren persönlichen Charakter entscheidend ist, nicht das Ausführungs- sondern das (obligatorische) Grundgeschäft; sie ist daher, ebenso wie die Klage auf Erfüllung eines Immobiliarkaufvertrages, mit der ein obligatorischer Anspruch auf Verschaffung des dinglichen Rechtes geltend gemacht wird, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes immer als persönliche Ansprache behandelt worden (BGE 4, 119; 24 660; 32 I 291; 35 I 72; 51 I 49). Hievon abzuweichen besteht kein hinlänglicher Grund. Aber auch für das Begehren auf Aufhebung der Grundpfandverschreibung und Löschung des Kaufvertrages lässt sich der persönliche Charakter der Klage nicht bestreiten. Der Wegfall des ursprünglich gültigen Rechtsgrundes des Kaufsgeschäftes erzeugt zunächst nur einen obligatorischen Anspruch, eine Forderung auf Rückerstattung der beim Empfänger noch vorhandenen Leistung des Käufers von Fr. 6000.- bezw. was die Liegenschaft betrifft, eine Forderung auf deren Rücknahme. Dabei haben die Rekurrenten mitzuwirken, d.h. in die Löschung des Grundpfandes einzuwilligen, und, da die Bewilligung des Rekursbeklagten zur Löschung des Eintrages im Grundbuch noch keine Rückübertragung auf den früheren Eigentümer oder dessen Erben herbeizuführen vermag, der Rückübertragung auf sie zuzustimmen. Dass nicht ausdrücklich auf ein positives Tun in diesem Sinne geklagt ist, vermag hieran nichts zu ändern: die Verfügung, die vom Richter verlangt wird, soll an die Stelle der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung (Einwilligung) der Rekurrenten treten, auf Grund deren der Rekursbeklagte die Änderung im Grundbuch erwirken könnte, ist also gerade dazu bestimmt, jene Erklärung zu ersetzen.
 
Erwägung 4
4. Betrifft demnach die Klage persönliche Ansprüche, so müsste, weil nach der Rechtsprechung die Garantie des Art. 59 BV auch zugunsten jedes einzelnen von mehreren solidarisch Belangten gilt (BGE 51 I 49; 53 I 49), jeder der verschiedenen Rekurrenten an seinem Wohnsitz belangt werden. Dieser Grundsatz muss indessen eine Einschränkung erleiden, wenn die Beklagten notwendige Streitgenossen, die gegen sie erhobenen Ansprüche identisch sind und die Vollziehung des Urteils gegen den einen daher notwendig auch die Verurteilung der übrigen Beklagten voraussetzt. Das trifft aus den in BGE 51 I 49 dargelegten Gründen hier für die Rückübertragung der Liegenschaft und die Löschung des Grundpfandrechtes zu. Das gegen einen Rekurrenten an dessen Wohnsitz erstrittene Urteil wäre sonst wirkungslos, wenn die Urteile gegen die anderen Rekurrenten anders ausfallen sollten. Der Rechtsverweigerung, die dermassen aus dem Fehlen eines einheitlichen Gerichtsstandes entstehen könnte, ist nur dadurch zu begegnen, dass das Bundesgericht, wenn es auf Grund von Art. 59 BV angerufen ist, selbst den zuständigen Richter bezeichnet. Dafür kann, soll die Garantie des Art. 599 BV im Grundsatz gewahrt bleiben, nicht der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Betracht fallen. In BGE 51 I 49 wurde darauf nur deshalb beiläufig verwiesen, weil an jenem Orte, was entscheidend war, gleichzeitig einer der Beklagten wohnte. Es muss dem Rekursbeklagten überlassen bleiben, die Klage beim Wohnsitzrichter eines der Rekurrenten anzubringen; dort haben sich dann auch die übrigen darauf einzulassen.
 
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.