BVerfGE 99, 100 - St. Salvator Kirche
1. Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten.
2. Die Kirchengutsgarantie schützt alle Religionsgesellschaften unabhängig von ihrer Organisationsform und erstreckt sich auf ihre zu religiösen Zwecken bestimmtes Vermögen.
3. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualität, erweitert sie aber nicht. Die Bestimmung dieser Qualität obliegt als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zunächst den Fachgerichten.
4. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 WRV geschütztes Recht auf eine bestimmte verfaßte Kirche bezogen, so richtet sich die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser Kirche zunächst nach dem Selbstverständnis der Kirche.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 13. Oktober 1998
-- 2 BvR 1275/96 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Griechischen Kirchengemeinde München und Bayern e.V., vertreten durch den Kirchenvorstand, Kirchenpräsident Konstantin Kotsowilis, Kirchenvizepräsidentin Georgia Astrapidi-Drakopoulou und Kirchensekretär Dr. Telemach Dimitrios Papadopoulos, Salvatorstraße 17, München -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Buchner-Baucevich, Schillerstraße 14, München -- gegen a) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 -- 7 B 90.3798 --, b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 -- BVerwG 7 C 9.89 --.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe der Münchner S.-Kirche an den Freistaat Bayern. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein. Sein Zweck ist "die Wahrnehmung und die Unterstützung der geistlichen und weltlichen Interessen und die Sicherung der Bedürfnisse der Griechischen (S.)Kirche in München".
I.
Die S.-Kirche war zunächst eine katholische Kirche. Sie wurde im Jahr 1803 säkularisiert. Seitdem ist der Freistaat Bayern im Grundbuch als Eigentümer der Kirche eingetragen. 1828 verfügte König Ludwig I. von Bayern "die gebrauchsweise Überlassung der hiesigen S.-Kirche für den griechischen Kultus unter Vorbehalt des Staatseigentums". 1830 wurde die griechisch-orthodoxe Gemeinde in der Rechtsform einer Privat-Kirchen-Gesellschaft nach dem Inhalte der §§ 32 bis 43 der II. Beilage zur Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern von 1818 (Religionsedikt) organisiert. Mit Inkrafttreten der Verfassung des Freistaats Bayern 1919 ging die Privat-Kirchen-Gesellschaft unter. 1924 wurde der Beschwerdeführer ins Vereinsregister eingetragen. Seitdem nimmt er die Aufgabe einer Kirchengemeinde für die S.-Kirche wahr.
Kirchenrechtlich unterstand die S.-Kirche nach dem Willen Ludwig I. jedenfalls seit 1833 der Jurisdiktion der griechisch-orthodoxen Autokephalen Kirche Griechenlands. In dieser kam es 1923 zu einer Spaltung über die Frage, ob der alte, der julianische, Kalender beibehalten oder der neue, der gregorianische, eingeführt werden solle. Die Autokephale Kirche von Hellas führte den neuen Kalender ein.
Diese Kirche wurde später durch den griechischen Staat offiziell anerkannt. Daneben besteht eine dem altkalendarischen Ritus anhängende Religionsgesellschaft der "Echten Orthodoxen Griechenlands". 1924 übertrug die Autokephale Kirche von Hellas ihre Jurisdiktion über die griechisch-orthodoxen Diasporagemeinden dem Ökumenischen Patriarchat von Konstantinopel. 1953 errichtete das Ökumenische Patriarchat die Metropolie von Deutschland, die jedenfalls seit 1965 die Pfarrer für die S.-Kirche entsandte.
1976 kam es zu Streitigkeiten zwischen der Metropolie und dem Beschwerdeführer, in deren Verlauf die Metropolie den damaligen Gemeindepfarrer der S.-Kirche anwies, vorläufig keine Gottesdienste und Amtshandlungen mehr vorzunehmen. 1976/77 ließ der Beschwerdeführer seinen langjährigen Kantor bei der altkalendarischen "Kirche der wahren orthodoxen Christen Griechenlands und der Diaspora" zum Priester weihen. Seitdem halten altkalendarische Pfarrer in der S.-Kirche Gottesdienste ab und nehmen Amtshandlungen vor.
II.
Am 26. Juli 1977 teilte der Freistaat Bayern dem Beschwerdeführer mit, er beende die unentgeltliche Überlassung der S.-Kirche mit Ablauf des 31. August 1977, und forderte ihn zur Herausgabe der Kirche auf. Da die Metropolie dem (damaligen) Gemeindepfarrer untersagt habe, in der S.-Kirche Gottesdienste und kultische Handlungen zu vollziehen, könne der Zweck nicht mehr erreicht werden, dem König Ludwig I. die S.-Kirche gewidmet habe.
Nachdem der Beschwerdeführer die Herausgabe verweigert hatte, erhob der Freistaat Klage auf Herausgabe der Kirche vor den Zivilgerichten. Mit Urteil vom 16. Dezember 1977 gab das Landgericht München I der Klage statt, da der Beschwerdeführer kein Recht zum Besitz habe.
Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 12. April 1979 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer sei Rechtsnachfolger der Privat-Kirchen-Gesellschaft und als solcher Inhaber eines Besitzrechts nach § 986 BGB. Denn die Kirche, um deren Herausgabe es gehe, sei eine res sacra. Die fortbestehende privatrechtliche Zuordnung werde durch die Widmung öffentlich-rechtlich überlagert. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei die Klage unbegründet. Der Freistaat Bayern verstoße mit seinem Herausgabeverlangen gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV und gegen das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot.
Die vom Freistaat Bayern eingelegte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht wurde mit Urteil vom 12. Dezember 1980 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei Träger der Widmung als res sacra. Die Eigenschaft "res sacra" verschaffe ihm ein Besitzrecht im Sinne von § 986 BGB. Nicht zu entscheiden sei, ob verfassungsrechtliche Gründe einer Herausgabe entgegenstünden oder ob der Freistaat Bayern gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entwidmung der S.-Kirche habe und welcher Rechtsweg hierfür zu beschreiten wäre. Solange jedenfalls die Widmung fortbestehe, könne der Beschwerdeführer nicht zur Herausgabe der Kirche aufgrund des Eigentums verurteilt werden.
III.
Mit Schreiben vom 1. März 1983 forderte der Freistaat Bayern den Beschwerdeführer auf, die Widmung der S.-Kirche zum 30. Juni 1983 zu beenden. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach.
1. Der Freistaat Bayern erhob daraufhin gegen den Beschwerdeführer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die Widmung zu beenden. Mit Urteil vom 12. Dezember 1984 wurde die Klage abgewiesen. Dem Widerruf des Freistaats Bayern stehe Verfassungsrecht entgegen. Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot verwehre es dem Freistaat, sich in die Auseinandersetzungen zwischen Metropolie und Beschwerdeführer einzumischen. Auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV hindere eine unbegrenzte Ausübung des Widerrufsrechts. Vor diesem Hintergrund komme ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der "clausula rebus sic stantibus" in Betracht. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben; der Beschwerdeführer sei mit der im 19. Jahrhundert von König Ludwig I. bedachten Privat-Kirchen-Gesellschaft identisch.
2. Auf die Berufung des Freistaats Bayern hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. Mai 1987 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete den Beschwerdeführer zu erklären, die zu seinen Gunsten bestehende Widmung der S.-Kirche sei beendet. Dem Freistaat Bayern stehe aufgrund eines Widerrufsvorbehalts ein Widerrufsrecht zu. Diesem Recht - aus dem auch der Entwidmungsanspruch folge - stehe Staatskirchenrecht nicht entgegen: Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV werde durch die Verpflichtung zur Entwidmung nicht verletzt. Wenn eine Religionsgesellschaft fremdes Eigentum in Anspruch nehme, sei sie - wie jedermann - an die allgemein geltenden Gesetze und mithin auch an vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte gebunden; ein innerkirchliches Profanisierungsverbot werde insoweit zurückgedrängt. Auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV streite nicht für den Beschwerdeführer. Zwar garantiere Art. 138 Abs. 2 WRV den Bestand des religionsgesellschaftlichen Vermögens und dessen öffentliche Funktion. Indes sei die Rechtsposition des Beschwerdeführers von vornherein mit einem Widerrufsvorbehalt belastet und frei widerruflich gewesen. Deswegen greife ein Widerruf nicht in diese Rechtsposition ein. Endlich sei auch das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot nicht berührt. Dieses gebiete keine schematische Gleichbehandlung von Religionsgesellschaften, sondern lasse Differenzierungen zu, soweit sie durch tatsächliche Verschiedenheiten bedingt seien. Für eine Überlassung der Kirche an die Metropolie sprächen deren größere Mitgliederzahl und der Umstand, daß sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.
3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 1990 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück.
a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Dieser schütze auch privatrechtlich organisierte Religionsgesellschaften und deren Nutzungsrechte. Mit seinem Widerrufsverlangen greife der Freistaat Bayern in diese Rechte ein. Denn das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers sei nicht aufgrund einer ihm von Anfang an innewohnenden Wirkungsschwäche, gleichsam automatisch, erloschen (wie beispielsweise durch Zeitablauf oder Eintritt bzw. Wegfall einer Bedingung). Vielmehr habe es dazu eines besonderen Entschlusses des Freistaats Bayern bedurft, nämlich eines Widerrufs. Gerade vor solchen Eingriffen wolle Art. 138 Abs. 2 WRV schützen.
Zwar gelte die Garantie des Art. 138 Abs. 2 WRV nicht unbegrenzt; sie ende vielmehr an den Schranken des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, der entsprechend heranzuziehen sei. Dies bedeute nicht, daß die Kirchengutsgarantie stets hinter den allgemeinen Gesetzen nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zurückstehe. Vielmehr seien die "für alle geltenden Gesetze" ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Verfassungsgarantien auszulegen und anzuwenden. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck sei durch Güterabwägung Rechnung zu tragen. Also komme ein Widerruf der Nutzungsüberlassung nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls in Betracht.
Bei der Frage nach der Verwirklichung des Zwecks der Nutzungsüberlassung könnten solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls auch in der Absicht des Klägers liegen, die S.-Kirche der Metropolie zur gottesdienstlichen Nutzung zu überlassen. Diese Absicht stehe nicht in Widerspruch zu den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität und Parität:
Das Grundgesetz verlange nicht, daß der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandle. Vielmehr seien Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der Religionsgesellschaften bedingt seien. Deshalb sei der Staat insbesondere bei Maßnahmen zulässiger positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn es sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung gebe.
Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählten die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dieser Status bringe typischerweise eine besondere Bedeutung der betreffenden Gesellschaft für das öffentliche Leben und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung zum Ausdruck. Dürfe der Staat aber bei der Vergabe von Leistungen an Religionsgesellschaften nach deren Größe und ihrem Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden, so seien diese Umstände als Entscheidungskriterien auch beim Widerruf von Leistungen nicht ausgeschlossen. Mit einer solchen Entscheidung mische sich der Staat mithin nicht in die Auseinandersetzung zwischen Religionsgesellschaften ein und nehme nicht Partei. Das wäre nur anders, wenn er sich eine Schiedsrichterrolle anmaßte.
Ein Recht zum Widerruf der Gebrauchsüberlassung komme folglich nur dann in Betracht, wenn der mit der Überlassung der S.-Kirche verfolgte Förderzweck durch eine Übergabe der Kirche an die Metropolie dauerhaft weitaus besser verfolgt werden könne als derzeit. Dies setze voraus, daß der Beschwerdeführer so eindeutig in die Position einer Minderheit geraten sei, daß er mit Blick auf die Gesamtheit der griechisch-orthodoxen Gläubigen in München als nicht mehr berücksichtigungswürdig erscheine, weil er sie nur noch in unerheblichem Umfang repräsentiere. Deshalb müsse der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufklären, wie viele Mitglieder der Beschwerdeführer und die Metropolie jeweils hätten und wie Gottesdienste und sonstige kirchliche Veranstaltungen besucht seien.
b) Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV werde durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verletzt. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV stehe einer Verpflichtung zur Abgabe einer Entwidmungserklärung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei nur zur Abgabe einer Willenserklärung auf dem Gebiete des Privatrechts verurteilt worden; ein innerkirchliches Profanisierungsverbot werde durch die "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zurückgedrängt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV mit eingeschlossen. Für die Beurteilung der Rechtslage sei im übrigen unerheblich, ob die Kirche eine res sacra darstelle oder nicht.
4. Nach Zurückverweisung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof änderte der Freistaat Bayern seine Klage. Nunmehr beantragte er, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die S.-Kirche herauszugeben. Die Metropolie wurde beigeladen. Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Herausgabe der S.-Kirche verurteilt.
Einer Sachentscheidung stehe die rechtskräftige Abweisung der zivilrechtlichen Herausgabeklage nicht entgegen. Zwar ergreife die Rechtskraft grundsätzlich alle materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe jedoch keine umfassende Prüfung des Streitgegenstands vorgenommen. Es sei davon ausgegangen, daß einer Herausgabe zur Zeit nur die Eigenschaft der Kirche als "res sacra" im Sinne einer öffentlichen Sache entgegenstehe; diese Eigenschaft lasse sich beenden. Den Umfang der Rechtskraft seines Urteils habe es durch den Vorbehalt "solange jedenfalls die Widmung fortbesteht" eingeschränkt. Dieser Rechtskraftvorbehalt greife nicht nur dann, wenn die Widmung zwischenzeitlich aufgehoben werde, sondern auch dann, wenn es eine entwidmungsfähige öffentliche Sache in Wahrheit nie gegeben habe, wie es hier der Fall sei. Die abweichende Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sei nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei auch der richtige Beklagte. Er sei Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die S.-Kirche und Funktionsnachfolger der Privat-Kirchen-Gesellschaft. Die Nachfolge sei nicht durch den Wechsel von der neukalendarischen zur altkalendarischen Glaubensrichtung unterbrochen worden.
Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei aus dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis begründet. Dieses sei durch seinen Zweck gekennzeichnet und deshalb als widerrufliches Subventionsverhältnis zu verstehen. Maßgeblich sei der "Stifterwille" König Ludwig I. von Bayern. Es sei Ludwigs I. Absicht gewesen, die Münchner griechisch-orthodoxe Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas zu privilegieren.
Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sei der Widerruf aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung gerechtfertigt; der Beschwerdeführer repräsentiere die griechisch-orthodoxen Gläubigen in München nur noch in unerheblichem Umfang. Die Metropolie sei nach ihrem rechtlichen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit und nach ihrer kultur- und sozialpolitischen Bedeutung eindeutig subventionswürdiger. Auch nach Größe und Verbreitung komme ihr eindeutig der Vorrang zu:
Die Metropolie habe in München etwa 14.000 bis 15.000 Mitglieder, der Beschwerdeführer hingegen nur 3.000 bis 4.000. An Fest- und Feiertagen besuchten etwa 3.000 bis 8.000 Gläubige die drei Kirchen der Metropolie; die S.-Kirche werde nur von etwa 120 bis 130 Gläubigen besucht. An normalen Tagen und Sonntagen besuchten etwa 1.600 bis 1.700 Gläubige die Kirchen der Metropolie; die S.-Kirche werde nur von etwa 20 - 100 Gläubigen aufgesucht. An den Prozessionen der Metropolie nähmen etwa 6.000 bis 12.000 Personen teil; auf Prozessionen des Beschwerdeführers seien nur etwa 200 bis 500 Teilnehmer zu verzeichnen. Pro Jahr feierten die drei Pfarreien der Metropolie ungefähr 50 Trauungen und 100 bis 110 Taufen; in den Jahren 1994/95 habe der Beschwerdeführer nur eine bis zwei Trauungen und etwa acht Taufen vorgenommen. Insgesamt wiesen die drei großen Pfarrkirchen der Metropolie durchschnittlich jeweils etwa zehnmal mehr Gottesdienstbesucher auf als die S.-Kirche. Zwar verbiete das begrenzte Fassungsvermögen der S.-Kirche (etwa 120 Sitzplätze) die Annahme, daß nach einer künftigen Überlassung an die Metropolie dort ähnlich hohe Besucherzahlen erwartet werden dürften. Die festgestellten Zahlen führten aber zu dem Schluß, daß die S.-Kirche dann, anders als jetzt, auch an normalen Sonntagen regelmäßig vollständig gefüllt sei und damit der seelsorgerischen Betreuung der in München lebenden Griechen wesentlich besser dienen werde als derzeit.
Der Förderzweck werde auch insofern verfehlt, als Ludwig I. die Münchner Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas habe privilegieren wollen. Die neukalendarische Autokephale Kirche von Hellas unterhalte nach eigenen Angaben keine kanonischen Beziehungen zum Beschwerdeführer. Sie erkenne die Jurisdiktion über die griechisch-orthodoxen Auslandsgemeinden dem Ökumenischen Patriarchen zu, der sie wiederum der Metropolie übertragen habe.
Außerdem sei die Einhaltung allgemeingültiger Grundsätze des orthodoxen Kirchenrechts von dem Stifterwillen Ludwig I. mitumfaßt gewesen. Mit seinem Wechsel von den Neu- zu den Altkalendariern habe der Beschwerdeführer gegen allgemein geltende Grundsätze des orthodoxen Kirchenrechts verstoßen und somit den Stifterwillen verletzt.
Ob aus innerkirchlicher Sicht gegebenenfalls eine Exsacration geboten sei, sei für das staatliche Recht unbeachtlich. Dem Herausgabeanspruch stehe auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht entgegen. Dieses gebiete insbesondere nicht, dem Beschwerdeführer die Kirche zu belassen und der Metropolie nur ein Nutzungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer habe schon wegen des Wechsels von den Neu- zu den Altkalendariern dem Subventionszweck zuwidergehandelt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
5. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1996 zurückgewiesen.
IV.
Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Mit Entscheidung vom 29. August 1996 wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.
V.
Mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 und gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 101 Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV. Der Beschwerdeführer sei als Religionsgesellschaft Träger des Grundrechts aus Art. 138 Abs. 2 WRV. Das Recht zum Besitz der St. Salvator Kirche habe ihm ununterbrochen als "anderes Recht" i. S. d. Art. 138 Abs. 2 WRV zugestanden. Mit der Aufforderung und der Verpflichtung, die Kirche herauszugeben, griffen der Freistaat Bayern und die Gerichte in dieses Recht ein. Der Eingriff sei nicht zu rechtfertigen, auch nicht aus Art. 137 Abs. 3 WRV.
Zu Unrecht habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angenommen, ein "allgemeiner konkludenter Widerrufsvorbehalt" sei ein für alle geltendes Gesetz i. S. v. Art. 137 Abs. 3 WRV. Der Gesetzesvorbehalt sei nicht so zu verstehen, daß die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden könnten. Zweck des Art. 138 Abs. 2 WRV sei es, die wohlerworbenen Positionen der Religionsgesellschaft zu schützen. Wenn und soweit eine Religionsgesellschaft die "sonstigen Rechte" kontinuierlich innehabe, sei der Staat daran gehindert, diese Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt bloßer Zweckmäßigkeit aus heutiger Sicht zu überprüfen und sie auszuhöhlen oder zu vernichten. Kern der Kirchengutsgarantie sei es, Religionsgesellschaften hinsichtlich ihrer "sonstigen Rechte" gegen Eingriffe zu schützen, die sich aus einer Änderung der Gesellschaft und deren rechtlicher Anschauungen und aus der Entwicklung "neuer Kriterien" ergäben.
Auch die Grundsätze über eine "positive Förderung" von Religionsgesellschaften trügen hier nicht. Mit ihnen greife man nämlich über eine bloße Förderung hinaus in Rechte ein, die durch die Kirchengutsgarantie geschützt seien. Der Maßstab für solche Eingriffe könne jedenfalls nicht an bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgerichtet sein. Ein solcher Maßstab höhle die Kirchengutsgarantie aus. Insbesondere gehe es nicht an, Abwägungen, welche die Kopfzahl der Kirchgänger und die Bedeutung der Gemeinde im Verhältnis zu anderen religiösen Gruppierungen bewerteten, zur Grundlage eines Nutzungsentzugs zu machen.
Selbst wenn man unterstellte, die Grundsätze über die "positive Förderung" von Religionsgesellschaften seien hier anwendbar, so habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie falsch angewendet; er habe nämlich die Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen oder fehlerhaft gewürdigt: Das Herausgabeverlangen entspreche nicht einem Bedürfnis nach mehr Kirchenraum, sondern einem Verlangen nach einem "symbolischen Wert". Einen solchen Wert könne man nicht einklagen.
Nach der Statistik der Weltorthodoxie seien ca. 90 v.H. der Orthodoxen Altkalendarier. Auch sei die heutige verfassungsrechtliche Lage der Altkalendarier Griechenlands, die dort vollen Verfassungsschutz und volle Gleichberechtigung gegenüber den neukalendarischen Orthodoxen genössen, nicht berücksichtigt worden. Die Altkalendarier in Griechenland seien im Besitz altehrwürdiger Kirchen und Klöster, auch der Kirche des heiligen Bergs Athos.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstießen überdies gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des Vertrauensschutzes i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Der Beschwerdeführer sei seit 1830 Besitzer der S.-Kirche. Mehrmals habe man erfolglos versucht, ihm die Kirche zu entziehen. Auch deswegen müsse der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, daß ihm sein Besitz nicht unter Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen entzogen werde.
Der Freistaat Bayern verletze das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot. Dies werde durch Vergleichsgespräche während des Prozesses dokumentiert. Der Freistaat Bayern habe dem Beschwerdeführer angekündigt, bei einer Unterstellung unter die kirchliche Jurisdiktion der Metropolie und bei einer Versöhnung mit ihr werde er von einer Fortsetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens Abstand nehmen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Freistaat Bayern habe es unterlassen zu prüfen, ob und inwieweit weniger einschneidende Maßnahmen als der totale Nutzungs- und Besitzentzug an der S.-Kirche in Frage kämen, um die beabsichtigte Rechtsfolge herbeizuführen.
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 101 Abs. 1 GG. Das Gericht habe, trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Dezember 1980, in der gleichen Sache aufgrund des gleichen Antrags (nämlich auf Herausgabe) nochmals entschieden.
VI.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Für die Bayerische Staatsregierung haben sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (Kultusministerium) sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern geäußert.
a) Das Kultusministerium führt aus, Sinn und Zweck der Kirchengutsgarantie sei es, das Kirchengut in seiner öffentlichen Funktion für die Kirche gegenüber dem Staat zu schützen. Geschützt sei auch das Recht, ein im staatlichen Eigentum stehendes Gotteshaus zu nutzen. Von der Kirchengutsgarantie begünstigt seien aber nur die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 WRV. Ein Eingriff in Art. 138 Abs. 2 WRV liege vor, wenn Kirchengut in staatliche oder weltliche Hände überführt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Kirche der Metropolie zu gottesdienstlichen Zwecken überlassen werden sollte.
Auch wenn man hier einen Eingriff in die Kirchengutsgarantie annehmen wolle, müsse man beachten, daß Art. 138 Abs. 2 WRV den Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV unterliege. Bei der Beurteilung, ob der Förderzweck erreicht werde, könnten deshalb auch historisch-gesellschaftliche Veränderungen im Umfeld der Glaubensgemeinschaft oder in der Glaubensgemeinschaft selbst Bedeutung erlangen.
Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot sei im vorliegenden Fall nicht berührt. Es verbiete nur eine Identifikation des Staats mit einer Religionsgesellschaft und die Bewertung einer Religion. Der Freistaat Bayern habe sich weder mit der Metropolie identifiziert noch habe er eine Bewertung über Richtungen innerhalb der griechischen Orthodoxie abgegeben. Er habe allein nach weltlichen Kriterien entschieden.
Generell scheine die bloße Verletzung von Kirchenrecht durch eine Religionsgesellschaft nicht als geeignet, den Entzug von Leistungen zu rechtfertigen. Im Einzelfall könne ein Verstoß gegen Kirchenrecht freilich so schwerwiegende Auswirkungen etwa auf die soziale Bedeutung der Religionsgesellschaft haben, daß es unter Berücksichtigung des Paritätsgebots und subventionsrechtlicher Grundsätze nötig sei, der Religionsgesellschaft Leistungen zu entziehen. Im übrigen beruhe das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen allgemein geltendes orthodoxes Kirchenrecht verstoßen.
Die Herausgabe von zu Glaubenszwecken genutztem Kirchenraum könne nur von denjenigen Kirchen verweigert werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Hinweis auf BVerfGE 66, 1 [23]). Weder Art. 4 GG noch Art. 138 Abs. 2 WRV begründeten einen weitergehenden Schutz.
b) Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat sich nur zu der Frage geäußert, ob - unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof daran hätte hindern müssen, der Herausgabeklage stattzugeben. Es hat die Frage verneint: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werde nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Anwendung der Regeln über die Rechtskraft entzogen werde. Dies sei hier nicht der Fall.
2. Die Metropolie ist der Meinung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht dargelegt habe. Jedenfalls sei sie unbegründet.
Art. 138 Abs. 2 WRV sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber eines "anderen Rechts" im Sinne der Vorschrift. Allein die Metropolie habe dieses Recht an der S.-Kirche. Aber auch wenn man dem Beschwerdeführer ein "sonstiges Recht" an der S.-Kirche zubillige und einen Eingriff in dieses Recht zugestehe, begründe dies keine Verletzung des Art. 138 Abs. 2 WRV. Die Rechtsposition aus Art. 138 Abs. 2 WRV unterliege nämlich den Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV; ein solches "Gesetz" sei hier in dem vorbehaltenen Eigentum des Freistaats Bayern zu sehen.
Zwar müsse man, wenn man die Schrankenregelung des Art. 137 Abs. 3 WRV anwende, auch eine Güterabwägung mit kollidierenden (Gemeinwohl-)Interessen vornehmen. Hier seien jedoch die Eigentümer- und die Gemeinwohlinteressen des Freistaats Bayern vorrangig. Dem hoheitlich festgelegten Nutzungszweck könne nämlich nur durch eine Entziehung der Kirche und ihre Übertragung an die Metropolie Rechnung getragen werden; darin liege ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse. Weiter sei zu berücksichtigen, daß die Metropolie zumindest auch Inhaberin der Rechte an der S.-Kirche sei. Also könne auch sie sich auf Art. 138 Abs. 2 WRV berufen.
Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot sei nicht verletzt. Der Freistaat Bayern habe sich nicht in Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Metropolie eingemischt. Grund für den Entzug der Kirche sei allein, daß der Freistaat selber an den gewährenden Verwaltungsakt aus den Jahren 1828/29 gebunden sei; zu dieser Zeit habe das Neutralitätsgebot jedenfalls nicht so wie heute gegolten. Der Freistaat Bayern sei aufgrund seiner Eigentümerstellung und der Zweckbindung der Nutzungsüberlassung zu einem Eingreifen sogar gezwungen gewesen.
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen spezifisches Kirchenrecht geprüft habe, beruhe das Urteil nicht auf dieser - im Hinblick auf das Neutralitätsprinzip möglicherweise bedenklichen - Prüfung.
3. Namens der Bundesregierung hat sich das Bundesministerium des Innern geäußert.
Durch Art. 138 Abs. 2 WRV sei das gesamte Vermögen der Religionsgesellschaften, soweit es kirchlichen Zwecken diene, geschützt. Zu diesem Vermögen zählten auch Rechte der Religionsgesellschaften an Sachen, die ihnen nicht gehören, wie etwa Nutzungsrechte an Grundstücken, die im Eigentum des Staats stehen. Die Kirchengutsgarantie enthalte insoweit eine Bestandszusage.
Die Kirchengutsgarantie und die kirchliche Widmung unterlägen den Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV. Im Wege der Abwägung sei zu ermitteln, ob im Einzelfall das von einem beschränkenden Gesetz geschützte Interesse gegenüber der Anerkennung der innerkirchlichen Angelegenheit vorgehe. Dabei seien die Grenzen zu beachten, die sich aus dem staatskirchenrechtlichen Gesamtgefüge ergäben. Die Grundsätze der Neutralität und der Parität verwehrten es dem Staat, in kircheninterne Angelegenheiten regelnd einzugreifen, etwa durch die Verfügung über eine Sache, die religiösen Zwecken gewidmet sei.
Der Schutz der Kirchengutsgarantie reiche nur so weit wie deren rechtliche Qualität. Art. 138 Abs. 2 WRV schließe deren Prüfung insoweit nicht aus. So könnten vermögenswerte Berechtigungen, wie etwa Gebrauchsüberlassungen, sich verändern oder wegfallen. Die Frage nach der vorhandenen rechtlichen Qualität sei durch Auslegung zu beantworten. Dies berühre nicht das forum internum, sondern beschränke sich auf das weltliche Überlassungsverhältnis.
4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des V. Zivilsenats vorgelegt. Darin wird auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Fragen hingewiesen, die mit dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Zusammenhang stehen.
5. Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz hat mit Bezug auf eine Stellungnahme des Erzbischofs von München und Freising vom 5. Februar 1993 an den Bayerischen Kultusminister vorgetragen. In dieser Stellungnahme vertritt der Erzbischof die Auffassung, daß allein die Metropolie, welche die griechisch-orthodoxe Kirche in Deutschland vertrete, entscheiden könne, was eine ihrer Kirchengemeinden darstelle und wer einer ihrer Kirchengemeinden angehöre. Der Bischof der Metropolie habe die geistliche Jurisdiktion inne; daher könne nur er für die S.-Kirche zuständig sein. Auch sei die Kirche jedenfalls nach 1963 nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Metropolie überlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nur ein exklusiver Verein, der sich den schismatischen Altkalendariern angeschlossen habe.
6. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland hat darauf verwiesen, daß die grundlegenden Fragen des Art. 138 WRV in der Literatur im wesentlichen übereinstimmend geklärt seien: Unbezweifelbar sei, daß Ludwig I. der griechischen Kirche in München eine Heimstatt habe eröffnen wollen. Wenn durch Vorgänge innerhalb der Kirchengemeinde heute eine andere Religionsgesellschaft über den Kirchenraum verfüge, sei dies problematisch.
7. Der Zentralrat der Juden in Deutschland hat sich mit einer Stellungnahme von Prof. Dr. L... geäußert.
Art. 140 GG bestimme, daß Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der WRV "Bestandteile dieses Grundgesetzes" seien. Daraus folge - über das allgemeine Prinzip der Einheit der Verfassung hinaus -, daß die Kirchenartikel der WRV in das Grundgesetz spezifisch zu integrieren seien.
Art. 138 Abs. 2 WRV sei auch Bestandteil der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Art. 138 Abs. 2 WRV stelle letztlich nur einen vermögensbezogenen Anwendungsfall der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 137 Abs. 3 WRV dar. Art. 137 Abs. 3 WRV sei selber - grundsätzlich - Bestandteil von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sinn des Art. 138 Abs. 2 WRV sei es also, die spezifische Funktion kirchlicher Vermögensgegenstände um des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen willen zu schützen. Dem Staat seien demnach alle Handlungen verwehrt, die den Vermögensbestandteil dem kirchlichen Zweck entzögen.
Berechtigte der Kirchengutsgarantie seien alle Religionsgesellschaften und religiösen Vereine sowie die Untergliederungen von Religionsgesellschaften. Damit seien nicht nur die öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgesellschaften begünstigt. Seinem sachlichen Schutzbereich nach gewährleiste Art. 138 Abs. 2 WRV jegliches Vermögen, das der kirchlichen Selbstbestimmung nach Art. 137 Abs. 3 WRV diene. Ein Eingriff in die Kirchengutsgarantie liege immer dann vor, wenn der Staat die von der jeweiligen Religionsgesellschaft bestimmte Funktion des Kirchenguts ändere oder aufhebe.
Der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV knüpfe an den unmittelbaren Rechtsträger an, d. h. an die kleinere Untergliederung. Löse sich die kleinere Untergliederung organisatorisch von der größeren Glaubensgemeinschaft, ändere dies an der rechtlichen Zuordnung des Kirchenvermögens nichts. Nur eine derartig formale Anknüpfung stelle sicher, daß Einmischungen des Staats in innere Angelegenheiten der Religionsgesellschaften vermieden würden. Möglicherweise verstoße eine derartige Untergliederung mit ihrer Verselbständigung gegen innerkirchliches Recht. Dies aber ändere an der Rechtsträgerschaft nach staatlichem Recht nichts. Dem Staat sei es verwehrt, Folgen an einen Verstoß gegen kirchliches Recht zu knüpfen. Allein die Religionsgesellschaft selber könne das Gesamtvermögen gegen einen derartigen Verlust schützen. Dies sei etwa durch Überführung des Vermögens auf eine rechtlich höhere Ebene oder durch den Abschluß von Vereinbarungen zwischen den Untergliederungen und dem Gesamtverband möglich.
8. Der Serbisch-Orthodoxe Bischof für Mitteleuropa hat erklärt, wenn der Freistaat Bayern die S.-Kirche den orthodoxen Christen in Bayern und München zur Verfügung stellen wolle, müsse er sie dem Beschwerdeführer entziehen.
9. Der ständige Vertreter der Russischen Orthodoxen Kirche in Deutschland meint: Entgegen den Behauptungen der griechisch-orthodoxen Altkalendarier sei die Kalenderfrage kein dogmatisches, sondern allenfalls ein pastorales Problem. Über die S.-Kirche könne nur der zuständige Bischof (der Metropolie) verfügen. Ludwig I. habe die Kirche nur orthodoxen Christen überlassen wollen. Man müsse sie daher der Metropolie geben. Der Staat müsse in diesem Fall bei seiner Entscheidung kanonisches Recht anwenden, da sonst separatistischen Eigeninteressen Vorschub geleistet werde, welche den kirchlichen Frieden bedrohten. Dies könne nicht im Interesse der staatlichen Gewalt liegen.
VII.
Der Beschwerdeführer hat auf die Schriftsätze der Bayerischen Staatsregierung, der Metropolie und auf die Stellungnahme des Zentralrats der Deutschen Juden repliziert:
Die Schranken der Kirchengutsgarantie könnten nicht im Rahmen einer schwammigen Abwägung ermittelt werden. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer als Altberechtigter Vertrauensschutz genieße. Seine im 19. Jahrhundert erworbene Rechtsposition sei abwägungsfest. Eine Abwägung könne insbesonders nicht auf einen Abgleich der "sozialen Bedeutung" oder der "öffentlichen Wirksamkeit" zweier konkurrierender Religionsgesellschaften hinauslaufen. Der Staat habe es sonst - wie geschehen - in der Hand, gerade durch eine Förderung von Religionsgesellschaften erst "soziale Bedeutung" und "öffentliche Wirksamkeit" herzustellen.
Staatliche Gerichte, die Kirchenrecht anwenden, verletzten das Neutralitätsgebot. Ein "soziologischer Tatbestand" könne durch eine Kirchenrechtsverletzung - entgegen den Ausführungen des Freistaats Bayern - nicht begründet werden. Auch im übrigen habe der Freistaat Bayern seine Neutralitätspflicht mehrfach verletzt. Er habe sich eindeutig auf die Seite der Metropolie geschlagen und versucht, den Beschwerdeführer zu vernichten.
VIII.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 13. Februar 1997 die Vollstreckung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens untersagt. Die einstweilige Anordnung wurde mit Beschlüssen vom 11. August 1997 und 5. Februar 1998 verlängert.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist befugt, die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege und Förderung des (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 70, 138 [161]; stRspr).
Die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts durch den Widerruf des Nutzungsrechts an der S.-Kirche ist hinreichend dargelegt. Die Religionsfreiheit kann auch dann berührt sein, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger das von ihm genutzte Gotteshaus entzieht; damit kann die Kirchengutsgarantie betroffen sein. Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 [322]; 83, 341 [354 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
I.
Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde nicht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffenen Entscheidungen können vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N. - stRspr).
II.
Die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV vereinbar. Der Widerruf der Gebrauchsüberlassung greift nicht in Kirchengut ein, wie es von Art. 138 Abs. 2 WRV garantiert ist.
1. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet den Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen das Eigentum und andere Rechte an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen. Inhalt und Bedeutung dieser Kirchengutsgarantie erschließen sich nur im Kontext der durch Art. 140 GG dem Grundgesetz eingefügten Kirchenartikel, welche wiederum im Zusammenhang mit der Gewährleistung der kollektiven Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu lesen sind. Die dem Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit diesem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 226 [236]; 53, 366 [400]; 70, 138 [167]). Das Bundesverfassungsgericht hat schon in anderem Zusammenhang auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hingewiesen (vgl. BVerfGE 66, 1 [20 ff.]). Eine ähnliche Bedeutung gewinnt das Kirchengut für die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Diese Vorschrift schützt die Religionsfreiheit deshalb auch in ihrem materiellen Substrat. Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten.
a) Die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV erstreckt sich auf alle Religionsgesellschaften unabhängig von deren Organisationsform. Ihr Schutz ist insbesondere nicht auf solche Religionsgesellschaften beschränkt, welche den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben. Gegen eine solche Verengung des persönlichen Schutzbereichs spricht schon der Wortlaut des Art. 138 Abs. 2 WRV, der neben den Religionsgesellschaften ausdrücklich auch die religiösen Vereine aufführt, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Zudem ist auch hier der Zusammenhang der Kirchengutsgarantie mit der Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 WRV von Bedeutung, die nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N.). Da die Kirchengutsgarantie das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften in ihren sächlichen Grundlagen gewährleistet, muß ihre subjektive Reichweite sich auch auf alle diese Religionsgesellschaften erstrecken.
b) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt neben dem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Eigentum auch "andere Rechte", soweit diese dem Vermögen der Religionsgesellschaften mit entsprechender Zweckbestimmung zugehören. Der Schutz der Kirchengutsgarantie ist auf das gesamte zu religiösen Zwecken bestimmte Vermögen der Religionsgesellschaften gerichtet.
c) Zu den "anderen Rechten" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden. Der Zusatz "und andere Rechte" wurde nämlich gerade im Hinblick auf derartige Nutzungsrechte an Kirchengebäuden in die Kirchengutsgarantie der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen. Der Entwurf der Verfassung hatte anfänglich nur den Schutz des Eigentums vorgesehen. Erst im Verlauf der Verhandlungen wurde die verfassunggebende Nationalversammlung darauf aufmerksam, daß nach der Säkularisierung die Kirchengebäude nur in manchen Diözesen im Eigentum der Kirchen verblieben waren. In anderen Diözesen verfügten die Kirchen nur noch über Nutzungsrechte etwa in Form eines Nießbrauchs. Zu deren Schutz wurden die "anderen Rechte" in die Verfassungsbestimmung aufgenommen (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391, S. 519 f., S. 520).
d) Für den Schutz, den Art. 138 Abs. 2 WRV gewährt, ist nicht entscheidend, ob das einer Religionsgesellschaft eingeräumte Gebrauchsrecht im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt. Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, daß das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört. Die Aufgabe, der Religionsfreiheit zu dienen, bleibt von der Zuordnung des Nutzungsrechts zu dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet völlig unberührt. Im übrigen wurden solche Rechtsverhältnisse oftmals in Zeiten begründet, die, anders als heute, eine ausgeformte Trennung von öffentlichen und privaten Rechtsverhältnissen nicht gekannt haben. Auch gegenwärtig kann es auf rein praktische, mit der religiösen Funktion des Gegenstandes nicht zusammenhängende Gründe zurückzuführen sein, ob ein Nutzungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.
e) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist. Dabei muß das einfache Recht allerdings den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]). Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann.
f) Die Bestimmung von Inhalt und Umfang einfach-rechtlich begründeter Rechtspositionen folgt zunächst aus der Auslegung und Anwendung dieses Rechts und ist deshalb den Fachgerichten vorbehalten. Das gilt für alle Rechtspositionen, die von Art. 138 Abs. 2 WRV geschützt werden, und bezieht die Fragen mit ein, mit welchen immanenten Beschränkungen sie begründet worden waren, welcher Gehalt diesen Beschränkungen in der Gegenwart zukommt oder ob und mit welchen Folgen sie zwischenzeitlich durch tatsächliche Entwicklungen berührt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit nur, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite von Verfassungsrecht, insbesondere der Kirchengutsgarantie und anderer staatskirchenrechtlicher Bestimmungen des Grundgesetzes wie Neutralitätsgebot und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, hinreichend beachtet haben. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts muß dabei um so intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist.
2. Das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis unterfiel bis zu seinem Widerruf dem Schutz des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV.
a) Der Beschwerdeführer ist eine Religionsgesellschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er kann sich, unabhängig von seiner Rechtsform, auf die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV berufen.
b) Das Nutzungsrecht an der S.-Kirche ist ein "anderes Recht" im Sinne des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Inhaber des Nutzungsrechts war bis zu dessen Widerruf der Beschwerdeführer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, daß eine Rechtsnachfolge zwar nicht in Betracht komme, weil die Privat-Kirchen-Gesellschaft als ursprünglicher Destinatär mit dem Ende des Königreichs 1918 untergegangen sei. Der Beschwerdeführer sei aber als Funktionsnachfolger der Privat-Kirchen-Gesellschaft Inhaber des Nutzungsrechts geworden, indem er die Funktion einer Pfarrgemeinde für die in München und Umgebung wohnenden griechisch-orthodoxen Christen wahrgenommen habe. Gegen diese Feststellungen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
c) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist des weiteren zu der Auffassung gelangt, daß das der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Der Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV hängt von dieser Qualifikation nicht ab.
3. Der Widerruf des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses durch den Freistaat Bayern war kein Eingriff in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV.
a) Zwar kann nicht jeder auf einen Vorbehalt gestützte Widerruf als Aktualisierung einer dem Recht von Anfang an innewohnenden Beschränkung angesehen werden mit der Folge, daß er die Kirchengutsgarantie nicht berührt. Die gegenteilige, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem ersten Berufungsurteil vertretene Auffassung wäre mit Art. 138 Abs. 2 WRV nicht zu vereinbaren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich dort auf den Standpunkt gestellt, daß schon deswegen kein Eingriff in die Kirchengutsgarantie vorliege, weil das Nutzungsrecht mit einem Widerrufsvorbehalt belastet und insofern frei widerruflich gewesen sei.
Diese Auffassung würde den Schutz, den die Kirchengutsgarantie auch gegenüber einem Widerruf entfalten kann, in ihrem historischen Sinn verkennen. Es ist nämlich in Rechnung zu stellen, daß die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Gebrauchsüberlassungsrechte, die von Art. 138 Abs. 2 WRV geschützt werden sollten (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391, S. 519 f., S. 520), nicht selten unter einem allgemeinen Widerrufsvorbehalt gestanden haben. Auch im vorliegenden Fall ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von einem konkludenten Widerrufsvorbehalt ausgegangen, weil die Verfassung des Königreichs Bayern einer unwiderruflichen Gebrauchsüberlassung entgegengestanden habe. Die freie Widerruflichkeit eines Rechts läßt als solche den Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV mithin noch nicht entfallen.
b) Auf der anderen Seite gewährleistet Art. 138 Abs. 2 WRV den Bestand von Rechten, die unter einem Widerrufsvorbehalt stehen, auch nicht schlechthin und gegenüber jeglichem Widerruf. Sonst müßte der Widerruf bereits deswegen als Eingriff angesehen werden, weil das Recht nicht von selbst erloschen, sondern zu seinem Untergang ein besonderer Willensentschluß erforderlich gewesen sei. Darauf kommt es indes nicht an.
c) Räumt der Staat einer Religionsgesellschaft eine Rechtsposition nur unter bestimmten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, Voraussetzungen ein, so ist es für den Schutzbereich des Art. 138 Abs. 2 WRV nicht maßgeblich, in welcher Weise der Bestand des Rechts rechtstechnisch an diese Voraussetzungen gebunden wird. Es macht dann keinen Unterschied, ob das Recht im Sinne einer Bedingung mit Wegfall der Voraussetzungen von selbst erlischt oder ob es dazu noch eines Widerrufs als formeller Voraussetzung bedarf.
Für die Frage des Eingriffs ist folglich entscheidend, auf welchen Grund der Widerruf sich stützen kann. Unterliegt das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt der Widerruf darauf, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich ein.
4. So liegt es hier.
a) Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Gebrauchsüberlassung an den Förderzweck gebunden, der Münchner griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der griechisch-orthodoxen Kirche von Hellas ein Gotteshaus zur Verfügung zu stellen. Die Gebrauchsüberlassung sei als "Subventionsverhältnis" anzusehen, zu dessen Auslegung auf den "Stifterwillen" König Ludwig I. von Bayern abzustellen sei. Dem Interesse Ludwig I. an der Erfüllung des Förderzwecks werde die mit dem Rechtsinstitut der Subvention verbundene Möglichkeit, die zweckgerechte Verwendung der Leistung sicherzustellen, am besten gerecht. Dieser Förderzweck kann nach den fachgerichtlichen Feststellungen mit einer Gebrauchsüberlassung an den Beschwerdeführer nach dessen Jurisdiktionswechsel nicht mehr erreicht werden.
b) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen gehörte es weiterhin zum Förderzweck der Gebrauchsüberlassung, daß die S.-Kirche der Münchner griechisch-orthodoxen Gemeinde gerade als Auslandsgemeinde der griechisch-orthodoxen Autokephalen Kirche von Hellas übertragen worden war: Ludwig I. habe die Münchner griechisch-orthodoxe Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas privilegieren wollen. Deren Förderung habe im Zusammenhang gestanden mit dem außenpolitischen Engagement Ludwig I. im Freiheitskampf der Griechen gegen das Osmanische Reich. Ludwig I. habe dabei das Ziel verfolgt und im Jahre 1832 auch erreicht, daß sein Sohn Otto den griechischen Thron besteigen konnte. Dementsprechend habe er die S.-Kirche der Jurisdiktion der Autokephalen Kirche von Hellas unterstellt.
Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann dieser Förderzweck nicht mehr erreicht werden, weil der Beschwerdeführer nach dem Selbstverständnis der griechisch-orthodoxen Autokephalen Kirche von Hellas nicht mehr als deren Auslandsgemeinde gelten kann. Auf dieses Selbstverständnis kommt es maßgeblich an. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 WRV geschütztes Recht selbst, seinem Rechtsgrund nach, auf eine bestimmte verfaßte Kirche bezogen, so bestimmt sich die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser Kirche zunächst nach deren Selbstverständnis. Dies entspricht auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV, das bei der Konkretisierung von Nutzungsrechten von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 70, 138 [162 ff.]).
Hierzu besagen die Feststellungen, daß die neukalendarische Autokephale Kirche von Hellas nach deren eigenen Angaben keine kanonischen Beziehungen zum Beschwerdeführer unterhält, daß sie aber andererseits dem Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel die Jurisdiktion über die griechisch-orthodoxen Auslandsgemeinden zuerkennt, die dieser wiederum der Metropolie übertragen hat. Auch werde eine eigenständige altkalendarische griechische Kirche, der der Beschwerdeführer sich nach seinem Jurisdiktionswechsel zugehörig fühle, von keiner der autokephalen orthodoxen Kirchen anerkannt. Als Repräsentant der Autokephalen Kirche von Hellas, die ihren autokephalen Status 1850 durch Anerkennung seitens des Ökumenischen Patriarchen errungen habe, werde in der Weltorthodoxie allein die neukalendarische Führung unter Erzbischof Seraphim angesehen.
c) Ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung, der, wie hier, nur auf die weitere Verwirklichung des Stifterwillens abstellt, ist keine mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen (vgl. BVerfGE 93, 1 [16] m. w. N.) unvereinbare Einmischung in eine rein innerkirchliche Streitigkeit.
Der zwischen dem Freistaat Bayern und dem Beschwerdeführer geführte Rechtsstreit um die Herausgabe der S.-Kirche hängt freilich mit dem Jurisdiktionswechsel des Beschwerdeführers zusammen, der auch innerkirchliche Streitigkeiten mit der Metropolie nach sich gezogen hat. Der Staat hat sich in diesen Konflikt aber nicht unzulässig eingemischt. Er hat sich auf die für ihn unvermeidliche Regelung der säkularen Folgen des Jurisdiktionswechsels beschränkt. Aufgrund der besonderen Rechtsverhältnisse an der S.-Kirche kam der Staat nicht umhin, über die Zuordnung des Gebrauchsrechts zu entscheiden, weil er nach wie vor Eigentümer der Kirche und Beteiligter an dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis war. Als solcher hatte er die Frage zu beantworten, ob der Förderzweck in der geänderten Situation noch verwirklicht werden konnte oder ob die Kirche nach dem Förderzweck nunmehr der Metropolie zu überlassen sei.
5. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Verfehlung des Förderzwecks auch mit einem Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Metropolie nach dem Grad der öffentlichen Wirksamkeit, der kultur- und sozialpolitischen Bedeutung und der äußeren Größe und Verteilung begründet. Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Ob eine "Umverteilung" aus diesen Erwägungen heraus mit dem Grundsatz der Neutralität oder der Parität (vgl. BVerfGE 32, 98 [106] m. w. N.) vereinbar gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.
Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Verfassungsrecht verletzt hat, indem er einen Verstoß gegen den Stifterwillen darin sehen wollte, daß der Beschwerdeführer sich nicht an griechisch-orthodoxes Kirchenrecht gehalten habe. Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]). Aber auch hierauf beruht die Entscheidung nicht.
6. Daß die Kirche in Erfüllung des Förderzwecks nunmehr der Metropolie übergeben wird, ist tragende Voraussetzung und zwingende Folge der verfassungsrechtlichen Würdigung des Widerrufs. Nicht der Staat erhebt für sich selbst Anspruch auf das Kirchengut, sondern die Metropolie als Religionsgesellschaft setzt ihren Anspruch auf die Kirche im Rahmen des Stifterwillens durch. Der Staat stellt hierfür nur den seinen Gerichten vorbehaltenen Rechtsschutz zur Verfügung.
III.
1. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Hinblick auf kirchliches Eigentum und andere Rechte. Jedenfalls für den hier in Frage stehenden Widerruf entfaltet die Religionsfreiheit keine über die Kirchengutsgarantie hinausgehenden Schutzwirkungen. Aus demselben Grund ist die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
2. Im vorliegenden Verfahren bedarf keiner Entscheidung, ob das Nutzungsrecht an der S.-Kirche eine "Staatsleistung" im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV ist. Der Schutz aus Art. 138 Abs. 1 WRV würde unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegenüber einem Widerruf nicht weiter reichen als der der Kirchengutsgarantie aus Art. 138 Abs. 2 WRV.
3. Daß der Beschwerdeführer im Zuge der Herausgabe die S.-Kirche möglicherweise exsakrieren muß, begründet keinen Verstoß gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Ein unmittelbar auf Exsakrierung gerichteter Anspruch ist gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht Inhalt des Herausgabetitels. Müßte, wie es der Beschwerdeführer vorträgt, die S.-Kirche trotz ihrer Übergabe an eine griechisch-orthodoxe Gemeinde nach dem altkalendarischen Verständnis des griechisch-orthodoxen Kirchenrechts exsakriert werden, so würde es sich lediglich um eine notwendige Folge der säkularen Pflicht zur Herausgabe der Kirche handeln, die jedenfalls so lange nicht in das Selbstbestimmungsrecht eingreift, als die Herausgabepflicht Konsequenz und nicht Schranke dieses Rechts ist.
IV.
Auf den rechtsstaatlichen Justizgewähranspruch und das gerichtliche Verfahren bezogene Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sind nicht dadurch verletzt worden, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer zur Herausgabe der Kirche verpflichtet hat, obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht eine solche Klage auf Herausgabe der Kirche zuvor rechtskräftig abgewiesen hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Umstand ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei mit einer umfänglichen Begründung zum Ergebnis gekommen, daß in diesem Fall die materielle Rechtskraft der erneuten Erhebung einer Herausgabeklage nicht entgegenstehe.
Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]). Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das Bayerische Oberste Landesgericht habe einen Rechtskraftvorbehalt auch für den Fall gemacht, daß eine "Widmung" an der S.-Kirche nicht bestünde, ist jedenfalls nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der Auffassung, die Feststellung der Eigenschaft der Kirche als "res sacra" sei nicht in Rechtskraft erwachsen.
Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß