BVerfGE 107, 104 - Anwesenheit im JGG-Verfahren
1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.
2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.
3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.
 
Urteil
des Zweiten Senats vom 16. Januar 2003
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2002
-- 2 BvR 716/01 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z ... -- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Bernhard Haffke, Universität Passau -- gegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2002 -- 2 Ss 185/01 --, b) das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 2. Mai 2001 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug --, 2. a) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 3. April 2001 -- 3 Qs 10/01 Jug --, b) den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 16. März 2001 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug --, 3. a) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 1. Februar 2001 -- 3 Qs 2/01 --, b) den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2001 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug --, 4. die Anordnung des Vorsitzenden des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. Juni 2000 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug --, 5. mittelbar § 51 Abs. 2 JGG.
Entscheidungsformel:
1. § 51 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes tragen.
2. Die Anordnung des Vorsitzenden des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. Juni 2000 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug --, die Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Januar und 16. März 2001 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug -- sowie die Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg vom 1. Februar 2001 -- 3 Qs 2/01 -- und vom 3. April 2001 -- 3 Qs 10/01 Jug -- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Ebenso verletzen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 2. Mai 2001 -- 5 Ds 36 Js 9126/2000 -- AK 132/00 Jug -- sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2002 -- 2 Ss 185/01 -- Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Wiesloch zurückverwiesen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu tragen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die jugendstrafgerichtliche Verurteilung eines Minderjährigen, dessen Vater gemäß § 51 Abs. 2 JGG vom Verfahren ausgeschlossen worden war. Sie wirft die Frage auf, ob die Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG mit dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang steht.
I.
Das Jugendgerichtsgesetz beschreibt in § 67 die Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters für das gesamte Jugendstrafverfahren. Ihnen werden grundsätzlich dieselben Rechte eingeräumt wie dem jugendlichen Beschuldigten. Die Rechte können jedoch entzogen werden, soweit der Verdacht einer Beteiligung an der Verfehlung des jugendlichen Beschuldigten oder die Befürchtung begründet ist, ein Berechtigter könne seine Rechte missbrauchen. In diesem Fall ist zur Wahrnehmung der Interessen des Jugendlichen im anhängigen Strafverfahren ein Pfleger und gegebenenfalls nach § 68 Nr. 2 JGG ein Verteidiger zu bestellen.
§ 67 JGG lautet:
    § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und
    des gesetzlichen Vertreters
    (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.
    (2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.
    (3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberechtigten zu.
    (4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Missbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.
    (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende Erziehungsberechtigte als durch den anwesenden vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter können zum Beistand des Jugendlichen bestellt werden, wenn nicht hierdurch "ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre" (§ 69 Abs. 2 JGG).
Das aus § 67 Abs. 1 JGG folgende Anwesenheitsrecht des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters in der Hauptverhandlung erfährt eine verfahrensrechtliche Absicherung in § 50 Abs. 2 JGG, der als Regel die Ladung auch dieser Personen vorsieht. Eine Einschränkung des Anwesenheitsrechts findet sich in § 51 JGG, der in Absatz 1 die zeitweilige Ausschließung des Angeklagten regelt und in Absatz 2 dem Vorsitzenden die Möglichkeit einräumt, auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter von der Verhandlung auszuschließen.
§ 51 JGG lautet:
    § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
    (1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.
    (2) Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen.
II.
1. Mit dem angegriffenen Urteil verwarnte das Amtsgericht den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung und erlegte ihm auf, fünfzig Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts zu leisten und an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Von der Teilnahme an der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer, dem das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zusteht, nach § 51 Abs. 2 JGG ausgeschlossen worden. An einem der Verhandlungstage war eine dritte Person als Beistand anwesend. Weil sie sich nicht in der Lage sah, den jugendlichen Angeklagten ordnungsgemäß zu verteidigen, legte sie jedoch nach diesem Verhandlungstag die Beistandschaft nieder.
Der Verurteilung war folgender Verfahrensablauf vorausgegangen:
a) Der zur Tatzeit 14 Jahre alte Sohn des Beschwerdeführers wurde wegen Körperverletzung in zwei Fällen im Rahmen tätlicher Auseinandersetzungen mit anderen Schülern angeklagt. Unmittelbar nach Zustellung der Anklage wandte sich der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter an das Gericht und bat zunächst um weitere Beweiserhebung. Gleichwohl eröffnete das Amtsgericht das Hauptverfahren, ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bestimmte unter Ladung von Zeugen Termin auf den 29. Juni 2000.
In der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter zunächst zugegen. Nachdem das Gericht einen Zeugen vernommen hatte, der den beschuldigten Sohn belastete, unterbrach der Jugendrichter die Beweisaufnahme, um dem Angeklagten und dem Beschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter einen Täter-Opfer-Ausgleich vorzuschlagen. Nach Beratung mit seinem Sohn verweigerte der Beschwerdeführer die Zustimmung zu einer derartigen Erledigung des Verfahrens und beharrte auf der Fortsetzung der Beweisaufnahme.
Der weitere Verlauf der Verhandlung ist im Einzelnen ungeklärt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer vom Richter schließlich des Saales verwiesen wurde. Eine nähere Begründung enthält das Protokoll nicht; es ist lediglich vermerkt:
    "Der gesetzliche Vertreter wurde gemäß § 51 Abs. II des Saales verwiesen."
Im Anschluss daran wurde die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers fortgesetzt. Das Verfahren wurde schließlich, mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, vorläufig eingestellt, um in den beiden angeklagten Fällen einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
b) Am 30. Juni 2000 suchte der Beschwerdeführer schriftlich um Klärung des Vorfalls in der Hauptverhandlung nach und lehnte am 6. Juli 2000 den Jugendrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der abgelehnte Richter antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2000:
    "... Ich war der Auffassung, dass ich noch während Ihrer Präsenz im Sitzungssaal Ihnen verständlich begründet hatte, warum ich Ihren Einfluss in diesem Verfahren und dessen Vorfeld für unheilvoll halte. Der Grund liegt darin, dass Sie Ihren Sohn in einer aggressiven Fehlhaltung auch noch unterstützen, statt dass Sie darauf hinwirken, dass er sich an die üblichen Regeln des Zusammenlebens mit anderen hält. Unter diesen Umständen ist es nur sehr schwer möglich, auf ihn pädagogisch positiv einzuwirken. ..."
Am selben Tag gab der Jugendrichter eine dienstliche Erklärung ab, in der u.a. ausgeführt war:
    "... Der von Beginn an im Sitzungssaal anwesende Vater des Angeklagten ... hatte sich offensichtlich dahingehend vorbereitet, die seinem Sohn vorgeworfenen Taten als durch Notwehr bzw. Provokation gerechtfertigt darzustellen. Trotzdem gelang es dem Abteilungsrichter zunächst, den Angeklagten und den Vater des Angeklagten mit seinen Vorstellungen über den Täter-Opfer-Ausgleich vertraut zu machen. ... Nachdem beide wieder den Sitzungssaal betreten hatten, wurde offensichtlich, dass der Vater insoweit nicht gesprächsbereit war. Der Angeklagte erweckte den Eindruck, dass er wohl durchaus zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit wäre, diese Auffassung jedoch seinem Vater gegenüber nicht durchsetzen konnte. Da auch schon im Vorfeld des Verfahrens deutlich geworden war, dass der Vater des Angeklagten bei der Suche nach einer angemessenen Entscheidung wenig hilfreich sein würde, hat das Gericht von seiner Ausschließungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 JGG Gebrauch gemacht. ... Nachdem der Vater des Angeklagten den Saal verlassen hatte, war es möglich, mit dem Angeklagten ein vernünftigeres Gespräch zu führen, an dessen Ende er sich bereit erklärte, an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen. ..."
Mit Beschluss vom 19. Juli 2000 wurde das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 7. September 2000. Es war der Ansicht, die Ausschließung sei zu Recht erfolgt, weil gegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers erzieherische Bedenken bestünden.
c) Der angeordnete Täter-Opfer-Ausgleich wurde nur in einem Fall erfolgreich durchgeführt; im zweiten Fall lehnten der Sohn des Beschwerdeführers und das mutmaßliche Opfer dies ab. Daraufhin ordnete der Jugendrichter am 11. Januar 2001 die Wiederaufnahme des Verfahrens und einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 8. Februar 2001 an. Zugleich beschloss das Amtsgericht, dem Angeklagten entgegen einem Antrag vom 6. Juli 2000 keinen Verteidiger beizuordnen und den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter von der Teilnahme an der -- neuen -- Hauptverhandlung, nicht jedoch an der Urteilsverkündung, gemäß § 51 Abs. 2 JGG auszuschließen. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vor. Den Ausschluss begründete das Gericht unter Bezug auf frühere Verfahrensvorgänge mit dem in jeder Weise pädagogisch kontraproduktiven Einfluss des Beschwerdeführers, der durch das bisherige Verfahren eindeutig unter Beweis gestellt worden sei und keiner weiteren Begründung bedürfe.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 1. Februar 2001. Die Mitwirkung eines Verteidigers sei weder wegen der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers könne sich der Angeklagte hinreichend selbst verteidigen; die Sache sei für einen 15-jährigen Jugendlichen denkbar einfach. Die Ausschließung des Vaters sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Jugendrichter habe seine Bedenken gegen die Abwesenheit des Vaters auf bestimmte Tatsachen gestützt, die sich aus dem vorangegangenen Verfahrensablauf ergäben. Die Kammer teile die Einschätzung des Amtsgerichts, die Aussage des jugendlichen Angeklagten werde durch die Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters beeinflusst und könne für ihn belastend sein.
d) Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 meldete sich für den Sohn des Beschwerdeführers ein Wahlverteidiger, woraufhin das Gericht den Hauptverhandlungstermin verschob. Nach Akteneinsicht durch den Verteidiger lehnte der Beschwerdeführer den Jugendrichter erneut und erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Schließlich wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2001 gegen seinen Ausschluss vom 29. Juni 2000 im Wege der Beschwerde, über die in der Folgezeit allerdings nicht entschieden worden ist.
e) Den Antrag des Verteidigers vom 10. März 2001, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden und dem Angeklagten den Beschwerdeführer als Beistand an die Seite zu stellen, lehnte der Jugendrichter mit Beschluss vom 16. März 2001 ab. Ein Fall für die Beiordnung eines Verteidigers sei -- wie auch das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 1. Februar 2001 festgestellt habe -- nicht gegeben. Eine Beiordnung des Beschwerdeführers als Beistand komme angesichts des nach § 51 Abs. 2 JGG angeordneten Ausschlusses aus der Hauptverhandlung nicht in Betracht. Zudem stehe § 69 Abs. 2 JGG der beantragten Anordnung entgegen; danach scheide eine Bestellung als Beistand aus, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung des Angeklagten zu erwarten wäre. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers, mit der er zugleich das Mandat niederlegte, wies das Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2001 zurück.
f) Die Hauptverhandlung fand schließlich am 19. April und 2. Mai 2001 unter Befragung zahlreicher Zeugen und in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt.
2. Gegen das daraufhin ergangene Urteil legten der Beschwerdeführer -- und auch sein Sohn -- Rechtsmittel ein, das sie später als Revision bezeichneten. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Revisionsbegründung, der sich sein Sohn anschloss, u.a. seinen Ausschluss aus der Hauptverhandlung als Verstoß gegen §§ 337, 338 Nr. 8 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme die Auffassung, die Revisionen seien unbegründet. Auf dem Beschluss vom 29. Juni 2000 (Ausschluss des Vaters am ersten Verhandlungstag) könne das Urteil nicht beruhen, da die Verurteilung auf Grund der neuen Hauptverhandlung im Frühjahr 2001 erfolgt sei. Der Ausschluss auch von dieser Verhandlung sei kein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO; es habe kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 Nr. 2 JGG vorgelegen, da die Rechte dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 67 Abs. 4 JGG entzogen worden seien. Der Ausschluss des Vaters nach § 51 Abs. 2 JGG sei nicht zu beanstanden und habe auch für die gesamte Verhandlung angeordnet werden dürfen. Der Jugendrichter und die Beschwerdekammer hätten den Ausschluss auf Tatsachen gestützt, die sich im Lauf der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2000 ergeben hätten. Eine erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2002 verwarf das Oberlandesgericht die Revisionen des Angeklagten und des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO.
3. In der Folgezeit leistete der Sohn des Beschwerdeführers nur einen Teil der ihm auferlegten Stunden gemeinnütziger Arbeit ab. Im Hinblick auf den restlichen Teil verhängte das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2002 gemäß §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG Jugendarrest in Form eines Freizeitarrests. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 8. August 2002 zurück.
Zu einer Vollstreckung des Jugendarrests ist es bisher nicht gekommen.
III.
1. Der Beschwerdeführer richtete seine Verfassungsbeschwerde zunächst gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 29. Juni 2000 und vom 11. Januar 2001 sowie des Landgerichts vom 1. Februar 2001. Er rügte insoweit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG durch willkürliche Anwendung des § 51 Abs. 2 JGG. Der Jugendrichter habe die Vorschrift ermessensfehlerhaft ausgelegt, ohne konkrete Tatsachen, die einen Ausschluss hätten rechtfertigen können.
Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die Grundsätze fairen Verfahrens. Auch die nachträglich angebrachten Gründe könnten einen Ausschluss nicht tragen. Dem stehe der Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern entgegen. Erst bei vormundschaftsrichterlich festgestelltem Versagen der Eltern, mit der Folge des Entzugs der elterlichen Personensorge gemäß § 1666 BGB, wäre der Ausschluss zulässig gewesen. Eine Ausnahme gelte nur für die Fälle des § 67 Abs. 4 JGG. Die Norm des § 51 Abs. 2 JGG sei daher und auch wegen ihrer Unbestimmtheit generell verfassungsrechtlich bedenklich. Jedenfalls hätte seinem Sohn ein Verteidiger in entsprechender Anwendung von § 68 Nr. 2 JGG beigeordnet werden müssen.
2. Mit Schreiben vom 14. April 2001 erweiterte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts vom 16. März und 3. April 2001, mit denen die Bestellung eines Verteidigers und seine Beiordnung als Beistand abgelehnt worden waren. Schließlich erstreckte er mit Schriftsatz vom 26. März 2002 die Verfassungsbeschwerde auf das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg und die die Revision verwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit, die das Oberlandesgericht unbeanstandet gelassen habe, verletze ihn in seinem Grundrecht auf Erziehung.
Sein Ausschluss wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn er seine Verfahrensrechte missbraucht hätte; dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er nur darauf gedrungen, dass im Rahmen einer Beweisaufnahme die Schuld oder Unschuld seines Sohnes bewiesen werde. Nur daher habe er einer "informellen Lösung" im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs widersprochen, zumal dies als Schuldeingeständnis gewertet worden wäre und eine Stigmatisierung seines Sohnes zur Folge gehabt hätte. Hätte er an der Hauptverhandlung teilnehmen können, so wäre das Urteil anders ausgefallen und sein Sohn im zweiten Fall freigesprochen worden, weil er die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen durch Ausübung seines Fragerechts hätte erschüttern können. Der Ausschluss habe seinen Sohn schutzlos gestellt.
IV.
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Möglichkeit, den Erziehungsberechtigten von der Hauptverhandlung auszuschließen, für verfassungsrechtlich unbedenklich. § 51 Abs. 2 JGG verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Verfahren seien eine Ausprägung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses Elternrecht bestehe jedoch nicht schrankenlos. Der Vorrang der Eltern bei der Pflege und Erziehung der Kinder trete deshalb in den Hintergrund, sobald sie ihrer Elternverantwortung nicht nachkämen. § 51 Abs. 2 JGG sei ein durch die Wächterfunktion des Staates legitimierter Eingriff in das Elternrecht.
Die durch die konkrete Straftat erkennbar gewordene Erziehungsbedürftigkeit des Jugendlichen könne zugleich ein Hinweis sein, dass die Eltern ihrer Verantwortung aus der Verfassung nicht in vollem Umfang gerecht würden. In diesem Fall dürfe der Staat als Erziehungshelfer einspringen. Rechtfertige aber eine durch eine Straftat zum Ausdruck gekommene Erziehungsbedürftigkeit des Jugendlichen den Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, so sei die Einschränkung der elterlichen Sorge auch schon in dem den gerichtlichen Entscheidungen vorgelagerten Verfahren gerechtfertigt, wenn dies zur Erreichung der mit der Hauptverhandlung bezweckten erzieherischen Einwirkung auf den Jugendlichen erforderlich sei. Ein Agieren der Erziehungsberechtigten in der Hauptverhandlung, das dem Ziel der Erziehung zu künftig straffreiem Verhalten zuwiderlaufe, sei darüber hinaus auch ein Missbrauch des Elternrechts.
Der mit dem Ausschluss nach § 51 Abs. 2 JGG verbundene Eingriff sei auch verhältnismäßig. Die Norm, die zudem als Sollvorschrift ausgestaltet sei, eröffne die Möglichkeit des Ausschlusses nur, soweit gegen die Anwesenheit Bedenken bestünden. Außerdem sei der Ausschluss gegebenenfalls auf Teile der Hauptverhandlung zu beschränken.
Schließlich sei § 51 Abs. 2 JGG auch hinreichend bestimmt, zumal die Vorschrift mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG eng auszulegen sei und sich ihre Interpretation streng am Ziel der Einwirkung, nämlich künftig straffreiem Verhalten, zu orientieren habe.
Die Bedenken gegen die Anwesenheit des Erziehungsberechtigten müssten sich vor allem auf bestimmte Tatsachen stützen. Es seien deshalb -- auch wegen des Schutzbedürfnisses des Angeklagten -- Belege für eine regelrecht schädliche Einflussnahme der Eltern auf das konkrete Verfahren erforderlich. Im Übrigen seien die Möglichkeiten einer dem Erziehungsziel zuwiderlaufenden Einwirkung seitens des anwesenden Erziehungsberechtigten zu vielgestaltig, als dass sie gesetzlich abschließend aufgezählt werden könnten.
So sei eine negative Beeinflussung durch Einschüchterung eventueller Zeugen seitens des Erziehungsberechtigten denkbar. Möglicherweise sei der jugendliche Angeklagte im Beisein seiner Eltern nicht in dem Maße bereit, sich zu öffnen und mitzuwirken, wie es im Blick auf das Ziel des Jugendgerichtsgesetzes wünschenswert wäre. Immer aber sei bei einem Ausschluss aus der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, dass ein besonderes Interesse an der Teilnahme der Erziehungsberechtigten bestehe, weil ihrem Einfluss eine maßgebliche Bedeutung dafür zukomme, ob die mit dem jugendlichen Angeklagten getroffenen Vereinbarungen über seine zukünftige Lebensführung erzieherische Wirkung entfalten könnten. § 51 Abs. 2 JGG überlasse es letztendlich der Einzelfallbeurteilung des Jugendrichters, zum Wohl des Jugendlichen die bestmögliche Lösung in dem Interessenkonflikt zu finden.
2. Das Land Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
3. In der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer, sein Bevollmächtigter sowie der Vertreter des Bundesministeriums der Justiz ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen vertieft.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Hinsichtlich der seinen Sohn verurteilenden Entscheidungen ist der Beschwerdeführer befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Erziehungsmaßregeln im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" grundsätzlich zulässig und geraten mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (vgl. BVerfGE 74, 102 [124 f.]). Im Grundsatz ist damit zugleich anerkannt, dass eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 GG berühren kann und dass Eltern insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen können.
2. Der Beschwerdeführer ist auch insoweit beschwerdebefugt, als er sich gegen die Entscheidungen wendet, mit denen während des laufenden Verfahrens sein Ausschluss angeordnet worden ist. Er macht im Hinblick auf die ihm im Jugendgerichtsgesetz eingeräumte Verfahrensstellung (§§ 50, 67 JGG) insoweit vor allem die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend und rügt damit ebenfalls -- auch wenn es um Entscheidungen im Strafverfahren gegen seinen Sohn geht -- den Verstoß gegen eigene Rechte.
Die Beschwerdebefugnis besteht unabhängig von der Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Verurteilung seines Sohnes mit der Verfassungsbeschwerde selbst anzugreifen. Es handelt sich bei dem Ausschluss des Beschwerdeführers -- unabhängig von seiner Wirkung auf das Verfahren des angeklagten Jugendlichen -- um eine einschneidende Maßnahme, die nicht nur geeignet ist, ihn in seinem Ansehen zu beeinträchtigen, sondern die ihm sogar -- weiter gehend -- die Fähigkeit zu einer dem Wohl seines Sohnes entsprechenden Erziehung abspricht. In diesem Fall ist vom Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]).
3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen diejenigen Entscheidungen wendet, die es ablehnen, seinem Sohn einen Pflichtverteidiger beizuordnen, kann der Beschwerdeführer, der die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung als notwendige Folge seines für die gesamte Hauptverhandlung geltenden Ausschlusses ansieht, eigene Rechtsverletzungen behaupten. Dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidungen, die seine Bestellung zum Beistand ablehnen; auch insoweit fehlt dem Beschwerdeführer, der in der Nichtzulassung als Beistand einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG sieht, die Beschwerdebefugnis nicht.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird im Übrigen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zuletzt ergangenen Beschlüsse nicht unmittelbar auf die Veranlassung des Beschwerdeführers hin ergangen sind, sondern auf Schriftsätze des von dem Sohn bevollmächtigten Verteidigers zurückgehen. Sie berühren gleichwohl die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, die die Gerichte neben den Verfahrensrechten des Sohnes gleichermaßen zu berücksichtigen hatten. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer -- nach Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erschöpfung des Rechtswegs -- nicht gehalten, durch eigene zusätzliche Anträge selbst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen. Denn es konnte nicht erwartet werden, dass auf solche Anträge hin die Entscheidung über die Zulassung als Beistand anders als zuvor gefallen wäre (vgl. dazu BVerfGE 38, 105 [110]).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
§ 51 Abs. 2 JGG, der bei Bedenken gegen ihre Anwesenheit die Ausschließung von Angehörigen, Erziehungsberechtigen und gesetzlichen Vertretern aus einer Hauptverhandlung erlaubt, ist mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, soweit er die Ausschließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG tragen. Die Vorschrift ist als Grundlage für Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht zu unbestimmt.
1. a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Sie können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f.]; 59, 360 [376]; 60, 79 [88]; stRspr). Ziel, Inhalt und Methoden der elterlichen Erziehung liegen im Verantwortungsbereich der Eltern. Konkrete Erziehungsziele sind ihnen von Verfassungs wegen nicht vorgegeben. Art. 6 Abs. 2 GG schützt die Eltern damit vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts und verbindet dies mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zur obersten Richtschnur der Erziehung zu machen (vgl. BVerfGE 56, 363 [381 f.]; vgl. auch BVerfGE 59, 360 [376]).
Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen, oder weil ihre eigenen Verfehlungen das Kindeswohl auf Dauer erheblich gefährden, kommt das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Der Staat ist dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, hat insoweit Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]; 60, 79 [88]). Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz sind danach im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" zulässige Erziehungshilfen; sie begegnen einer Fehlhaltung des Jugendlichen, die sich gegebenenfalls trotz der elterlichen Erziehung eingestellt hat, und wollen ihn zu einem Leben ohne Straftaten hinführen (vgl. BVerfGE 74, 102 [124 f.]).
Nicht jedes Versagen und nicht jede Nachlässigkeit berechtigen den Staat, die Erziehungsbefugnis der Eltern einzuschränken oder gar auszuschalten; es gehört auch nicht zum Wächteramt, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sorgen (vgl. BVerfGE 60, 79 [91]). Der Staat muss vielmehr stets den Vorrang der elterlichen Erziehung achten. Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 [145]). Die Trennung eines Kindes von seiner Familie kommt nur in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie ist der stärkste Eingriff in die Rechte von Erziehungsberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 GG, der sich gegen die Wegnahme von Kindern aus ihrer Familie zum Zweck der Zwangserziehung richtet (BVerfGE 24, 119 [139 ff.]; 31, 194 [210]). Sie ist nur zu rechtfertigen bei Versagen von Erziehungsberechtigten in Form von schwerwiegendem Fehlverhalten und bei einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls oder bei einer drohenden Verwahrlosung des Kindes, die auch Ausdruck in schwerwiegenden Straftaten finden kann (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Bd. 1, 5.Aufl. 2000, Art. 6, Rn. 103).
b) Die Ausübung des Elternrechts ist nicht nur nach Art. 6 Abs. 2 und 3 GG beschränkt; sie unterliegt -- jedenfalls was die Wahrnehmung von Rechten in einem gegen einen Jugendlichen gerichteten Strafverfahren anbelangt -- weiteren Grenzen (vgl. allgemein zur Begrenzung des Elternrechts BVerfGE 34, 165 [181 f.]; 41, 29 [44]; 47, 46 [71 f.]; 96, 288 [304]; 98, 218 [244 f.]). Sowohl kollidierende Grundrechte Dritter als auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise im Stande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]; stRspr).
Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 39, 1 [45 ff.]; 88, 203 [257 f.]; s. auch BVerfGE 51, 324 [343]), die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]; 80, 367 [378]; 100, 313 [389]). Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben.
So wie die staatliche Strafrechtspflege auf dem Weg zu einer Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen in Grundrechte erwachsener Verdächtiger und bei Nachweis einer schuldhaft begangenen Straftat in Rechte des Täters eingreifen darf, ist sie in Strafverfahren gegen Minderjährige nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen. Das bedeutet freilich nicht, dass das Elternrecht grundsätzlich zurückzutreten habe. Konflikte zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes und seiner Durchsetzung im Verfahren sind durch Abwägung aufzulösen. Dabei müssen das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden. Lässt sich dieser Ausgleich nicht herstellen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (vgl. zu Art. 5 GG: BVerfGE 35, 202 [225]; 59, 231 [261 ff.]; 67, 213 [228]; s. auch BVerfGE 81, 278 [292]; 93, 1 [21]). Allerdings kann dem das Jugendstrafrecht prägenden Erziehungsgedanken, der kein staatliches Erziehungsprivileg etabliert und das vorrangige elterliche Erziehungsrecht nicht suspendiert (vgl. P.-A. Albrecht, Jugendstrafrecht, 3.Aufl. 2000, S. 162, 351 f.; Bessler, Zur Verteidigung und Beistandschaft von straffällig gewordenen Jugendlichen, 2000, S. 28), jedenfalls vor Abschluss des Verfahrens keine besondere Bedeutung zukommen. Die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen mit dem Ziel künftigen straffreien Lebens (vgl. BVerfGE 74, 102 [123] zum Ziel einer jugendstrafrechtlichen Reaktion) setzt grundsätzlich den justizförmigen Nachweis der durch eine konkrete Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit eines Jugendlichen sowie die Festsetzung einer an dieser Bedürftigkeit ausgerichteten Rechtsfolge voraus. Während eines laufenden Strafverfahrens wird es regelmäßig an der Möglichkeit einer solchen Feststellung fehlen, so dass für eine allein mit erzieherischen Zielen begründete Zurückdrängung des Elternrechts verfassungsrechtlich noch kein Raum ist.
c) Eingriffe in Art. 6 Abs. 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes Gesetz, wobei die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit umso strenger sind, je schwerer die Auswirkungen seiner Regelung wiegen (vgl. BVerfGE 49, 168 [181]; 59, 104 [114]; 86, 288 [311]). Der Betroffene muss die Rechtslage durchschauen können (BVerfGE 64, 261 [286]). Dies gilt auch für Schranken des Elternrechts, die sich aus dessen verfassungsimmanenter Begrenzung ergeben. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar -- über die Voraussetzungen für ein staatliches Eingreifen bei Erziehungsversagen nach Art. 6 Abs. 2 GG hinaus -- einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.
2. Gemessen daran hält § 51 Abs. 2 JGG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nur teilweise Stand.
a) Der Ausschluss von Eltern aus einer gegen den Jugendlichen geführten Hauptverhandlung berührt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Soweit es um die Entfernung von Angehörigen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern geht, die nicht Eltern sind, ist dagegen der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 GG nicht betroffen (vgl. dazu Robbers, in: von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band I, 4.Aufl. 1999, Art. 6 Abs. 2, Rn. 180; allgemein zum Elternbegriff: Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2002, Art. 6, Rn. 34).
aa) Das Elternrecht ist umfassend zu verstehen und bezieht sich grundsätzlich auf die ganze Person des Kindes. Den Eltern und anderen Personen, die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG tragen (nach BVerfGE 34, 165 [200] auch Großeltern, die zugleich Vormund sind), steht ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu, auch außerhalb der Familie.
Aus dem Recht und der Pflicht zur Fürsorge für das Kind leitet sich die Befugnis zur ("treuhänderischen") Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten ab (vgl. Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3.Aufl. 2003, Art. 6, Rn. 54; s. auch Böckenförde, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Band14, 1980, S. 64). Wird wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren gegen den Jugendlichen eingeleitet, so ist schon dies ein Eingriff in seine Rechte und die der Eltern (vgl. Keiser, Das Kindeswohl im Strafverfahren, 1998, S. 73; Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 3.Aufl. 1996, S. 117). Gehört zum Verantwortungsbereich der Eltern der Schutz von Rechten ihrer Kinder, so folgt daraus verfassungsrechtlich auch die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern an Jugendstrafverfahren. Das trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche auf Grund ihrer geringeren Lebenserfahrung und wegen der intensiven psychischen und körperlichen Entwicklungsprozesse, denen sie ausgesetzt sind, zur Wahrnehmung ihrer Interessen weit weniger als Erwachsene in der Lage und deshalb besonders schutzbedürftig sind, wenn sie sich in einem Strafverfahren der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenübersehen (vgl. Schulz-Knappe, RdJ 1967, S. 9 f.; Ostendorf, Das Jugendstrafverfahren, 2.Aufl. 2001, S. 18).
bb) Das elterliche Recht zur Wahrnehmung der Schutz- und Beistandsfunktion für das Kind schließt das Recht ein, auch im Jugendstrafverfahren eigene Erziehungsvorstellungen geltend zu machen. Sowohl die Frage, wie sich der Jugendliche auf den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf einlässt und mit welchen, im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung vorgesehenen, Mitteln er diesen zu entkräften versucht, wie auch die Überlegung, wie auf eine (möglicherweise begangene) Straftat (im Vorfeld einer staatlichen Reaktion) erzieherisch zu reagieren sei, gehören zur Erziehung, die zuvörderst Aufgabe der Eltern ist. Auch das Ziel des Verfahrens, beim Nachweis einer Straftat eine jugendstrafrechtliche Sanktion gegen den Jugendlichen zu verhängen, die ihrerseits in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen kann, gebietet ihre Einbindung in das Verfahren. Dabei kommt es verfassungsrechtlich weniger auf die Erwägung an, dass staatliche Maßnahmen voraussichtlich umso erfolgreicher sein werden, je mehr mit dem Verständnis und der unterstützenden Mitwirkung der Eltern gerechnet werden kann (dazu schon BGHSt 18, 21 [25]). Ausschlaggebend ist insoweit, dass es Eltern möglich sein muss, im Vorfeld einer Maßnahme, die ihre Rechte beeinträchtigt, abweichende Vorstellungen vorzubringen (s. Bohnert, ZfJ 1989, S. 232, 236; Kremer, Der Einfluss des Elternrechts aus Art. 6 Abs. II, III GG auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Jugendgerichtsgesetzes, 1984, S. 170).
cc) Die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes zur Beteiligung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern im Jugendstrafverfahren (§§ 50, 67 JGG) stellen sich damit -- soweit das Elternrecht berührt ist -- als einfach-rechtliche Ausgestaltung von Art. 6 Abs. 2 GG dar (vgl. etwa Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 11.Aufl. 2002, § 67, Rn. 5; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 9.Aufl. 2002, § 67, Rn. 4; Kuhn, Verfahrensfairness im Jugendstrafrecht, 1996, S. 151; Nothacker, "Erziehungsvorrang" und Gesetzesauslegung im Jugendgerichtsgesetz, 1985, S. 344). Ebenso wie die Entziehung von Beteiligungsrechten (§ 67 Abs. 4 JGG) erweist sich deshalb auch der Ausschluss aus der Hauptverhandlung (§ 51 Abs. 2 JGG) als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.
b) Der Ausschluss der Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind ist ein schwerwiegender Eingriff, der die Wahrnehmung von Elternrechten im Jugendstrafverfahren unterbinden und den auf den Beistand seiner Eltern angewiesenen jugendlichen Angeklagten weitgehend schutzlos stellen kann. Er bedarf von Verfassungs wegen einer Grundlage, die die Betroffenen klar und vollständig mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers bekannt macht (vgl. BVerfGE 34, 293 [301] im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Verteidigers; s. auch BVerfGE 38, 105 [119] zur Entfernung des Zeugenbeistands). Dieser Anforderung genügt § 51 Abs. 2 JGG nicht. Auch eine Präzisierung mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden kann diesen Mangel nicht beheben.
aa) Der Wortlaut des § 51 Abs. 2 JGG räumt im Rahmen einer Sollbestimmung die Möglichkeit des Ausschlusses von Eltern ein, soweit "Bedenken gegen ihre Anwesenheit" bestehen. Versteht man unter "Bedenken" wie in der Alltagssprache "eine auf Grund von vorhandenen Zweifeln, Befürchtungen oder Vorbehalten angestellte Überlegung, die ratsam erscheinen lässt, mit der Zustimmung (noch) zu zögern oder den Plan erneut zu durchdenken" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3.Aufl. 1999, Bd. 1, Stichwort: "Bedenken") oder "eine Überlegung, die Zweifel, Sorge, Vorbehalte enthält" (so unter Hinweis auf die Herkunft aus der Kanzleisprache des 15. Jahrhunderts: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 2.Aufl. von Wolfgang Pfeifer, 1993, Stichwort: "bedenken"), so eröffnet die grammatische Auslegung mit dieser umgreifenden Semantik einen umfassenden Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG.
Der Wortlaut enthält keinen Hinweis, worauf sich die Zweifel, Vorbehalte oder Einwände zu beziehen haben. Als Gegenstand von "Bedenken" kommt vielerlei Verschiedenes in Frage: etwa Zweifel an der Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, ihre Rechte zum Wohl des Kindes geltend zu machen; Sorge vor missbräuchlicher Anwendung von Rechten im Verfahren oder einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung; Befürchtung einer außerhalb des Verfahrens eintretenden Erschwerung der Arbeit der Jugendgerichtshilfe; Vorbehalt, in Anwesenheit der Eltern Umstände zu erörtern, die für diese unangenehm sind; Zweifel, ob man in Anwesenheit der Eltern erzieherisch wirksame Maßnahmen ergreifen könne (vgl. die weit auseinander gehenden Ansichten über den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 JGG etwa bei Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 5.Aufl. 2000, § 51, Rn. 11; Schoreit, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 4.Aufl. 2002, § 51, Rn. 12). Der Wortlaut erlaubt es dem Richter, jeglichen Vorbehalt gegen die Anwesenheit der Eltern zum Anlass für einen Ausschluss zu nehmen.
Zudem lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, welches Maß an Überzeugung der Richter bei der Annahme von Bedenken aufzubringen hat (dazu ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Verteidigers BVerfGE 34, 293 [301]). Darüber, ob es für einen Ausschluss schon ausreicht, wenn es aus der Sicht des Richters nur naheliegend, möglich oder wahrscheinlich ist, dass beispielsweise die Eltern zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe nicht in der Lage sind, oder ob die auf Tatsachen gestützte Überzeugung für das Vorliegen eines konkreten Ausschlussgrundes erforderlich ist, gibt das Gesetz keinen Aufschluss.
bb) Die systematische Betrachtung von § 51 Abs. 2 JGG verengt einerseits den Anwendungsbereich der Vorschrift, macht andererseits aber deutlich, dass die dem allgemeinen Strafverfahrensrecht eigenen Möglichkeiten einer Entfernung von gesetzlichen Vertretern auch im Jugendstrafverfahren anwendbar bleiben.
§ 51 JGG erlaubt nach der amtlichen Überschrift die "Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten". Schon dies spricht für die Auslegung, dass der Richter einen Ausschluss für die gesamte Hauptverhandlung -- entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. nur Eisenberg, a.a.O., § 51, Rn. 13) -- nicht auf § 51 Abs. 2 GG stützen kann, sondern nur einen Ausschluss für einen bestimmten Verfahrensteil oder für eine bestimmte Verfahrenssituation. Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch aus § 67 Abs. 4 JGG, der es ermöglicht, dem Erziehungsberechtigten sämtliche ihm zustehenden Rechte -- auch das Recht auf Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung -- zu entziehen, und dies von gewichtigen Gründen abhängig macht, die grundsätzlich und allgemein die prozessordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Rechte in Frage stellen.
Dieses Auslegungsergebnis wird weiter durch die Konsequenzen bestätigt, welche der Gesetzgeber an die Entziehung der Rechte nach § 67 Abs. 4 JGG einerseits und an den Ausschluss aus der Hauptverhandlung gemäß § 51 Abs. 2 JGG andererseits geknüpft hat. Während § 67 Abs. 4 Satz 3 JGG der vollständigen Entziehung der Rechte eine Pflegerbestellung zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren folgen lässt, Abs. 4 Satz 4 JGG die Aussetzung der Hauptverhandlung bis zu einer Pflegerbestellung anordnet und § 68 Nr. 2 JGG (für den Fall, dass sämtlichen gesetzlichen Vertretern und Erziehungsberechtigten ihre Rechte entzogen sind) gar die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorschreibt, enthält § 51 Abs. 2 JGG keine vergleichbare Regelung, die den durch den Ausschluss bedingten Nachteil auszugleichen sucht. Hätte der Gesetzgeber § 51 Abs. 2 JGG als Norm verstanden wissen wollen, die auch einen Ausschluss für die gesamte Dauer des Verfahrens erlaubt, hätte es nahegelegen, daran vergleichbare Regelungen wie im Falle des § 67 Abs. 4 JGG zu knüpfen.
Neben § 51 Abs. 2 JGG bleiben grundsätzlich die allgemeinen Möglichkeiten des Ausschlusses von gesetzlichen Vertretern erhalten (vgl. § 2 JGG). Freilich kennt die Strafprozessordnung keine spezifischen Gründe für den Ausschluss gesetzlicher Vertreter. Als allgemeiner Grund, einen gesetzlichen Vertreter aus der Hauptverhandlung zu entfernen, kann aber der Umstand dienen, dass der gesetzliche Vertreter als Zeuge in Betracht kommt; hier erlauben §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO eine mündliche Verhandlung ohne den gesetzlichen Vertreter.
cc) Die historische Auslegung des § 51 Abs. 2 JGG trägt zu einer weiteren Präzisierung der Norm nicht bei.
Schon die nahezu wortgleiche Vorgängervorschrift des § 34 Abs. 2 Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) vom 6. November 1943 (RGBl I S. 635), die später ohne weitere Diskussion als § 51 Abs. 2 JGG übernommen wurde, sollte keine vollständige Ausschließung ermöglichen (vgl. Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz, 2.Aufl. 1944, S. 263 f.). Sowohl das damalige Gesetz wie auch die vormaligen Richtlinien zu der Vorschrift sprachen ausdrücklich von einer "zeitweiligen Ausschließung".
Im Übrigen fehlen Gesetzesmaterialien, die den Willen des historischen Gesetzgebers deutlicher machen könnten. Das im Jahre 1943 entstandene Reichsjugendgerichtsgesetz hatte nicht mehr das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, sondern war letztlich Ergebnis einer von der Exekutive eingesetzten "Expertengruppe", der Arbeitsgemeinschaft für Jugendstrafrecht der Akademie für deutsches Recht (vgl. dazu Akademie für deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse, Bd. 11: Ausschuss für Jugendrecht, Arbeitsgemeinschaften für Jugendarbeitsrecht und Jugendstrafrecht [1934-1941]; hrsg. von Werner Schubert, 2001, S. 344 f., 386, 400, 514, 530, 618 f.). Der Gesetzgeber, der im Jahre 1953 das Jugendgerichtsgesetz reformierte, hielt am alten Rechtszustand fest, ohne sich mit der Frage einer Änderung -- vor allem im Hinblick auf das Gewicht des elterlichen Erziehungsrechts nach dem neu geschaffenen Grundgesetz -- auseinander zu setzen.
Einen gewissen Eindruck vom vorgestellten Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 JGG vermitteln die vom Reichsminister der Justiz erlassenen Richtlinien zu § 34 Abs. 2 RJGG, die bestimmte Ausschließungsgründe -- freilich nicht abschließend -- aufzählen. Danach kam eine Ausschließung insbesondere in Betracht, wenn die Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen verletzend gewirkt hätte und es dadurch zu einer Erschwerung der Zusammenarbeit zwischen den Angehörigen und den Stellen gekommen wäre, die den Jugendlichen betreuen. Außerdem rechtfertigte die Befürchtung, der Jugendliche werde in Anwesenheit der Angehörigen mit der Wahrheit zurückhalten, ihre Entfernung aus der Hauptverhandlung (s. Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz, a.a.O., S. 263 f.). Klare Vorstellungen zur Reichweite der Ausschließungsbefugnis sind darin jedoch nicht zu erkennen, zu unterschiedlich und ohne verbindendes Fundament sind die Konstellationen, die zur Entfernung berechtigen sollten.
Hinzu kommt, dass angesichts der Betonung eines Erziehungsrechts auch des Staates ab 1933 und einer dadurch bedingten Umbildung des Jugendstraf- und -strafverfahrensrechts eine fixierte Begrenzung des Eingriffs in Elternrechte den Vorstellungen des Normgebers ohnehin nicht entsprochen hätte. Das Reichsjugendgerichtsgesetz, das "dem bis dahin blassen Erziehungsgedanken eine straffe weltanschauliche Orientierung gab" (vgl. Sieverts, ZAkDR 1944, S. 5), räumte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zwar grundsätzlich die gleichen Rechte wie dem Beschuldigten ein (vgl. § 41 RJGG). Eine solche Zuweisung von Verfahrensbefugnissen erschien offenkundig jedoch nur verantwortbar, soweit eine erzieherisch sinnvolle Ausübung dieser Rechte zu erwarten war. Aus diesem Grund schuf das Reichsjugendgerichtsgesetz Regelungen, mit deren Hilfe diese Rechte gegebenenfalls wieder entzogen werden konnten (vgl. § 41 Abs. 5, § 34 Abs. 2 RJGG).
Es liegt auf der Hand, dass der Normgeber bei hinreichend bestimmten Formulierungen mit konkreten Ausschlusstatbeständen Gefahr gelaufen wäre, sein von dem Anspruch umfassender staatlicher Erziehungsbefugnis geprägtes Interventionsziel nicht oder nur unter schwierigeren Bedingungen erreichen zu können.
dd) Auch eine objektiv-teleologische Auslegung vermag der Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG keine schärfere Kontur zu geben.
Soweit die Regelung, nach ihrem Zweck verstanden, im weitesten Sinne dazu dienen soll, den Einfluss von Angehörigen in einer gegen einen Jugendlichen gerichteten Hauptverhandlung auszuschließen und dadurch einen reibungslosen Verlauf dieser Hauptverhandlung zu gewährleisten, liefert diese Einsicht noch keine hinreichende Information zu der Frage, was nach dem Gesetz als eine relevante Störung gelten darf. Dies ließe sich nur beantworten, wenn man feststellen könnte, welchen Zielvorstellungen § 51 Abs. 2 JGG verpflichtet ist: der Wahrheitsfindung, dem Schutz des Jugendlichen oder eines Zeugen, der Förderung der Arbeit der Jugendgerichtshilfe, der Erreichung irgendeines Erziehungsziels oder vielleicht sogar mehreren dieser Ziele in einer bestimmten Hierarchie und Mischung. Daran fehlt es.
ee) Eine an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck orientierte Auslegung des § 51 Abs. 2 JGG kann also einen Anwendungsbereich nicht hinreichend klar und verbindlich bestimmen. Die in der Literatur angesprochenen Anwendungsfälle, die durchaus unterschiedliche Ziele verfolgen, lassen sich angesichts der offenen Formulierung des Gesetzestextes sämtlich ohne weiteres der Regelung subsumieren. Der Begriff "Bedenken" leistet eine präzise Umgrenzung der Eingriffsvoraussetzungen nicht und steht auch einer möglichen ausdehnenden Auslegung -- über die bisher erörterten Fallgestaltungen hinaus -- nicht im Wege.
Der Gesetzgeber hat es in § 51 Abs. 2 JGG versäumt, die in diesem Zusammenhang wesentlichen Fragen der Normanwendung -- Beschreibung der prozessualen Situation, in der ausgeschlossen werden darf; Grad richterlicher Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzung; Maßnahmen, mit denen der Eingriff kompensiert werden soll -- selber zu regeln; er hat die Entscheidung über den Ausschluss dem Jugendrichter überlassen.
Dem Gesetzgeber wäre es -- entgegen der von der Bundesregierung vertretenen Ansicht -- möglich gewesen, eine hinreichend klare und vollständige Regelung zu treffen. Dies belegt etwa die Vorschrift des § 247 StPO, die die vorübergehende Ausschließung eines Angeklagten aus der Hauptverhandlung regelt. Sie beschreibt die in Betracht kommenden Anwendungsfälle, formuliert Zielvorstellungen und ordnet zudem die nachträgliche Unterrichtung des (wieder anwesenden) Angeklagten an. Ihr gelingt es, einzelne Ausschlussgründe zu regeln und doch aus der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen die wesentlichen zu erfassen. Der Gesetzgeber sollte sich deshalb nicht gehindert sehen, aus einer denkbaren Vielzahl von Möglichkeiten bestimmte Fallgruppen zu bezeichnen, in denen unter Beachtung der sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen das elterliche Erziehungsrecht zurückgedrängt werden darf, und so § 51 Abs. 2 JGG -- etwa zum Schutz des jugendlichen Angeklagten oder anderer Verfahrensbeteiligter, zur Wahrheitsfindung oder um missbräuchlichem Elternverhalten zu begegnen (vgl. § 67 Abs. 4 JGG) -- in Zielrichtung, Anwendungsbedingungen und Folgen zu präzisieren.
ff) Angesichts der Unbestimmtheit des § 51 Abs. 2 JGG kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht. Führt die Auslegung einer Norm wie bei § 51 Abs. 2 JGG zu dem Ergebnis, dass ihr ein hinreichend bestimmter und vom Gesetzgeber gewollter Regelungsgehalt nicht zu entnehmen ist, ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungskonforme Auslegung erforderliche Voraussetzung, dass es jedenfalls eine Deutung der Vorschrift gibt, die der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 88, 145 [166]; stRspr), nicht erfüllt. Eine mit der Verfassung zu vereinbarende Interpretation einer Norm, die in Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 GG eingreift, erforderte nämlich -- um dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen --, dass es einen alle wesentliche Fragen umfassenden Regelungskern gibt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden kann.
Daran fehlt es aber bei einer Vorschrift wie § 51 Abs. 2 JGG, die weder bestimmte Ausschlusstatbestände enthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll. Ließe man bei einem solchen Befund eine verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zu, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen.
3. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 29. Juni 2000, die den Beschwerdeführer von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen hat, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Die der Entfernung zu Grunde liegende Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG ist verfassungswidrig und kann daher als Ermächtigungsnorm nicht herangezogen werden. Da es auch keine andere Vorschrift gibt, die den Ausschluss rechtfertigen könnte, verletzt der angegriffene Beschluss Art. 6 Abs. 2 GG.
b) Die Entscheidungen vom 11. Januar und 1. Februar 2001, die den Beschwerdeführer von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (mit Ausnahme der Urteilsverkündung) ausgeschlossen und zugleich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt haben, sind ebenfalls mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Dies folgt -- was den Ausschluss aus der Hauptverhandlung anbelangt -- aus dem Verstoß der der Entfernung zu Grunde liegenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Soweit die Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers, seinem Sohn einen Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt haben, beruht auch dies auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 GG. Schon der Umstand, dass die Gerichte sich in erster Linie mit den (aus ihrer Sicht nicht vorliegenden) Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 140 StPO auseinander setzen und sich nur am Rande mit dem Ausschluss des Beschwerdeführers und einer sich daraus möglicherweise ergebenden Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung befassen, belegt, dass sie sich des Gewichts des durch den Ausschluss herbeigeführten Grundrechtseingriffs und daraus folgender prozessualer Konsequenzen nicht bewusst waren.
Der Hinweis, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich in der ersten Verhandlung auch in Abwesenheit des Vaters sachgerecht verteidigen können, sowie die Erwägung, die Sach- und Rechtslage sei auch für einen 15-jährigen Jugendlichen denkbar einfach, können Überlegungen zur verfassungsrechtlich gebotenen Kompensation des Ausschlusses eines Elternteils, der in der Hauptverhandlung die Wahrnehmung von Interessen des Jugendlichen übernommen hatte, nicht ersetzen. Insbesondere wurde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Teilen der Hauptverhandlung, sondern insgesamt ausgeschlossen worden ist und so die Entfernung nach § 51 Abs. 2 JGG -- jedenfalls was die Wahrnehmung von Rechten in der Hauptverhandlung angeht -- der Entziehung der Rechte nach § 67 Abs. 4 JGG gleichkam. Hätten die Gerichte entsprechende Überlegungen angestellt, so ist es nicht ausgeschlossen, dass sie -- trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung -- zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers gekommen wären.
c) Die Beschlüsse vom 16. März und 3. April 2001, mit denen erneut die Beiordnung eines Pflichtverteidigers und zugleich die Bestellung des Beschwerdeführers als Beistand abgelehnt worden sind, stehen ebenfalls mit der Verfassung nicht in Einklang.
Im Hinblick auf die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung wird der Grundrechtsverstoß durch die vorangegangenen Beschlüsse vom 11. Januar und 1. Februar 2001 wiederholt. Soweit das Amtsgericht die Ablehnung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Beistand vorrangig auf den Ausschluss nach § 51 Abs. 2 JGG und damit auf eine verfassungswidrige Norm stützt, erweist sich bereits dadurch der Beschluss als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
Auch die weitere Erwägung des Amtsgerichts, die Bestellung des Beschwerdeführers zum Beistand mit Blick auf § 69 Abs. 2 JGG nicht in Betracht zu ziehen, vermag dem ablehnenden Beschluss keine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage zu geben. Jedenfalls im Verhältnis zu Eltern, für die das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG streitet, vermögen "erzieherische Nachteile", wie sie das Gesetz in § 69 Abs. 2 JGG anspricht, eine Ablehnung der Bestellung nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Der Vorrang der elterlichen Erziehungsrechte gegenüber staatlicher Einwirkung auf den Jugendlichen in einem Jugendstrafverfahren, das die Aufklärung und Ahndung einer Straftat zum Ziel hat, gebietet während des laufenden Verfahrens von Verfassungs wegen Zurückhaltung bei der Annahme erzieherischer Nachteile und bei der Anordnung darauf gestützter Konsequenzen (vgl. P.-A. Albrecht, a.a.O., 3.Aufl. 2000, S. 162, 351 f.).
Es kann hier letztlich dahinstehen, ob die Überlegungen des Amtsgerichts eine ablehnende Entscheidung nach § 69 Abs. 2 JGG tragen könnten. Denn das Amtsgericht war sich jedenfalls bei seiner Entscheidung genauso wenig wie bei der Anwendung nach § 51 Abs. 2 JGG der Wirkkraft des elterlichen Erziehungsrechts bewusst, das der staatlichen Einflussnahme auf den Jugendlichen im Strafprozess gegenübertritt. So lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass das Amtsgericht und im Folgenden auch das Landgericht bei einer zutreffenden Würdigung des elterlichen Erziehungsrechts zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.
d) Auch das Erkenntnis, das den Sohn des Beschwerdeführers verurteilt, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dieses Recht gewährt ihm von Verfassungs wegen ein Anwesenheitsrecht. Der Entzug dieses Anwesenheitsrechts auf Grund einer Vorschrift, die verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt, und die sich anschließende Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers verstoßen gegen Tragweite und Bedeutung der von Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte, an deren Wahrnehmung der Beschwerdeführer gehindert wird.
Dieser Verfassungsverstoß, der der Verurteilung zu Grunde liegt, wird insoweit nicht dadurch kompensiert, dass an einem der Verhandlungstage ein Beistand zur Unterstützung des Sohnes des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zugegen war. Dieser legte nach einem Verhandlungstag, bei dem es zur Vernehmung zahlreicher Zeugen gekommen war, diese Beistandschaft nieder, weil er sich nicht in der Lage sah, dem angeklagten Jugendlichen ausreichend Beistand zu leisten und den Vater zu ersetzen. So blieb der Sohn des Beschwerdeführers am nächsten Verhandlungstag, an dem nicht nur drei weitere Zeugen vernommen wurden, sondern darüber hinaus auch ein rechtlicher Hinweis zur Anwendung einer mit einer höheren Strafandrohung ausgestalteten Strafvorschrift erteilt wurde, ohne jede Unterstützung in der Hauptverhandlung.
Die Verletzung des Elternrechts hat sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts, die den Sohn des Beschwerdeführers verurteilt, auch ausgewirkt. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, seine Rechte zu wahren und seinen Sohn zu unterstützen. Gegenstand der Hauptverhandlung war vor allem eine Beweisaufnahme mit der Vernehmung mehrerer Zeugen zu dem Vorwurf einer Körperverletzung, der von dem Sohn des Beschwerdeführers unter Hinweis auf eine Rechtfertigungssituation bestritten worden war. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung seines Fragerechts, durch Beweisanträge, durch Stellungnahmen zum Ergebnis einzelner Beweiserhebungen und durch ein Schlussplädoyer Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung hätte beeinflussen können.
e) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Revisionen des Beschwerdeführers und seines Sohnes gegen die amtsgerichtliche Verurteilung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden sind, steht ebenfalls nicht mit Art. 6 Abs. 2 GG im Einklang.
Soweit der Beschwerdeführer Revision eingelegt und dabei -- strafprozessual ordnungsgemäß -- einzelne Verfahrensrügen im Zusammenhang mit seinem Ausschluss aus der Hauptverhandlung erhoben hat, setzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den verfassungswidrigen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Hauptverhandlung nicht beanstandet, den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fort.
Das Oberlandesgericht hätte in Kenntnis der Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts die Entfernung des Beschwerdeführers aus der Hauptverhandlung als Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO erkennen und zugleich feststellen müssen, dass das Urteil des Amtsgerichts darauf beruhen kann (zum Verstoß gegen § 51 Abs. 2 JGG als Gesetzesverletzung im Sinne von § 337 StPO: Eisenberg, a.a.O., § 51, Rn. 24; Schoreit, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, a.a.O., § 51, Rn. 18). Dabei hätte es dahinstehen lassen können, ob zugleich der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO deshalb gegeben war, weil im Hinblick auf die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbeiordnung nach dem Ausschluss des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung möglicherweise ohne eine Person verhandelt worden ist, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.
4. Die mit der Verfassung nicht in Einklang stehenden Entscheidungen sind aufzuheben, das Ausgangsverfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Amtsgericht als das bisher erkennende zurückzugeben (vgl. BVerfGE 20, 336 [343]). Zugleich ist § 51 Abs. 2 JGG, soweit er die Ausschließung von Personen erlaubt, die Elternverantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG wahrnehmen, wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
III.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff