BVerfGE 56, 249 - Gondelbahn
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 10. März 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1980
- 1 BvR 92/71 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau von B..., 2. der Frau Sch... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dieter Selb, Wolfgang Reich und Dr. Bernd Mittelsten Scheid, Leibnitzstraße 2, Mannheim - 1 BvR 92/71 -; 3. des Herrn E..., 4. der Frau E... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Barbier, Leopoldstraße 4, Bad Dürkheim - 1 BvR 96/71 - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1971 - III ZR 93/70 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. März 1970 - 2 U (Baul.) 99/69 -, c) die Enteignungsbeschlüsse der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfaltz vom 21. November 1968 - 412.01 - N 1/2 -.
Entscheidungsformel:
1. Die gegen die Beschwerdeführer gerichteten Enteignungsbeschlüsse der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 21. November 1968 - 412.01 - N 1/2 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. März 1970 - 2 U (Baul.) 99/69 - sowie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1971 - III ZR 93/70 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Enteignungsbeschlüsse werden aufgehoben.  Das Urteil des Oberlandesgerichts und der Beschluß des Bundesgerichtshofs werden, soweit sie die Beschwerdeführer betreffen, aufgehoben.  Die Verfahren werden an das Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern drei Viertel, die Bundesrepublik Deutschland ein Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A. - I.
1. Am 4. Februar 1964 schlossen die Stadt Bad Dürkheim und Herr Otto S... einen Gesellschaftsvertrag folgenden Inhalts:
Herr Otto S...  und die Stadt Bad Dürkheim errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Dürkheimer Gondelbahn Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Seilbahnen. Vom Stammkapital der Gesellschaft übernehmen: Herr Otto S... 19 000 DM, die Stadt Bad Dürkheim 1 000 DM. Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Geschäftsführer - Herr Otto S... - ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Weitere materielle Regelungen enthält der Vertrag nicht.
2. In der Folgezeit bemühte sich die Gesellschaft, eine Gondelbahn vom Wurstmarktgelände in der Stadt Bad Dürkheim auf den sogenannten Teufelstein zu errichten. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, versuchte sie, die auf der Trasse liegenden Grundstücke oder Dienstbarkeiten zum Überfliegen der Grundstücke zu erwerben. Da dies nicht in allen Fällen gelang, beantragte die Gesellschaft die Durchführung von Enteignungsverfahren gegen diejenigen Grundstückseigentümer, die sich weigerten, ihre Grundstücke zu verkaufen oder mit Dienstbarkeiten belasten zu lassen. Die Bezirksregierung der Pfalz legte die Anträge dem Minister des Innern des Landes Rheinland- Pfalz zur Herbeiführung einer Entscheidung der Landesregierung nach Art. 4 des (damals noch geltenden) Bayerischen Gesetzes über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls in der Fassung vom 9. Dezember 1943 (GVBl. 1944 S. 1) vor. Sowohl die Bezirksregierung als auch das Ministerium des Innern vertraten den Standpunkt, daß die Enteignungen unter Würdigung aller von der Gondelbahn GmbH vorgetragenen Gesichtspunkte nicht zum Gemeinwohl erforderlich seien und daß ihnen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehe.
Daraufhin beschloß die Landesregierung, die Enteignung nicht zuzulassen. Demgemäß lehnte das Landratsamt die Enteignungsanträge ab.
Rechtsmittel hat die Gesellschaft hiergegen nicht eingelegt.
3. Nachdem auch andere Versuche, das Projekt zu realisieren, gescheitert waren, legte die Stadt Bad Dürkheim der Bezirksregierung der Pfalz einen als Grünordnungsplan bezeichneten Bebauungsplan vor, in dem die Trasse der Seilbahn ausgewiesen war. Die Bezirksregierung teilte der Stadt mit, daß der Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig sei. Er wurde daraufhin aufgehoben.
Ein zweiter Bebauungsplan stieß bei der Bezirksregierung zunächst ebenfalls auf Widerspruch, da er die gleichen Mängel wie der erste Plan aufweise. Nach Beratung mit der Stadt teilte sie jedoch später mit, daß sie gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken mehr erhebe.
4. Im Februar 1968 beantragte die Gesellschaft nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes, im Wege der Enteignung die Einräumung von Fahrrechten an den Grundstücken derjenigen Eigentümer, die sich bisher geweigert hatten, Dienstbarkeiten zu begründen. Zur Rechtfertigung wurde vorgetragen: Der Enteignungszweck bestehe darin, das im Bebauungsplan festgesetzte Vorhaben - den Bau der Gondelbahn - zu verwirklichen. Die Bezirksregierung dürfe nicht prüfen, ob die Errichtung einer Gondelbahn notwendig sei, da dies die Planungshoheit der Stadt Bad Dürkheim verletze.
Die Anträge stießen bei der Bezirksregierung zunächst auf Bedenken, da das Wohl der Allgemeinheit die Errichtung einer Gondelbahn nicht erfordere. Unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Enteignung sah die Enteignungsbehörde davon ab, nach § 110 BBauG auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Eine auf Weisung des Regierungspräsidenten angeordnete Prüfung, inwieweit Gründe für die Zulässigkeit eines Enteignungsverfahrens vorlägen, kam zum Ergebnis, daß die begehrten Enteignungen zulässig seien.
Daraufhin wurden durch Enteignungsbeschlüsse vom 21. November 1968 die Grundstücke der betroffenen Eigentümer mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten belastet. Hiernach darf ein Führungsseil die Grundstücke der Betroffenen überspannen und die Bahn betrieben werden. Die Gondelbahn GmbH darf jederzeit die für den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und Erneuerung erforderlichen Arbeiten vornehmen und den Grundbesitz zu diesem Zweck durch Beauftragte betreten und befahren lassen.
Gleichzeitig setzte die Enteignungsbehörde Entschädigungsbeträge in unterschiedlicher Höhe fest.
5. Elf Betroffene stellten daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 157 ff. BBauG.
Das Landgericht gab den Anträgen mit der Begründung statt, die Enteignungen seien nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich.
Auf die Berufung der Gondelbahn GmbH hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und bestätigte die Enteignungsbeschlüsse. Es hat hierzu ausgeführt: Der Bebauungsplan, insbesondere die Festlegung der Trasse, sei im Sinne des Bundesbaugesetzes erforderlich. Die Seilbahn diene der Erschließung des Waldgebietes am Teufelstein und am Ringwall. Zwar sei dieser Wald schon erschlossen, da einige Wege zum Teufelstein führten und die Anhöhe von den nahegelegenen Forsthäusern aus auf bequemen Waldwegen zu erwandern sei. Die Örtlichkeiten lägen alle unmittelbar oder in kurzer Entfernung an ausgebauten Straßen und könnten mit Personenwagen und einem öffentlichen Linienverkehr erreicht werden. Die Bahn ermögliche aber, insbesondere kranken und älteren Personen, bequemer als bisher den Wald um den Teufelstein zu erreichen. Zu Fuß benötige man 30-45 Minuten, mit der Bahn dagegen nur sieben Minuten. Diese Verbesserung der Erschließung liege im öffentlichen Interesse.
Man könne die öffentliche Bedeutung der Seilbahn nicht damit abtun, daß sie nur der Bequemlichkeit und Annehmlichkeit der Bürger diene. Zu den Anliegen des Staates und der Gemeinde gehöre, dem Bürger die Möglichkeit zu schaffen, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen. Die Bedeutung dieser Aufgabe ergebe sich aus dem Umstand, daß die Freizeit immer länger und für die Gesundheit immer bedeutsamer werde. Diese Erwägungen reichten allerdings allein nicht aus, um die Feststellung zu begründen, daß die Bahn im öffentlichen Interesse liege. Nicht jede Erschließung eines Waldgebietes rechtfertige den Bau einer Seilbahn im Enteignungswege. Es müßten vielmehr gewichtige öffentliche Interessen vorliegen. Diese seien in folgendem zu sehen: Das Waldgebiet sei für Spaziergänger und Wanderer besonders geeignet. Es weise wenige Steigungen auf und habe eine große Zahl von schattigen Spazier- und Wanderwegen. Der Teufelstein gehöre zum Pfälzer Wald und ziehe viele Urlauber und Erholungsuchende an. Der Wald biete sich als Erholungsgebiet für die Großstadtbevölkerung der Ballungsgebiete an. In Orten mit Kurgästen und Urlaubern sei das öffentliche Interesse an einem schnellen und bequemen Zugang zu Spazier- und Wanderwegen erheblich. Die Seilbahn sei für die Stadt Bad Dürkheim ein Anziehungspunkt.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Förderung des Fremdenverkehrs komme nur wenigen Gewerbetreibenden zugute. Der Einwand verkenne die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Wirtschafts- und Steuerkraft einer Gemeinde. Ob dieser Gesichtspunkt allein ausreichen würde, eine Enteignung zu rechtfertigen, könne allerdings zweifelhaft sein. Zur Verstärkung der öffentlichen Interessen sei er jedoch geeignet. Es könne auch nicht eingewendet werden, daß eine Erschließung auf anderem Wege möglich sei. Insoweit seien die Gerichte an den Bebauungsplan gebunden. Nur wenn die Gemeinde ihr Ermessen mißbraucht, offensichtlich gefehlt oder rechtswidrig gehandelt habe, könne das Gericht einen Verstoß feststellen.
Für die rechtliche Beurteilung sei nicht wesentlich, daß eine private Gesellschaft die Bahn betreibe und daß diese auch privaten Interessen dienen werde. § 87 Abs. 1 BBauG setze nicht voraus, daß die Enteignung n u r vom Wohl der Allgemeinheit gefordert werde. Gegenüber den öffentlichen Interessen an einer besseren Erschließung des Waldgebietes seien die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an ungestörtem Aufenthalt auf ihren Grundstücken von geringerem Wert.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Betroffenen in Anwendung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung zurückgewiesen.
II.
Gegen die Enteignungsbeschlüsse, das Urteil des Oberlandesgerichts und den Beschluß des Bundesgerichtshofs richten sich die Verfassungsbeschwerden. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Zur rechtlichen Begründung tragen sie zusammengefaßt folgendes vor:
Die Enteignungen seien nicht zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich. Es würden mit der Bahn nicht Gemeinwohlbelange, sondern handfeste wirtschaftliche Interessen eines privaten Unternehmens verfolgt. Der Eingriff in ihr Eigentum diene allein dem Zweck, dem privaten Gewinnstreben ein Spekulationsobjekt zu eröffnen. Die Gesellschaft erziele in jedem Jahr erhebliche Einnahmen aus dem Unternehmen. Darüber hinaus entbehrten die Enteignungsbeschlüsse einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Der Bund habe keine sachlichrechtliche Regelungskompetenz für Seilbahnen und damit auch nicht das Recht zur Regelung des Enteignungsrechts. Deshalb könnten die enteignungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes auch nicht für eine solche Enteignung herangezogen werden.
Die konkreten Enteignungsmaßnahmen und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen seien auch deshalb verfassungswidrig, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan nichtig sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehle es an einer der Verfassung genügenden gesetzlichen Grundlage. Es bestehe keinerlei Anlaß, den Teufelstein durch eine Seilbahn zu erschließen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, weil das Gebiet bereits eine Verbindung zur Stadt habe und diese durch vermehrten Einsatz anderer Verkehrsmittel verbessert werden könne. Im übrigen habe das Urteil des Oberlandesgerichts selbst festgestellt, daß das Gebiet bereits erschlossen sei.
Die Beschwerdeführer zu 3) und 4), Eheleute E.., rügen darüber hinaus eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin zu 1) vorgetragen, es seien bereits mehrere Unfälle eingetreten. Dabei seien sechs Personen leicht und eine schwer verletzt worden. Mehrfach sei sie durch Benützer der Bahn belästigt worden. Teile einer Gondel seien auf ihr Grundstück gefallen. Das gleiche tragen die Beschwerdeführer zu 3) und 4) vor.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung und das Land Rheinland-Pfalz, die Gondelbahn GmbH und die Stadt Bad Dürkheim Stellung genommen.
1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zunächst schriftlich geäußert und diese Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung erläutert.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sei legislative Tätigkeit. Dabei habe die Gemeinde einen Ermessensspielraum, der demjenigen der Gesetzgebungsorgane von Bund und Ländern in ihren Bereichen entspreche. Eingeschränkt sei er durch das Grundgesetz und gesetzliche Richtlinien. Die Gemeinde habe zu entscheiden, ob sie einen Plan aufstellen wolle.
Gegen die Freihaltung einer Fläche für den Bau einer Seilbahn in einem Bebauungsplan bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Eine Fachplanung könne allerdings durch die Bauleitplanung nicht ersetzt werden, wenn sie ausschließlich fachplanerischen Zielen diene (verdeckte Fachplanung). In jedem Fall sei erforderlich, daß das nach dem Fachplanungsgesetz vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Die Enteignung müsse dann nach den einschlägigen Landesenteignungsgesetzen erfolgen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich dahin geäußert, daß an der Gondelbahn ein öffentliches Interesse bestehe. Die Ablehnung der Enteignung im Jahre 1965 durch das Kabinett sei aus Rechtsgründen nach jetzt nicht mehr geltenden Vorschriften erfolgt.
3. Die Dürkheimer Gondelbahn GmbH hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Der Bebauungsplan sei gültig. Wie eine Gemeinde städtebauliche Ordnung im einzelnen verwirkliche, stehe in ihrem Ermessen. Der Bebauungsplan sei nicht schon deshalb ungültig, weil die Gondelbahn auf Privatinitiative in den Plan aufgenommen worden sei. Selbst wenn der Bebauungsplan nur aufgestellt worden wäre, um dem Geschäftsführer der GmbH die Gondelbahn "zuzuschanzen", bliebe der Bebauungsplan gültig und eine Enteignung zulässig. Die inneren Motive derer, die über den Plan beschlossen hätten, seien gleichgültig.
Die Enteignung liege im Wohl der Allgemeinheit. Wegen der Unschärfe des Begriffs wäre es an sich zu begrüßen, wenn dieser "als allein durch Staatsorgane ausfüllungsfähig angesehen und damit der Justitiabilität entzogen würde"; denn schließlich sei es Aufgabe jener Organe, sich für das gemeine Beste zu betätigen. Die Verfassung sei davon ausgegangen, daß für die Bestimmung des Gemeinwohls eine "Ersatzzuständigkeit" von Staat und Kommunen bestehe.
Bei der Beurteilung des Gemeinwohls müsse das gesteigerte Bedürfnis nach Kurzzeiterholung berücksichtigt werden. Der Staat könne nicht in der Freizeit, deren Verlängerung er selbst mit ermögliche, die Menschen sich selbst überlassen. Er habe ihnen mehr als das Lebensnotwendige zu bieten. Deshalb gebe es immer mehr Projekte der öffentlichen Hand zur Einrichtung von Erholungsstätten für die Allgemeinheit. Dabei bediene sich die öffentliche Hand, vor allem aus Kapitalgründen, vielfach privater Interessen und Wirtschaftskraft.
Der Teufelstein bei Bad Dürkheim sei ein beliebtes Erholungsgebiet für den Ballungsraum Mannheim/Ludwigshafen. Es gebe dort ozonreiche Luft in Höhenlage. Nach medizinischen Erkenntnissen sei eine Ganzheitstherapie, die ausgedehnte Spaziergänge einbeziehe, sehr wertvoll. Auch der gesunde Erholungsuchende brauche Betätigung in frischer Luft. Die Bergbahn sei ein ideales Verkehrsmittel, das wegen des Rundblicks eine "Attraktion" darstelle.
Art. 14 Abs. 3 GG sage nichts über die Person des Enteignungsbegünstigten. Diene ein Vorhaben in privater Hand öffentlichen Interessen, so sei ein paralleles Gewinnstreben unschädlich. Enteignungen zugunsten Privater habe es immer schon gegeben, so nach dem preußischen Enteignungsgesetz und nach dem Reichsleistungsgesetz des Jahres 1939. Es bestehe eine Vermutung dafür, daß die Enteignung für planerisch ausgewiesene Vorhaben gerechtfertigt sei. Sonst könne das Enteignungsinstitut zum direkten Angriff auf die als Selbstverwaltungsrecht bestehende gemeindliche Planungshoheit verwendet werden. Ein enger gefaßter enteignungsrechtlicher Gemeinwohlbegriff würde zum "Steuerungsfaktor der Planung".
4. Die Stadt Bad Dürkheim teilt die Ansicht der Gondelbahn GmbH. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer sei keine Enteignung, sondern liege noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, weil die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten sei. Durch die Bahn werde die Stadt in die Lage versetzt, der Allgemeinheit Erholung und Genesung unter heilklimatischen Gesichtspunkten zu bieten. Sie könne ihre Position als Kurort weiter ausbauen.
IV.
1. Da die Gondelbahn GmbH erst Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Enteignungsentschädigung bezahlt oder hinterlegt hatte, beantragten die Beschwerdeführer zu 3) und 4) gemäß § 120 BBauG die Aufhebung der Enteignungsbeschlüsse.
Die Enteignungsbehörde gab dem Antrag nicht statt und erließ eine Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG. Das Landgericht wies die gegen beide Verfügungen gerichteten Anträge auf gerichtliche Prüfung ab. Das Oberlandesgericht gab ihnen dagegen statt. Der Bundesgerichtshof stellte unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts wieder her. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 1. Oktober 1975 nach § 93a Abs. 4 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit dem Eingang ihrer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Ausführung der angefochtenen Entscheidungen zu untersagen. Diesem Anliegen wurde entsprochen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche hat der Senat als unzulässig verworfen (BVerfGE 31, 87). Einen erneuten Widerspruch der Gesellschaft, der unter Hinweis auf Einwendungen in der Literatur gegen den vorgenannten Beschluß eingelegt wurde, hat der Senat ebenfalls verworfen (BVerfGE 32, 345). Später wurden die einstweiligen Anordnungen nicht mehr verlängert.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
Die angegriffenen Enteignungsbeschlüsse, das Urteil des Oberlandesgerichts sowie der Beschluß des Bundesgerichtshofs verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
I.
Art. 14 Abs. 3 GG läßt eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage zu. Diese verfassungskräftigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmen zugleich, unter welchen Voraussetzungen der Bürger einen enteignenden Zugriff auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum hinnehmen muß (BVerfGE 45, 63 [75] m. N.).
1. Die Auffassung der Stadt Bad Dürkheim, die Belastung der von der Gondelbahn betroffenen Grundstücke mit Dienstbarkeiten sei keine Enteignung, sondern eine zumutbare Sozialbindung, ist unzutreffend. Die soziale Bindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG umschreibt die Pflichten und Beschränkungen des Eigentums. Diese bestimmt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG obliegenden Regelungsauftrages generell und abstrakt (BVerfGE 52, 1 [27 f.] m.N.). Eine solche Befugnis steht weder der Gemeinde noch den staatlichen Behörden zu; sie können nicht das Eigentum einzelner Bürger im Interesse eines privaten Wirtschaftsunternehmens einer sozialen Bindung unterwerfen.
Demgegenüber ist Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Sie kann auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet sein, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind (BVerfGE 52, 1 [27] m.N.). Die Belastung eines fremden Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ist im Umfang dieses Rechts Entziehung oder Beschränkung von Eigentümerbefugnissen und damit Enteignung (BVerfGE 45, 297 [339]).
2. Auch der Einwand, die Enteignungen könnten schon deshalb nicht beanstandet werden, weil den Betroffenen eine Entschädigung gewährt werde, steht mit dem Grundgesetz nicht in Einklang.
Eine Enteignung kann nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG vorgenommen werden. Hierbei stellt sich immer zunächst die Frage, ob der Zugriff auf das Eigentum zulässig ist; wird dies bejaht, ist die Entschädigungspflicht eine selbstverständliche Folge. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wandelt sich bei zulässiger Enteignung in eine Eigentumswertgarantie (BVerfGE 24, 367 [397]; 35, 348 [361]). Eine den verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprechende Enteignung wird nicht dadurch rechtmäßig, daß ein finanzieller Ausgleich für den Vermögensverlust geleistet wird; anderenfalls verlören die grundgesetzlichen Enteignungsvoraussetzungen und die Bestandsgarantie ihre schützende Funktion.
II.
Die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes durchgeführten Enteignungen sind verfassungswidrig, weil diese nach der grundgesetzlichen Kompetenzabgrenzung im Zusammenhang mit dem Bau einer Seilbahn keine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen. Die angefochtenen Enteignungsbeschlüsse sowie die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen verletzen daher den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG.
1. Eine Enteignung kommt dann in Frage, wenn eine öffentliche Aufgabe nicht mit den üblichen, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln verwirklicht werden kann (BVerfGE 45, 297 [338, 339]). Die Enteignung ist ihrer Funktion nach ein Hilfsmittel zur Bewältigung vom Gemeinwohl geforderter Aufgaben.
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber auf, aus dem vielfältigen Bereich der Gemeinwohlaufgaben diejenigen Sachgebiete auszuwählen, für die er die zwangsweise Verwirklichung durch Enteignung zulassen oder anordnen will. Allein dem parlamentarisch-demokratischen Gesetzgeber ist nach dem Sinn und Kompetenzgefüge des Grundgesetzes vorbehalten, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen und die hierbei erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Dem entspricht, wenn in den Gesetzen bestimmt wird, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]). Weder die staatliche noch die kommunale Verwaltung können anstelle des Gesetzgebers die eine Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlaufgaben bestimmen. Planungsbefugnis und Selbstverwaltungsrecht geben der Gemeinde kein Recht, Enteignungszwecke zu erfinden; sie können lediglich gesetzlich vorgesehene Enteignungszwecke im Einzelfall verwirklichen.
2. Das Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bildet nicht nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum der Betroffenen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Die Exekutive darf - schon nach dem allgemeinen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - nur im Rahmen und in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung tätig werden; sie muß die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften beachten.
Das Grundgesetz kennt keine für alle Enteignungsfälle einheitlich geltende Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des Enteignungsrechts. Das von einem unzuständigen Gesetzgeber erlassene und zum Eingriff in das Eigentum ermächtigende Gesetz wäre verfassungswidrig und nichtig (BVerfGE 24, 367 [385]; 34, 139 [146]). Daher darf die Verwaltung auch nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung zuständige Gesetzgeber erlassen hat. Die Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes bestimmen damit nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlaß einer Regelung zuständig ist, sondern legen auch den Umfang der gesetzlichen Regelungsbefugnis fest und beschränken damit zugleich den Tätigkeitsbereich der das Gesetz anwendenden Behörde (BVerfGE 34, 139 [146]). Nur wenn sich die konkrete Enteignung in dem hiernach maßgeblichen Rahmen hält, ist sie - soweit der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung in Frage steht - verfassungsmäßig und vom Bürger zu dulden.
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang (BVerfGE 38, 175 [184]). Da die gesetzliche Festlegung der Enteignungszwecke eine verfassungsrechtliche Enteignungsvoraussetzung konkretisiert, verletzt eine von der Verwaltung durchgeführte Enteignung für einen in dem angewendeten Gesetz nicht zugelassenen Enteignungszweck nicht nur den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung, sondern zugleich das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
3. Die Befugnis zum Erlaß von enteignungsrechtlichen Gesetzen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG orientiert sich an der im Grundgesetz normierten sachlich-rechtlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern.
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG steht den Ländern das Recht zum Erlaß von Enteignungsvorschriften zu, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verliehen hat. Dies ist in Art. 74 Nr. 14 GG nur für die Sachgebiete der Art. 73 und 74 GG erfolgt. Eine Ausnahme gilt nach Art. 74 Nr. 23 GG für Bergbahnen. Das Grundgesetz hat für dieses Sachgebiet den Ländern das Recht zur Gesetzgebung ausdrücklich vorbehalten. Diese Zuständigkeit umfaßt nicht lediglich den Erlaß von Vorschriften zur Betriebserlaubnis für Bergbahnen, sondern auch für deren Planung. Demgemäß steht auch nur den Ländern die Befugnis zur Regelung der zur zwangsweisen Durchsetzung des Baus von Bergbahnen etwa erforderlich werdenden Enteignungen zu.
b) Dem entspricht die landesrechtliche Regelung: Das Land Rheinland-Pfalz hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Landesgesetz über Eisenbahnen, Bergbahnen, Seilschwebebahnen vom 13. März 1961 (GVBl. S. 87), nunmehr in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141) - Landeseisenbahngesetz, LEisenbG - Gebrauch gemacht.
Nach beiden Gesetzesfassungen darf eine Bergbahn grundsätzlich nur nach vorheriger Planfeststellung gebaut werden (§ 45 a.F., § 40 n.F.). Die Planfeststellung regelt unter anderem die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, hat jedoch noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Privatrecht der betroffenen Eigentümer oder sonst Berechtigten. Die Planfeststellung bedarf der Ergänzung durch ein Instrument, das Eingriffe in die privatrechtliche Ordnung ermöglicht. Diese Aufgabe kommt dem Enteignungsrecht zu. Die Zulässigkeit von Enteignungen zur Planverwirklichung richtet sich nach dem Landesenteignungsgesetz (§ 45 Abs. 2 a.F., § 40 Abs. 4 n.F.).
Das bei Erlaß der Enteignungsbeschlüsse maßgebliche Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), nunmehr in der Fassung vom 27. Juni 1974 (GVBl. S. 290), legt in § 2 die Zwecke fest, für die nach dem Gesetz enteignet werden darf: Hiernach kann unter anderem enteignet werden, um ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Unternehmen zu verwirklichen (§ 2 Nr. 1). Zusätzlich bestimmt § 4, daß die Enteignung nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Gesetz wiederholt damit die Voraussetzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und den verfassungsrechtlichen, bei jeder Enteignung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 24, 367 [404 f.]). Das Verfahren regeln die §§ 20 ff. Demnach waren die Enteignungen von der Bezirksregierung als Enteignungsbehörde durchzuführen. Voraussetzung hierfür war jedoch nach § 24 LEnteigG a.F. eine Entschließung der Landesregierung darüber, ob die Enteignung für ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Unternehmen erforderlich sei.
Landeseisenbahngesetz und Landesenteignungsgesetz stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Der nach den §§ 13-15 LEisenbG a.F. (§§ 14-16 n.F.) festgestellte Plan ist die Grundlage für das Enteignungsverfahren (vgl. BVerfGE 45, 297 [319]). Diese Junktim zwischen Planfeststellung und Enteignung führt insoweit zu enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, als die für die Ausführung des Vorhabens notwendigen und für eine etwaige Enteignung in Frage kommenden Grundstücke bestimmt werden. Das Landeseisenbahngesetz und das Landesenteignungsgesetz bilden die von der Verfassung in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG geforderte Rechtsgrundlage. Beide zusammen geben die Ermächtigung zum Zugriff auf das Eigentum der Betroffenen. Wenn es sich formal auch um zwei Gesetze handelt, müssen sie materiell-rechtlich als Einheit gesehen werden. (Zur gleichen Rechtslage nach dem Personenbeförderungsgesetz vgl. BVerfGE 45, 297 [320 ff.]).
4. Die angefochtenen Enteignungen sind nicht nach Maßgabe der hiernach einschlägigen und allein anwendbaren Gesetze durchgeführt worden. Ihnen liegt kein (mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anfechtbarer - vgl. § 16 Abs. 6 LEisenbG n.F. -) Planfeststellungsbeschluß zugrunde. Auch ist die Landesregierung nicht beteiligt worden (§ 24 LEisenbG a.F.). In einem früheren Verfahren hat diese ausdrücklich - wenn auch noch aufgrund des am 30. Juni 1966 außer Kraft getretenen Enteignungsrechts - eine Zulassung der Enteignung zum Bau einer Gondelbahn abgelehnt.
Die von der Enteignungsbehörde herangezogenen Vorschriften des Bundesbaugesetzes mögen zwar zulassen, daß in einem Bebauungsplan eine Fläche für eine Bergbahn freigehalten wird. Sie rechtfertigen aber nicht Enteignungen zum Zwecke der Errichtung der Bahn. Der Fünfte Teil des Bundesbaugesetzes enthält kein allgemeines Enteignungsrecht. Seine Vorschriften dienen ausschließlich der Durchführung festumrissener städtebaulicher Sachverhalte. Das Bundesbaugesetz enthält darüber hinaus eine abschließende Regelung der Enteignungszwecke. Seine Verfahrensvorschriften weichen vom Verfahren nach dem rheinland-pfälzischen Enteignungsgesetz ab.
Eine Auslegung dahin, daß nach den §§ 85 ff. BBauG auch Enteignungen durchgeführt werden könnten, die der landesrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Enteignungsrechts unterfallen, wäre im Hinblick auf die dargelegte Kompetenzverteilung verfassungswidrig. Würde das Gesetz eine solche Auslegung zwingend vorschreiben, verstieße die Regelung selbst gegen das Grundgesetz.
5. Da somit die angefochtenen Enteignungsbeschlüsse nicht nach Maßgabe des allein maßgeblichen Landesrechts erlassen worden sind und auch in den Vorschriften des Bundesbaugesetzes keine Stütze finden, entbehren sie der gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG und verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Entsprechendes gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts und den Beschluß des Bundesgerichtshofs. Die Enteignungsbeschlüsse sowie die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen sind daher aufzuheben. Das Urteil des Landgerichts ist gegenstandslos geworden.
6. Weil die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und die gerichtlichen Erkenntnisse bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben waren, bestand kein Anlaß, zu der Rüge der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen, daß die Enteignungen nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich gewesen seien (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Benda Faller Böhmer Hesse Heußner Simon Niemeyer
 
Abweichende Meinnung des Richters Böhmer zur Begründung des Urteils des Ersten Senats vom 10. März 1981
- 1 BvR 92, 96/71 -
 
A.
Ich stimme der Entscheidung zu, bin jedoch der Auffassung, daß das Urteil auch, und zwar vorrangig zu der Rüge der Beschwerdeführer hätte Stellung nehmen müssen, die angefochtenen Enteignungen seien schon nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig.
Der mir entgegengehaltenen Begründung, eine Aussage zu dieser Rüge wäre lediglich ein obiter dictum gewesen, vermag ich aus verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu folgen.
1. Eine Enteignung ist nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und auf einer gesetzlichen Grundlage vorgenommen wird. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG normiert die wichtigste verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung. Dagegen dienen die übrigen Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 GG der rechtsstaatlichen Durchführung einer hiernach zulässigen Enteignung. Erst und nur, wenn die verfassungsrechtliche Legitimation für den Grundrechtseingriff vorliegt, kommt es darauf an, ob der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung beachtet ist. Ob das der Fall ist, hängt weitgehend von der Anwendung "einfachen" Rechts ab.
2. Hieraus ergeben sich verfahrensrechtliche Folgerungen.
a) Wird im Verfahren der Verfassungsbeschwerde eine Enteignung mit der Begründung angefochten, die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lägen nicht vor, so kommt dieser Frage aus grundrechtlicher Sicht und nach der Systematik des Art. 14 Abs. 3 GG vorrangige Bedeutung zu und ist daher zunächst zu entscheiden. Der Betroffene hat ein Rechtsschutzbedürfnis, dem eine Rechtsschutzpflicht des Gerichts entspricht, daß darüber entschieden wird, ob das Instrument der Enteignung überhaupt eingesetzt werden darf. Diese Frage stellt sich unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Unternehmen "Gondelbahn" durchgeführt wird.
b) Die Ausklammerung der sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Frage wäre nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Entscheidung des Senats die Angelegenheit eine endgültige Erledigung erfahren hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall. Nach den gegebenen Umständen muß damit gerechnet werden, daß auf der maßgeblichen landesrechtlichen Rechtsgrundlage erneut die Einleitung von Enteignungsverfahren beantragt wird. Damit sind neue Streitigkeiten vorprogrammiert. Das ist aber nicht der Sinn des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Es soll nicht nur nachträglich kontrollieren, sondern den Rechtsfrieden wieder herstellen und für die Zukunft Klarheit schaffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß selbst bei erledigten Hoheitsakten dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht, wenn eine Wiederholung der angefochtenen Maßnahmen zu besorgen ist (BVerfGE 33, 247 [257]; 47, 195 [223 f.]). Dann muß die Wiederholungsmöglichkeit aber auch Berücksichtigung finden, wenn sie erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgelöst wird. Es ist auch auf § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hinzuweisen, der das Bundesverfassungsgericht zu der Feststellung ermächtigt, daß eine Wiederholung der beanstandeten Maßnahmen das Grundgesetz verletzt. Die kassatorische Entscheidung soll somit nicht nur in der Vergangenheit eingetretene Grundrechtsverletzungen beseitigen, sondern zugleich für die Zukunft den Rechtsfrieden herstellen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur ein individueller Rechtsbehelf zur Verteidigung der Grundrechte, sondern dient in gleicher Weise auch der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen (BVerfGE 33, 247 [257 f.]; 45, 63 [74]). Damit steht nicht in Einklang, wenn eine aus grundrechtlicher und verfahrensrechtlicher Sicht entscheidungserhebliche sowie für die Grundrechtsinterpretation wichtige Frage ausgeklammert wird. Daß der zur Entscheidung gestellten Rüge grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigen bereits die unterschiedlichen Auffassungen der am Ausgangsverfahren beteiligten Behörden und Gerichte.
Da die grundlegende Frage des gesamten Verfahrens nicht beantwortet worden ist, schafft die Entscheidung weder Rechtsfrieden noch Rechtsklarheit. Gleichgültig wie entschieden worden wäre, alle Beteiligten hätten gewußt, was nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gilt. Sie hätten sich darauf einstellen können.
Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, halte ich auch deshalb für geboten, weil nicht nur Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes verkannt worden sind, sondern weil das Enteignungsrecht nach meiner Überzeugung mißbraucht worden ist.
 
B.
Die Enteignungsbeschlüsse sowie die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen halte ich aus mehreren Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG für verfassungswidrig, insbesondere weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen und weil das Grundgesetz eine Enteignung zugunsten der rein privatnützigen Gondelbahn GmbH verbietet.
I.
Auszugehen ist vom Urteil des Oberlandesgerichts, da der Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht begründet ist. Hier ist dargelegt: Die Gondelbahn diene der Erschließung des an sich schon erschlossenen Waldgebietes um Teufelstein und Ringwall. Die "Verbesserung der Erschließung" liege im "öffentlichen Interesse"; es lägen sogar "gewichtige" öffentliche Interessen vor. Die Bahn werde "ermöglichen, bequemer als bisher den Wald zu erreichen". Enteignungszweck sei "die Verwirklichung des der Enteignung zugrundeliegenden Bebauungsplanes, so daß sich nur die Frage stellt, ob der Bau der Gondelbahn die Enteignung erfordert und nicht auf andere zumutbare Weise verwirklicht werden kann. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist zu bejahen. Ein minder schwerer Eingriff in das Grundeigentum der Beteiligten zu II als die vorgesehene Dienstbarkeit ist nicht möglich."
Diese Begründung steht mit dem Grundgesetz nicht in Einklang. Das Oberlandesgericht hat die verfassungskräftig normierten Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG in mehrfacher Richtung verkannt.
1. Das Grundgesetz läßt eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zu.
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist die grundlegende Bestimmung des gesamten verfassungsrechtlichen Enteignungsrechts; sie setzt unabdingbar und für die gesamte Staatsgewalt verbindlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Enteignung fest. Jedem Wort kommt eine spezifische Bedeutung zu.
Die Vorschrift steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers; dieser kann zwar die Zulässigkeitsvoraussetzungen verschärfen, nicht aber mindern. Wenn der Gesetzgeber den Inhalt der Gemeinwohlformel in die Enteignungsgesetze aufnimmt - wie zum Beispiel in dem vom Oberlandesgericht angezogenen § 87 Abs. 1 BBauG -, so kommt dem nur deklaratorische Bedeutung zu. Da Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG aktuelles Recht darstellt, wenden die Behörden und Gerichte, die über die Zulässigkeit einer Enteignung zu befinden haben, die Verfassung und nicht "einfaches" Recht an.
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG räumt einerseits dem Staat die Ermächtigung ein, auf das Eigentum seiner Bürger zuzugreifen, und begründet andererseits die verfassungsrechtliche Pflicht des Betroffenen, unter den hier normierten Voraussetzungen den Zugriff auf sein Eigentum zu dulden. Das Grundgesetz hat damit das im Bereich der Eigentumsordnung stets aktuelle Spannungsverhältnis zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen des Einzelnen und den Belangen der Allgemeinheit dahin entschieden, daß im Konfliktsfall das Wohl der Allgemeinheit - unter den noch zu erörternden Voraussetzungen - den Vorrang haben soll und daß im äußersten Fall der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder eine Rechtsbeschränkung hinnehmen muß. Die Verfassung hat die Entscheidung dieser Konfliktsituation nicht der Exekutive und auch nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst getroffen. Die Exekutive und die Gerichte sind auf die Anwendung dieser grundgesetzlichen Entscheidung im einzelnen Fall beschränkt.
2. Die Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Enteignung muß vom Begriff der Enteignung ausgehen.
a) Dieser wird verkannt, wenn die Enteignung lediglich vom "Rechtsverlust" des Betroffenen, von seinem "Opfer" her definiert wird. Diese Auffassung, von der das Oberlandesgericht ausgeht, wie die Begründung ergibt, berücksichtigt nicht in ausreichender Weise die grundlegende Bestimmung des Grundgesetzes, daß die Auferlegung eines "Opfers" nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG von der Verfassung gebilligt wird.
Die Enteignung ist ein Verfassungsinstitut, das in einem unlösbaren Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums steht: Weil das Grundgesetz den Bestand des Eigentums in der Hand des Einzelnen grundrechtlich sichert, bedarf der Staat eines verfassungsrechtlichen "Gegengewichts"; er benötigt die Enteignungsbefugnis, um die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen zu können.
Da nicht damit gerechnet werden kann, daß Konflikte zwischen den Interessen des Einzelnen und den Belangen der Allgemeinheit reibungslos gelöst werden können, hat das Grundgesetz dem Staat in der Enteignungsbefugnis ein Zwangsmittel eingeräumt, dem eine feste von der Verfassung zugewiesene Funktion zukommt. Sie soll den Interessenwiderstreit lösen, der dann entsteht, wenn der Verwirklichung einer konkreten staatlichen Aufgabe eine konkrete, durch die Verfassung geschützte Rechtsposition eines Bürgers im Wege steht. Enteignung ist ein staatliches Instrument zur zwangsweisen Überwindung grundrechtlicher Schranken.
b) Die Auffassung der Gondelbahn GmbH, die Verfassung enthalte keine Aussage über den "Enteignungsbegünstigten" und schon deshalb sei eine Enteignung auch zugunsten eines privaten Unternehmens zulässig, verkennt ebenfalls den verfassungsrechtlichen Enteignungsbegriff. Enteignung ist keine Einrichtung, jemanden zu begünstigen, weder den Staat noch eine Gemeinde noch einen Privaten.
Die klassische Enteignung, die hier allein in Rede steht, ist zwar zunächst auf Rechtsentzug (Rechtsverkürzung) und auf Begründung eines Rechts in der Hand eines Dritten gerichtet. Eine hierauf beschränkte Betrachtung wird aber der verfassungsrechtlichen Funktion der Enteignung nicht gerecht; sie ist nicht lediglich ein "Güterbeschaffungsvorgang". Das Instrument der Enteignung kann eingesetzt werden, wenn eine legitime staatliche Aufgabe mit den üblichen von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln sonst nicht verwirklicht werden kann. Dann ist das Opfer, das die Verfassung von dem Einzelnen verlangt, gerechtfertigt (BVerfGE 38, 175 [179 f.]; 45, 297 [338]). Zweck und Legitimation der Enteignung sind darin zu sehen, daß das enteignete Objekt für die Aufgabe, die mit dem Unternehmen erfüllt werden soll, zur Verfügung steht. Die Enteignung für ein Straßenbauvorhaben verfolgt nicht den Zweck, daß der Staat Eigentum am Straßengrund erlangt, sondern daß hierauf Verkehr stattfindet (Zur Straße als "Verwaltungsleistung": vgl. BVerfGE 42, 20 [32 ff.]). Wird für den Bau einer Schule enteignet, so nicht mit dem Ziel, der Gemeinde Eigentum an der Fläche zu verschaffen, sondern damit die staatliche Aufgabe, Unterricht zu erteilen, erfüllt werden kann.
Der auf eine formale Rechtsstellung abzielende Begriff des "Enteignungsbegünstigten" - der letztlich auf der vom Grundgesetz nicht gebilligten Auffassung beruht, die Eigentumsgarantie sei lediglich auf eine Sicherung des Kapitalwertes des entzogenen Objekts gerichtet - ist zwar verbreitet, aber deshalb ungenau, weil der "Begünstigte" in Wahrheit ein "Verpflichteter" ist. Wird die Aufgabe nicht erfüllt, so ist das im Wege der Enteignung erlangte Objekt grundsätzlich wieder herauszugeben (BVerfGE 38, 175 [179 f.]).
3. Staatlicher, gegen das Eigentum gerichteter Zwang kann unterschiedlich legitimiert sein. Die jeweilige Legitimation ist ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Abgrenzung der Enteignung von anderen Eigentumseingriffen (vgl. z. B. für die Zwangsvollstreckung: BVerfGE 49, 231; für die Gefahrenabwehr: BVerfGE 20, 351 [359]).
Für die Enteignung hat Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG die Frage: Was legitimiert den Staat, seinem Bürger gegenüber zwangsweise Eigentum ganz oder teilweise zu entziehen und in welchen Grenzen bleibt er legitim - dahin beantwortet, daß nur das Wohl der Allgemeinheit die grundrechtliche Schranke zu überwinden vermag. Das hat das Oberlandesgericht verkannt.
a) Die Begründung seiner Entscheidung ist zunächst dadurch gekennzeichnet, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, von dessen Beachtung die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie abhing, nicht ein einziges Mal erwähnt wird, dagegen zehn Mal von "öffentlichen" und "gewichtigen öffentlichen Interessen" die Rede ist, wobei nicht erkennbar ist, nach welchen rechtlichen Kriterien die "Gewichtigkeit" bestimmt wird.
Unabhängig davon, daß die Gerichte unmittelbar die Verfassung anwenden, wenn sie über die Zulässigkeit einer Enteignung befinden, kann das Grundgesetz verlangen, "beim Wort" genommen zu werden; denn das Wort ist das Medium, durch das der Inhalt des Rechts verlautbart wird.
Das Grundgesetz unterscheidet im Bereich des verfassungsrechtlichen Enteignungsrechts zwischen den "Interessen der Allgemeinheit" (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG) und dem "Wohle der Allgemeinheit" (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Es ist unschwer zu erkennen, daß diese Unterscheidung nicht lediglich eine fa on de parler darstellt, sondern daß ihr eine grundsätzliche Bewertung bestimmter Lebenssachverhalte zugrunde liegt; sie ist - was hier keiner näheren Darlegung bedarf - vom Verfassungsgesetzgeber bewußt als Antwort auf gewisse vorausgegangene Rechtsentwicklungen gewählt worden.
Wenn im selben Regelungsbereich des Grundgesetzes eine solche Unterscheidung getroffen ist, verbietet die Bindung des Richters an das Gesetz, die Begriffe beliebig auszutauschen oder ohne nähere Begründung zu identifizieren. Es geht hierbei nicht um eine blutleere Begriffsjurisprudenz, sondern um die Bindung der Rechtsanwendungsorgane an den Inhalt des Rechts. Daß in der Rechtswissenschaft in einer beachtlichen, die Rationalität des Rechts gefährdenden Weise Gemeinwohl und öffentliche Interessen nicht sorgfältig geschieden werden, rechtfertigt nicht, sich über den Wortlaut und die darin zum Ausdruck kommende Intention hinwegzusetzen. Die gehäufte Anwendung eines im Grundgesetz für den maßgeblichen Sachbereich nicht verwendeten Begriffs zeigt, daß das Gericht nicht von dem verbindlichen Wortlaut des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ausgeht, sondern der darin zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers nicht folgt und der Norm einen anderen Inhalt beilegt. Daß es sich nicht nur um ein Vergreifen im Ausdruck, sondern um eine Verkennung der Verfassung handelt, bestätigt die Einzelanalyse der Entscheidungsgründe.
Es bedarf hier keiner Erörterung, wie die "Interessen der Allgemeinheit" vom "Wohle der Allgemeinheit" abzugrenzen sind. Es genügt der Hinweis, daß Interesse ein Sachverhalt ist, der "Beachtung", "Anteilnahme" oder "Aufmerksamkeit" verdient. Das ist etwas anderes als das gemeine "Wohl". Nicht alles, was öffentliches Interesse erweckt, dient auch dem allgemeinen Wohl und ist erst recht nicht "zum" allgemeinen Wohl erforderlich. Es ist eine täglich zu beobachtende Tatsache, daß im staatlichen und kommunalen Bereich öffentliche (oder als solche deklarierte) Interessen anderen öffentlichen Interessen gegenüberstehen; in nicht seltenen Fällen geraten die verschiedenen öffentlichen Interessen in einen offenen Widerspruch zueinander (zum "Zielkonflikt" öffentlicher Interessen: vgl. z. B. BVerfGE 52, 1 [37]). Wäre in einer pluralistischen Gesellschaft jedes öffentliche Interesse mit dem Gemeinwohl identisch, gäbe es in Wahrheit kein Gemeinwohl.
b) Es besteht im vorliegenden Zusammenhang auch kein Anlaß, zu den zahlreichen Darstellungen zur Gemeinwohlproblematik Stellung zu nehmen, zumal sie wenig zur Gemeinwohlformel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zutage gefördert haben. So umfangreich die Literatur, so bemerkenswert dürftig ist die Rechtsprechung.
Der Gemeinwohlformel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG kommt eine spezifische, auf das Enteignungsrecht bezogene Bedeutung und Funktion zu. Diese Vorschrift ermächtigt nicht nur den Staat zum Zugriff auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis des Staates: Es darf nur "zum Wohle" der Allgemeinheit enteignet werden.
Das Gemeinwohl ist im Staate des Grundgesetzes zunächst Maßstab für die Rechtsetzung. Ihm kommt die Funktion zu, Begrenzungen der Freiheitsrechte durch Gesetz zu rechtfertigen. Was in diesem übergreifenden Zusammenhang das Gemeinwohl allgemein zum Inhalt hat, kann dahingestellt bleiben. Es können je nach Sachbereich Erwägungen der verschiedensten Art sein. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt dafür zahlreiche Beispiele. Die insoweit sich ergebenden Fragen bedürfen hier keiner weiteren Erörterung.
In Art. 14 GG ist das Gemeinwohl ausdrücklich zweimal angesprochen, und zwar in unterschiedlichen Funktionen. In Art. 14 Abs. 2 GG ist das Wohl der Allgemeinheit dem Gesetzgeber als verbindliche Richtschnur vorgegeben. Das Gemeinwohl tritt hier nicht unter dem Blickwinkel der Einschränkung von Freiheitsrechten auf, sondern unter dem der gerechten Ausgestaltung der Eigentumsordnung durch den Gesetzgeber. Das Eigentum soll dem Individualinteresse, aber zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Weder Individualinteresse noch Allgemeinbelange haben von vornherein ein Übergewicht. Sie sind vielmehr in einen gerechten, dem dialektischen Verhältnis von verfassungsrechtlich garantierter Dispositionsbefugnis und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung gleichermaßen Rechnung tragenden Ausgleich zu bringen (BVerfGE 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140]; 50, 290 [340]).
Enthält Art. 14 Abs. 2 GG eine prinzipielle Anweisung für die generelle Ausgestaltung der Eigentumsordnung, so dient die Gemeinwohlformel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz des individuellen Grundrechtsträgers. Während Art. 14 Abs. 2 GG die Umgestaltung des Rechtsinstituts im Auge hat, markiert die Gemeinwohlformel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Grenze für die Exekutive beim Zugriff auf das konkrete Eigentum des einzelnen Bürgers. Dem terminologischen Unterschied in der jeweiligen Gemeinwohlformel kommt sachliche Bedeutung zu. Das individuelle Grundrecht setzt zunächst der dem Staat von der Verfassung eingeräumten Enteignungsermächtigung eine Schranke, die nicht schon dann überwunden werden kann, wenn der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich dem Wohl der Allgemeinheit "dient", der Zugriff auf das Eigentum muß "zum Wohle" der Allgemeinheit erforderlich sein.
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG schließt sich zwar an Art. 153 Abs. 2 Satz 1 WRV an, der folgenden Wortlaut hatte: Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit ... vorgenommen werden. Die hiervon abweichende Formulierung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist aber vom Parlamentarischen Rat mit Bedacht gewählt worden. Es sollten mit der Betonung der Zulässigkeit Enteignungen aus "Staatszweckmäßigkeitsgründen" ausgeschlossen werden (Parl. Rat, Prot. vom 7. Okt. 1948, S. 4). Diese wichtige Erklärung hat während der gesamten Beratungen keinen Widerspruch erfahren, obwohl andere Bestimmungen des Art. 14 GG erheblich umstritten waren.
4. Im Falle der klassischen Enteignung dient diese der Durchsetzung eines von der öffentlichen Hand geplanten Vorhabens. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht zur Rechtfertigung der Enteignung ausgeführt: Da die Seilbahn im Bebauungsplan ausgewiesen sei, stelle sich nur die Frage, "ob der Bau der Gondelbahn eine Enteignung erfordert". Die Stadt Bad Dürkheim hat hierzu vorgetragen: Weil die Gondelbahn von ihr geplant worden sei, aber ohne Enteignung nicht habe gebaut werden können, müsse die Enteignung als zulässig angesehen werden. Nach Auffassung des Vertreters der Gondelbahn GmbH wird das Recht der Enteignung zum "Steuerungsfaktor der gemeindlichen Planungshoheit", wenn die Durchführung einer geplanten Anlage nicht die Zulässigkeit der Enteignung bestimmt.
Diese Rechtsmeinungen verkennen das Verhältnis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Planungsrecht und dem Gestaltungsauftrag der Exekutive. Sie sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.
a) Planung ist nicht Selbstzweck (sollte es jedenfalls nicht sein), sondern ein Mittel zur zweckmäßigen und sinnvollen Erledigung von staatlichen Aufgaben. Hierbei bedarf die umstrittene Frage der Abschichtung von staatlicher Aufgabe (vgl. Art. 30 GG) und öffentlicher Aufgabe keiner Erörterung. Auch die organisationsrechtliche Frage, wem die Erfüllung der Aufgaben obliegt (staatliche-kommunale Verwaltung), ist hier ohne Belang.
Der Kreis der dem Staat obliegenden Aufgaben ist in den Grenzen der Verfassung offen: Die öffentliche Hand kann im Rahmen der ihr kompetenzmäßig zugewiesenen Aufgaben praktisch jedes Vorhaben planen. Ob das Vorhaben sinnvoll und zweckmäßig ist, ob es sich um ein Prestigeobjekt zur Selbstdarstellung, um eine "Attraktion" (wie hier vorgetragen) oder um eine Dienstleistung für die Bürger handelt und ob die hierfür aufzuwendenden Mittel gerechtfertigt sind, ist vorrangig eine von den politischen Organen zu verantwortende Entscheidung. Diese entzieht sich - soweit sich Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung und der vorgeschriebenen Regeln halten - weithin rechtlicher Bewertung.
Es steht aber mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, aus dem Umstand, daß die Enteignung ein Hilfsmittel zur Verwirklichung geplanter Vorhaben darstellt, den Schluß zu ziehen, daß die Enteignung bei jedem vom Staat oder einer Gemeinde für nützlich, förderungswürdig oder zweckmäßig angesehenen Vorhaben zulässig wäre. Die Zuweisung einer Kompetenz für eine Aufgabe bedeutet noch nicht die Zulässigkeit staatlichen Zwanges zu ihrer Verwirklichung. Die "polizeistaatliche" Schlußfolgerung vom Zweck auf die Mittel findet im Grundgesetz keinen legitimen Ort. Die Gemeinde ist kein von den Grundrechten freigestellter Herrschaftsverband.
Es besteht auch entgegen der Auffassung der Gesellschaft keine Vermutung für die Zulässigkeit der Enteignung, wenn ein Unternehmen von der Exekutive geplant worden ist. Der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen bedarf vielmehr der Rechtfertigung und des exakten Nachweises, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, wieweit bereits die Ausübung der Planungsbefugnis im Blick auf grundrechtliche "Vorwirkungen" rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. z. B. BVerwGE 48, 56 [59 ff.]).
b) Mit der Aussage, daß eine Enteignung nur "zum Wohle" der Allgemeinheit zulässig ist, hat das Grundgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Enteignung nicht schon dann vorgenommen werden darf, wenn das Unternehmen dem Gemeinwohl "dient"; sie kann auch nicht "aus Gründen des öffentlichen Interesses", und auch nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck vorgenommen werden. Es genügt auch nicht, daß die Enteignung "geeignet" ist, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Die Verfassung verlangt vielmehr, daß die Enteignung zum Zwecke der Verwirklichung eines vom Gemeinwohl geforderten Vorhabens notwendig ist, mit dem eine staatliche Aufgabe erledigt werden soll.
Im Bereich der klassischen Enteignung besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen der staatlichen Aufgabe, dem zu ihrer Erfüllung erforderlichen "Unternehmen" und dem zu seiner Verwirklichung notwendigen Einsatz staatlichen Zwanges. Das Vorhaben muß eine dringende staatliche Aufgabe befriedigen. Es muß außerdem selbst zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und notwendig sein, wenn es mit Hilfe der Enteignung durchgesetzt werden soll. Wenn die Allgemeinheit auf die Erfüllung der Aufgabe unumgänglich angewiesen ist, kann auch staatlicher Zwang zur Realisierung des hierzu erforderlichen "Unternehmens" eingesetzt werden. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und der zweckorientierten Funktion der Enteignung lassen sich die staatliche Aufgabe, die Notwendigkeit des Vorhabens und die verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht trennen.
Würde jedes Vorhaben des Staates oder einer Gemeinde, das als politisch oder wirtschaftlich zweckmäßig oder nützlich angesehen wird, mit dem Gemeinwohlerfordernis im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG identifiziert, so würde damit die Schutzfunktion der Vorschrift praktisch beseitigt. Könnte die öffentliche Hand bei der Planung und Vorbereitung eines Unternehmens, dessen Verwirklichung Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen erfordert, im Rahmen ihres Verwaltungshandelns - also auf der Ebene des einfachen Rechts - selbstherrlich und ohne Rücksicht auf die potentielle Beeinträchtigung von Grundrechten entscheiden, so hätte sie es in der Hand, die in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Enteignung zu manipulieren: Im Klartext bedeutet das, dem Mißbrauch des Enteignungsrechts Tür und Tor zu öffnen. Aus grundrechtlicher Sicht heißt dies auch, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG um ihre bestandsschützende Funktion zu bringen. Wäre die Enteignung schon deshalb gerechtfertigt, weil die Gemeinde das Vorhaben beschlossen hat, wäre die Schranke, die das Grundgesetz mit vollem Bedacht zwischen der öffentlichen Gewalt und den Rechten des Einzelnen aufgerichtet hat, niedergerissen. Eine solche Auffassung würde auf den Satz hinauslaufen: Der Zweck heiligt die Mittel.
II.
Nach diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Enteignungsbeschlüsse und das Urteil des Oberlandesgerichts zunächst schon aus folgenden Gründen verfassungswidrig:
1. Die Enteignungen können nicht mit der Argumentation gerechtfertigt werden: Weil die von der Gemeinde geplante Gondelbahn nicht ohne Zwang gebaut werden könne, seien die Enteignungen auch zulässig. Für die Zulässigkeit der Enteignung ist nicht maßgebend, ob der Bau der Bahn nur mit Hilfe von Enteignungen erreicht werden kann; entscheidend ist vielmehr, ob die Verwirklichung einer staatlichen Aufgabe, die mit der Seilbahn erfüllt werden soll, zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
Die grundsätzlich fehlerhafte Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Enteignungen kommt auch darin zum Ausdruck, daß das Gericht die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes - also einer zwingenden Voraussetzung der planakzessorischen Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG - damit begründet, von der Bahn betroffene Eigentümer hätten gegen das Vorhaben "Widerstand" geleistet. Daß diese Rechtfertigung für den Erlaß des Bebauungsplanes in eindeutiger Weise im Widerspruch zum Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Planung im Sinne des Bundesbaugesetzes steht, ist eindeutig. Die Bauleitplanung ist ein Ordnungs-, aber kein Zwangsinstrument. Es ist auch absolut unangemessen, die Wahrnehmung von Grundrechten derart zu qualifizieren, zumal die Landesregierung diesen "Widerstand" als berechtigt anerkannt hatte.
Im übrigen zeigt die Begründung des Oberlandesgerichts eine bemerkenswerte Vermengung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es die Erforderlichkeit der Enteignung damit rechtfertigt, es gebe kein milderes Mittel als die Bestellung von Dienstbarkeiten. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt zunächst die Entscheidung, daß die Enteignung an sich und überhaupt zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe erforderlich ist. Erst dann stellt sich die Frage, ob ein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung steht. Man kann nicht aus dem Umstand, daß es kein milderes Mittel gibt, herleiten, daß der Zugriff auf das Eigentum als solcher zulässig ist.
2. Das Oberlandesgericht rechtfertigt die Enteignungen zum Bau der Gondelbahn mit der "Verbesserung der Erschließung" des Waldgebietes um den Teufelstein.
Hierbei wird verkannt, daß der Erschließung im geltenden Recht eine bestimmte, gesetzlich umschriebene Bedeutung und Funktion zukommt. Was das Gericht mit Erschließung umschreibt, hat aber mit der Erschließung im Sinne des §§ 123 ff. BBauG nichts zu tun. Das Erschließungsrecht ist eine notwendige Ergänzung des städtebaulichen Planungsrechts: Sie soll die tatsächliche Nutzung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke durch Anschließung an Straßen und Versorgungsanlagen sicherstellen (BVerfGE 34, 139 [144 f., 147]). Bei der Erschließung "handelt es sich ... um die Baureifmachung von Grundflächen"; die "bauliche Nutzung des Baulandes" soll ermöglicht oder erleichtert werden (BVerfGE 3, 407 [429]; BTDrucks. III/336 S. 96).
Ein solcher Sachverhalt liegt eindeutig nicht vor. Das Oberlandesgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß nach dem Inhalt des Bebauungsplanes eine Bebauung nicht vorgesehen ist; sie ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Der Bebauungsplan dient somit nicht der städtebaulichen Entwicklung, sondern der Festschreibung des bestehenden Zustandes. Die insoweit sich ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken mögen hier dahingestellt bleiben. Mit Recht hat jedoch der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen, welchen "Sinn" ein solcher Bebauungsplan haben soll.
Wenn das Oberlandesgericht in der Seilbahn einen "Erschließungsträger" sieht und sie mit einer Straßenbahn vergleicht, so verkennt es, daß es sich bei der Straßenbahn um ein Verkehrsmittel im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. Art. 74 Nr. 23 GG; BVerfGE 34, 139 [144]; 45, 297 [303, 323]), nicht aber um eine Erschließungsanlage im Sinne des Bundesbaugesetzes handelt. Zutreffend hat der Vertreter des Wohnungsbauministeriums die Erschließungsfunktion der Seilbahn verneint und ausdrücklich betont, daß sie keinesfalls als Erschließungsanlage angesehen werden könne.
Die "Verbesserung der Erschließung" scheidet somit als etwaige mit Hilfe der Enteignung zu verwirklichende staatliche Aufgabe aus.
3. Unterstellt man, der Baulandsenat habe den Begriff der Erschließung untechnisch verstanden, so erweisen sich die Enteignungen auch dann als unzulässig.
Das Oberlandesgericht hat mit verschiedenen Wendungen dargelegt, warum die Verbesserung des Zugangs zu dem Waldgebiet um den Teufelstein im öffentlichen Interesse liege. Was das Oberlandesgericht aber als öffentliche und sogar als "gewichtige" öffentliche Interessen bezeichnet, sind weithin nur Tatsachenfeststellungen, die keinen Aussagewert für die Frage haben, ob die Enteignungen zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind; zum Teil handelt es sich um sozialpolitische Vorstellungen, die nicht einmal rechtliche Konturen erlangt haben.
Es mag dahingestellt bleiben, ob es zu den "Anliegen des Staates und der Gemeinden" gehört, den Menschen eine "sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen". Die Freizeitgestaltung ist in einem freiheitlichen Staat die ureigenste Angelegenheit des mündigen Bürgers. Er mag sich nach seinem Willen betätigen, nicht aber auf Kosten und unter Beeinträchtigung von Grundrechten anderer. Ebensowenig wie jede Planung rechtfertigt jedes "Anliegen" des Staates den Einsatz der Enteignung. Es muß sich, wie im Urteil ausgeführt ist, um Sachverhalte handeln, für die der Gesetzgeber den Einsatz der Enteignung zugelassen hat. Auch mit der Feststellung, daß die vom Staat ermöglichte Freizeit immer länger und wichtiger werde, läßt sich ein Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter nicht begründen. Würden solche Überlegungen ausreichen, um eine Enteignung zu legitimieren, wäre sie für jeden Golf-, Tennis-, Reit- und Campingplatz, der von interessierten Gruppen gefordert wird, zulässig. Das hieße in der Tat: Der Zweck heiligt die Mittel.
Reduziert man die Argumentation des Gerichts auf das Wesentliche, so verbleibt die Feststellung, daß eine Fußwanderung zu dem Waldgebiet von Bad Dürkheim aus 30-45 Minuten erfordert, die Fahrt mit der Gondelbahn dagegen nur sieben Minuten. Daß ein solcher Sachverhalt den Einsatz staatlichen Zwanges unumgänglich notwendig macht, vermag ich nicht anzuerkennen. Alles, was zur Rechtfertigung der Enteignung angeführt ist, sind Nützlichkeitserwägungen und Hinweise auf Bequemlichkeiten und Annehmlichkeiten, die durch die Benutzung der Bahn eintreten können. Wenn solche Gesichtspunkte geeignet wären, Eingriffe in Grundrechte zu rechtfertigen, verlören diese ihre schützende Funktion. Da schon Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte nach dem Willen des Grundgesetzgebers nicht als Gemeinwohlbelange anerkannt werden sollen, kann es erst recht nicht darauf ankommen, ob die Seilbahn für die Stadt Bad Dürkheim eine "Attraktion" darstellt.
4. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter folgendem Gesichtspunkt nicht beachtet:
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei jeder Enteignung zu beachten ist (BVerfGE 24, 367 [404]), erfordert die Prüfung, ob das konkrete Vorhaben zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe überhaupt notwendig ist und der Zweck nicht mit weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden kann. Mit dieser Frage hat sich das Gericht nicht befaßt. Es hat sich der Entscheidung durch den Hinweis entzogen, das Gericht sei an den Bebauungsplan gebunden. Dabei wird jedoch übersehen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verfassungsrang besitzt, so daß ihm eine stärkere Wirkung als dem Bebauungsplan zukommt. Die Tatsache, daß die Gemeinde den Bau der Seilbahn im Bebauungsplan vorgesehen hat, kann die Verfassung nicht ausschalten.
Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, der Enteignung liege eine der gerichtlichen Prüfung nicht zugängliche Satzung zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß eine eigentumsrechtliche Regelung nicht schon deshalb Rechtens ist, weil sie als förmliches Gesetz ergangen ist, sondern daß ihr Inhalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muß (BVerfGE 52, 1 [27] m.N.). Das gilt selbstverständlich auch für das Ortsrecht.
5. Dieser Frage kommt aus verfassungsrechtlicher Sicht aber auch deshalb Bedeutung zu, weil bei der planakzessorischen Enteignung § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erst zusammen mit der Satzung (= gültiger Bebauungsplan) die gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt. Da der Bebauungsplan nach meiner Auffassung aus mehreren hier im einzelnen nicht darzulegenden Gründen verfassungswidrig ist, hätten die Verfassungsbeschwerden unabhängig von der Kompetenzverletzung auch hiernach Erfolg haben müssen.
III.
Die angefochtenen Enteignungen sind über die dargelegten Erwägungen hinaus auch unzulässig, weil sie nicht zum Wohle der Allgemeinheit, sondern zum Nutzen der Gondelbahn GmbH ergangen sind. Die Landesregierung hat seinerzeit mit zutreffenden Gründen die Zulässigkeit der Enteignung verneint.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: "Keine wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß die geplante Gondelbahn von einer privaten Gesellschaft gebaut und betrieben und deshalb auch privaten Interessen dienen wird. § 87 Abs. 1 BBauG setzt nicht voraus, daß die Enteignung n u r vom Wohle der Allgemeinheit gefordert wird."
a) Diese Aussage ist im Hinblick auf den eindeutigen und für das Gericht verbindlichen Wortlaut des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unhaltbar. Wenn das Gericht das Wörtchen "nur", das einer Auslegung nicht zugänglich ist, auch noch sperrt, bringt es damit zum Ausdruck, daß es die Verfassung nicht ernst nimmt (ein Vorgang, dem man im Bereich des Art. 14 GG immer wieder begegnet). Es liegt auch hier nicht nur ein lapsus linguae, sondern eine grundlegende Verkennung des Grundgesetzes vor.
Das Oberlandesgericht hat seine Abweichung von der Verfassung nicht begründet, sondern lediglich auf vier Entscheidungen verwiesen, denen jedoch nicht nur andere Sachverhalte, sondern auch andere Rechtsprobleme zugrunde liegen.
b) Das Oberlandesgericht hat nicht nur - wie oben dargelegt - in unzulässiger Weise das "öffentliche Interesse" mit der Gemeinwohlformel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG identifiziert, sondern auch private Interessen und Gemeinwohlbelange vermengt. Der apodiktischen Aussage kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil sie geeignet ist, in subtiler Form die Grundrechte auszuhöhlen.
Die Frage nach Wesen und Inhalt des "Wohles der Allgemeinheit" ist seit Jahren Gegenstand zahlreicher Untersuchungen und Darstellungen, die weit über den Bereich der Rechtswissenschaft hinausgehen. Auch andere Wissenschaften (z. B.: Nationalökonomie, Soziologie, Philosophie usw.) haben sich der Gemeinwohlproblematik angenommen. Hierbei ist festzustellen, daß die dort entwickelten Modelle und Gedanken vielfach bereitwillig in den Rechtsbegriff des Gemeinwohls aufgenommen werden. Die in anderen Wissenschaften vorgegebene Verwendung der Gemeinwohlformel färbt die Interpretation des juristischen Begriffs ein. So wichtig diese interdisziplinäre Diskussion auch ist, so trägt sie doch in erheblichem Umfang dazu bei, den an sich schon an der Unschärfe seines Bedeutungsinhalts leidenden juristischen Begriff des Gemeinwohls in seinen rechtlichen Konturen aufzulösen. Von einem allgemeinen, übergreifenden und keineswegs juristisch verstandenen Gemeinwohlbegriff her wird die Abgrenzung von Gemeinwohlbelangen und privaten Interessen vielfach verwischt und das Wohl der Allgemeinheit nicht selten mit privaten Belangen identifiziert. Man kann feststellen, daß es in der derzeitigen Situation kaum ein ambitiöses Privatinteresse gibt, das sich nicht in irgendeiner Weise auf das Gemeinwohl beruft. Das vorliegende Verfahren ist ein Beleg für die Tendenz, private Sonderinteressen mit dem Gemeinwohl zu identifizieren, um damit dem Unternehmen eine rechtliche Absicherung und vor allem politische Durchschlagskraft zu verleihen.
Wenn in der Theorie von "Kongruenz" oder "Koinzidenz" privater Interessen und öffentlicher Belange gesprochen wird und es sicherlich richtig ist, daß das Gemeinwohl und die Privatinteressen parallel verlaufen können, ist rechtlich daran festzuhalten, daß öffentliches Wohl und Privatinteresse wesensverschieden sind und gerade im Bereich der Enteignung scharf geschieden werden müssen. Die Enteignung ist eben nur zum allgemeinen Wohl und nicht zum Wohl des Einzelnen zulässig. Eine "Parallelität" von privaten und öffentlichen Interessen reicht nicht aus, den Einsatz staatlichen Zwanges zu rechtfertigen.
c) Wäre es dem Unternehmen gelungen - wie zunächst versucht worden ist - auf freiwilliger Basis die für die Seilbahn erforderlichen Grundstücke oder dingliche Nutzungsrechte zu erwerben, hätte die Frage, ob das Unternehmen im "öffentlichen Interesse" liege, keinerlei Bedeutung gehabt. Erst als eine erhebliche Anzahl der von der Bahn Betroffenen nicht bereit war, freiwillig die erforderlichen Überfahrtsrechte zu bewilligen, und das Unternehmen ohne Grundrechtseingriffe nicht zu verwirklichen war, ergab sich die Notwendigkeit, dem Unternehmen einen "amtlichen Anstrich" zu geben. Dies zeigen nicht nur die Verfahrensakten, sondern auch die im Urteil nicht angeführten Rechtsstreitigkeiten, mit denen die Gesellschaft erfolglos versucht hatte, im Wege zivilrechtlicher Klagen Nutzungsrechte zu erstreiten.
2. Die Exekutive bedient sich in vielfältiger - hier im einzelnen nicht darzustellender - Weise zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht nur der überkommenen öffentlichrechtlichen, sondern auch privatrechtlicher Organisationsformen (AG, GmbH usw.). Den sich insoweit aus dem Staatsorganisationsrecht ergebenden Fragen ist hier nicht nachzugehen. Aus der allein interessierenden enteignungsrechtlichen Sicht ist jedoch festzuhalten, daß es im vorliegenden Verfahren nicht um die Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten "öffentlichen Unternehmens" geht (wobei dahingestellt bleibt, wie dieses im einzelnen zu umschreiben ist). Es bleiben alle in der Form einer Aktiengesellschaft oder GmbH geführten Unternehmen außer Betracht, denen in eindeutiger Weise durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe zugewiesen ist (z. B. kommunale Einrichtungen wie Wasserwerke, Verkehrsbetriebe usw.). In diesem Bereich privatrechtlich organisierter "Daseinsvorsorge", auf die der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich angewiesen ist, ist der Gemeinwohlbezug der Aufgabe augenscheinlich und daher die Frage, ob eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zur Verwirklichung eines solchen Unternehmens zulässig ist, regelmäßig ohne besondere Problematik.
Das vorliegende Verfahren ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, daß die Enteignungen zugunsten eines privaten Unternehmens erfolgt sind, das allein auf Gewinnerzielung im privaten Interesse ausgerichtet ist. Nur dieser Tatbestand steht zur Erörterung (Fragen der transitorischen Enteignung, Leistungsanforderungen in Ausnahmesituationen und ähnliches sind ausgeklammert).
In einer im Prinzip freien Wirtschaftsordnung deutet die privatrechtliche Organisationsform zunächst darauf hin, daß das Unternehmen eigenen Interessen dient und ihm nicht die Erfüllung einer vom Gemeinwohl geforderten Aufgabe zugewiesen ist, was einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine Gemeinnützigkeit solcher Betriebe ist untypisch. Üblicherweise werden in privater Hand befindliche Unternehmen weder zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe errichtet noch betrieben. Sie sind nicht Teil der "vollziehenden Gewalt" und unterliegen auch nicht der insoweit für öffentliche Unternehmen geltenden Aufsichts- und Weisungsgewalt der Exekutive. In diesen Fällen liegt regelmäßig auch nicht eine "Indienstnahme Privater" zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor, die im Hinblick auf Art. 12 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BVerfGE 30, 292 [311]). Unter dem hier interessierenden enteignungsrechtlichen Aspekt fehlt es diesen Unternehmen von ihrem Zweck her an einem konkret verdichteten Gemeinwohlauftrag.
3. Zu dem Einwand der Gesellschaft, es habe schon immer Enteignungen zugunsten privater Wirtschaftsunternehmen gegeben, beispielsweise nach dem preußischen Enteignungsgesetz von 1874 und dem Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939, ist darauf hinzuweisen, daß es allein auf die Rechtslage nach dem Grundgesetz ankommt. Wenn der Einwand besagen sollte, es bestehe eine Rechtstradition, die das Grundgesetz fortgesetzt habe, so wäre das unzutreffend.
Zur Rechtslage nach der Weimarer Reichsverfassung genügt der Hinweis auf Giese/Heyland (Fischers Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Bd. 64, S. 225 ff.), die zum Ergebnis kommen: Die "gemeine Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung" lasse "aufgrund des Art. 153 Abs. 2 Satz 1 WRV eine Enteignung nur zugunsten eines gemeinnützigen, nicht aber zugunsten jedes beliebigen Privatunternehmens zu" (a.a.O., S. 249). Diese Rechtsansicht wird durch zahlreiche andere literarische Äußerungen bestätigt, die hier wiederzugeben kein Anlaß besteht. Zur Gemeinnützigkeit heißt es a.a.O., S. 239:
    "Dagegen kann beim Fehlen der Gemeinnützigkeit ein Privatunternehmen, das ausschließlich oder gleichzeitig Privatzwecke verfolgt, keinesfalls als dem 'öffentlichen Wohle' dienend erachtet werden. Denn sonst würde letzten Endes jedes Privatunternehmen - ohne Rücksicht auf Zweckbestimmung und Organisation - dem 'öffentlichen Wohle' dienen und somit zu seinen Gunsten eine Enteignung rechtfertigen. Dies ist aber ein offenbar unmögliches Ergebnis."
Da außerdem auf nationalsozialistisches Recht hingewiesen worden ist, wird zur deutlichen Abhebung der damaligen Rechtslage von Art. 14 GG auf Klickovic (Dt. Rechtswissenschaft 1940, S. 139/140) verwiesen, der die maßgebliche Rechtsmeinung wie folgt formuliert hat:
    "Mit der 'Wendung zum totalen Staat' erlebte der Anwendungsbereich des Enteignungsinstituts seine letzte Ausweitung. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Staatstätigkeit endete mit der Identifizierung von Staat und Gesellschaft, Staat und Wirtschaft, Staat und Kultur, von öffentlich und privat. Damit wurde auch der 'öffentliche Zweck' als Voraussetzung der Enteignung beseitigt. Ein in der Totalisierung begriffener Staat vermag nicht mehr zwischen den öffentlichen und privaten Interessen zu unterscheiden. Ein Staat, der zugleich Wirtschaftsstaat, Kulturstaat, Fürsorgestaat, Wohlfahrtsstaat, Versorgungsstaat ist, muß folglich total, d. h. auf allen Gebieten und für alle ohne Rücksicht auf die Unterscheidung von öffentlich und privat, das Enteignungsrecht ausüben können."
Diese Rechtsansicht wird durch zahlreiche andere Äußerungen belegt.
Daß nach dem Zweiten Weltkrieg auf die vor 1945 geübte Praxis Bezug genommen worden ist (und auch heute noch manchmal darauf verwiesen wird), zeigt zwar, daß die Vorstellung der vorausgegangenen Zeit über die erweiterte Funktion der Enteignung, die das Grundgesetz mißbilligt, sowie die Auffassung, daß mit der Zahlung einer Entschädigung dem Grundrecht Genüge getan sei, nachhaltige Wirkungen hinterlassen haben; hieraus eine Rechtstradition herzuleiten, ist jedoch durch nichts gerechtfertigt.
4. Neben der dargelegten grundrechtlichen Problematik muß bei der Frage der Zulässigkeit der Enteignung zugunsten eines privaten Wirtschaftsunternehmens der unlösbare Zusammenhang von staatlicher Enteignungsbefugnis und Privatrechtsordnung berücksichtigt werden.
a) Weil das Grundgesetz (nicht nur) in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Privatrechtsordnung voraussetzt, bedarf der Staat der Enteignungsbefugnis. In dem Spannungsverhältnis von privatrechtlicher Güterordnung und staatlichem Auftrag, Gemeinwohlaufgaben zu erfüllen, kommt dem Enteignungsrecht die Aufgabe zu, privatrechtliche Vereinbarungen durch Staatsakt zu ersetzen, damit auf diesem Wege Eigentumsrechte desjenigen begründet werden, der auf das Objekt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe angewiesen ist.
Die Enteignung ist jedoch kein Instrument, die Privatrechtsordnung zu ändern oder innerhalb der Privatrechtsordnung zwischen Rechtssubjekten auftretende Probleme zu lösen. Sie ist kein Mittel, Vereinbarungen, die eine Privatperson anstrebt, aber nicht erreicht, durch Hoheitsakt zu ersetzen. Insbesondere dient sie nicht der Vermögensverschiebung zwischen Privaten. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Enteignung zur Vermehrung oder Bereicherung staatlichen oder kommunalen Vermögens unstatthaft ist (BVerfGE 38, 175 [180]). Die Enteignung ist kein Ersatz für das Abgaben- und Steuerrecht. Im übrigen würde die Enteignung dann in Konflikt mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG geraten. Dies muß erst recht für ein privates Unternehmen gelten, das nicht besser gestellt sein kann als die öffentliche Hand. Die Enteignung zugunsten eines Privaten dient dem Ziel, durch Errichtung des Vorhabens weitere Einnahmen zu ermöglichen; sie ist damit durch die Funktion des Enteignungsinstituts nicht gedeckt.
Die Enteignungsermächtigung ist dem Staat auch nicht eingeräumt, um wirtschaftliche Interessen des einen gegen einen (oder mehrere) andere(n) durchzusetzen. Die Verfassung räumt niemandem dem Staat gegenüber einen Anspruch ein, daß dieser Privateigentum im Interesse eines Dritten entzieht oder beschränkt und zu dessen Gunsten Rechte begründet. Der Staat kann wirtschaftliche Tätigkeit mit den verschiedensten Mitteln fördern. Der Einsatz staatlichen Zwanges zur Verwirklichung eines privaten Wirtschaftsunternehmens zu Lasten eines Grundrechtsträgers findet in der Verfassung jedoch keine Grundlage. Es darf zwar zum allgemeinen Wohl, nicht aber zum privaten Nutzen Zwang ausgeübt werden.
Enteignung zur Verwirklichung eines wirtschaftlichen Vorhabens bedeutet weiter, dem privatwirtschaftlichen Interesse des Unternehmens einen Vorrang vor den privaten Interessen des betroffenen Eigentümers einzuräumen. Dem Erwerbsinteresse des Unternehmens würde ein höherer Rang beigemessen als dem "schwächeren" Privateigentum, das wegen seiner "Schwäche" weichen soll. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Eigentum der Betroffenen werde nur geringfügig betroffen, verkennt, daß jede Enteignung, ob sie "schwer wiegt" oder geringfügig ist, in gleicher Weise der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Die Intensität der Belastung der Betroffenen ist kein im Rahmen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG beachtliches Kriterium. Das ist ausschließlich ein Entschädigungsproblem, bei dem die "Interessen" der Beteiligten zu beachten sind (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG).
Das mit dem Betrieb eines Unternehmens verfolgte wirtschaftliche Interesse ist Privatinteresse. Auch ein "stärkeres" Privatinteresse bleibt Privatinteresse und wird nicht dadurch zum Gemeinwohlbelang. Vor der Verfassung hat jedes Eigentum prinzipiell gleichen Rang. Das verkennt die Stadt Bad Dürkheim, wenn sie zur Rechtfertigung des Zugriffs auf die Grundstücke der Beschwerdeführer geltend macht, die Grundstücke würden nur geringfügig oder gar nicht genutzt. Dem wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens einen Vorrang vor dem "kleineren" Eigentum des Einzelnen einzuräumen, ist weder mit der verfassungsrechtlichen Garantie noch mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen. Wenn die Stadt Bad Dürkheim hat vortragen lassen, es sei "Unrecht", wenn sich die Beschwerdeführer gegen den Betrieb der Seilbahn wendeten, so steht eine solche Auffassung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang. So sehr nach Art. 14 Abs. 2 GG Begrenzungen und Pflichtigkeiten generell begründet werden können, so wenig kann die Eigentümerposition als solche in eine Verpflichtung zur Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben umgewandelt werden. Eine Enteignung kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß ein Unternehmen fremdes Eigentum zur Verwirklichung seiner wirtschaftlichen Interessen benötige. Das Streben nach wirtschaftlichem Ertrag hat keinen Vorrang vor den Grundrechten der Bürger.
Die Schutzfunktion des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen (vgl. BVerfGE 42, 64 [77]), da er ohne solchen Schutz in die Gefahr gerät, dem wirtschaftlichen Druck der Großen zu unterliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) das Unternehmen Unterstützung durch politische Organe und die Verwaltung erhält. Wenn der Verwirklichung eines Unternehmens Eigentum eines Privaten im Wege steht, ist dieses auf die üblichen Mittel der Rechtsordnung beschränkt, kann aber nicht staatlichen Zwang in Anspruch nehmen.
Die Enteignung steht im Spannungsverhältnis zweier verfassungsrechtlicher Rechtsgüter: Der Verpflichtung des Staates, die ihm obliegenden Aufgaben notfalls mit Zwang zu erfüllen, und der Grundrechtsordnung. Die Enteignung soll die insoweit mögliche Kollision in einen Ausgleich bringen, nicht aber wirtschaftliche Interessen Einzelner gegen Grundrechte ausspielen. Nur wenn das Eigentumsobjekt zur Erfüllung einer unumgänglich gebotenen staatlichen Aufgabe benötigt wird, muß das Grundrecht weichen. Dann ist das Opfer, das der Einzelne zu bringen gezwungen ist, vor der Verfassung gerechtfertigt.
Privatnützige Enteignung heißt schließlich, zwangsweise eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zugunsten eines Privaten zu beseitigen, der hierdurch zu Lasten des Enteigneten selbst eine Grundrechtsposition durch Staatsakt erhält, da er bürgerlich-rechtliches Eigentum erwirbt. Der durch eine Enteignung Begünstigte erlangt somit nicht nur eine Vermögensposition zu Lasten eines anderen, sondern eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung, die stärker ist als die, welche die durch die Enteignung begünstigte öffentliche Hand erwirbt, auch wenn sie in einer privatrechtlichen Rechtsform agiert (vgl. BVerfGE 45, 63 [74 ff.]). Diese ist gebunden, während der Private über das durch Staatsakt erst ermöglichte Unternehmen disponieren kann. Dem Bürger eine grundrechtlich geschützte Position zu nehmen, um eine solche in der Person eines anderen Privaten zu begründen, ist aber nicht die Funktion, die die Verfassung der Enteignung zugewiesen hat.
b) Die privatrechtliche Struktur eines Unternehmens ist nur dann von untergeordneter Bedeutung, wenn der Betriebszweck eindeutig darauf gerichtet ist, damit ein Stück öffentlicher Verwaltung anstelle der öffentlichen Hand zu erfüllen. Das Unternehmen muß mit dem Ziel errichtet und betrieben werden, eine an sich dem Staat oder der Kommune obliegende Angelegenheit zu erledigen. Der Enteignungszweck darf nicht darin bestehen, das Unternehmen als solches zu errichten, sondern, daß mit Hilfe dieses Unternehmens eine staatliche Aufgabe erfüllt wird, die so bedeutsam ist, daß sie den Einsatz staatlichen Zwanges rechtfertigt. Die Enteignung darf sich nicht in einem "Güterbeschaffungsvorgang" erschöpfen, da sie kein Mittel zur Vermögensbereicherung darstellt.
Es kommt nicht allein darauf an, daß das Unternehmen aus Gründen des Gemeinwohls errichtet, sondern auch, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird. Mit Recht hat die Landesregierung seinerzeit geprüft, ob das Unternehmen "gemeinnützig" sei. Wenn dem auch noch das bayerische Enteignungsrecht zugrunde lag, so ergibt sich diese Voraussetzung schon aus dem Grundgesetz: Das Enteignungsinstitut ist kein Mittel, die Voraussetzungen für ein lukratives Geschäft eines Privaten zu schaffen. Das privatwirtschaftliche Erwerbsstreben darf niemals Motiv und Hauptzweck des Betriebes sein.
Den dargelegten Erfordernissen ist nicht schon dann Genüge getan, wenn das Unternehmen der "Öffentlichkeit" zugänglich ist - wie die Gondelbahn GmbH meint - oder vielleicht auch ein gewisses öffentliches Bedürfnis befriedigt. Solche Gesichtspunkte sind noch kein Beleg dafür, daß damit eine staatliche Aufgabe erledigt wird. Jedes der Allgemeinheit zugängliche Unternehmen dient in irgendeiner Weise der Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse. Auch ein Kaufhaus oder eine Gastwirtschaft steht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Das ist aber nicht der eigentliche Zweck; dieser liegt vielmehr darin, durch Öffnung der Einrichtung dem privaten Nutzen dienende Einnahmen zu erzielen.
5. Auf dieser Grundlage sind die Enteignungen zugunsten der Gondelbahn GmbH unzulässig.
a) Zunächst ist nicht erkennbar, daß der Gesellschaft durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Erfüllung einer Staatsaufgabe zugewiesen worden ist, die den Einsatz der Enteignung rechtfertigt. Hierbei kann dahinstehen, ob der im Urteil genannte Vertrag, der als Zweck der Gesellschaftsgründung den "Betrieb von Seilbahnen" bezeichnet, der Gemeinde aber keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten vorbehält, mit den kommunalrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht. Wenn das Oberlandesgericht von einer Erschließungsfunktion der Seilbahn spricht, geht dies - wie bereits dargelegt ist - an der Rechtslage vorbei.
b) Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts und nach den Verfahrensunterlagen ist zweifelsfrei, daß die Enteignungen nicht "nur" - wie die Verfassung fordert - zum Wohle der Allgemeinheit, sondern im privaten Interesse vorgenommen worden sind. Das Instrument der Enteignung wurde nicht eingesetzt, weil das Gemeinwohl den Bau und Betrieb der Seilbahn zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe unumgänglich forderte, sondern nur, weil das Privatunternehmen auf andere Weise nicht zu realisieren war. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß von Anfang an nur beabsichtigt war, der Gesellschaft mit Hilfe der Bahn eine ertragreiche Einnahmequelle zu erschließen. Dies hat sich - wie die vorgelegten Zahlen zeigen - auch bestätigt. Hinzutritt, daß "erwogen" worden ist, auf dem Teufelstein ein Restaurant zu errichten (sicherlich keine Staatsaufgabe), für das die Bahn der ideale Zubringer gewesen wäre. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß ein verantwortlicher Geschäftsmann sein eigenes Vermögen einsetzt und erhebliche Schulden auf sich nimmt, um in altruistischer Weise eine "öffentliche Aufgabe" nur zum Wohle der Allgemeinheit zu übernehmen. Das Gegenteil bedürfte schon des strikten Beweises. Im übrigen hat die Gondelbahn GmbH nie vorgetragen, es sei ihre Absicht, nur "nebenbei" auch etwas zu verdienen. Sie hat vielmehr zur Begründung ihrer Enteignungsanträge geltend gemacht, es komme für die Zulässigkeit der Enteignung gar nicht darauf an, ob es sich um ein "gemeinnütziges" Unternehmen handle.
IV.
Schließlich sind die Enteignungen auch deshalb nicht zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt, weil das Enteignungsrecht mißbraucht worden ist.
Es ist eindeutig, daß die Verwirklichung der Gondelbahn mit Hilfe des Bundesbaugesetzes erst angestrebt und eingeleitet wurde, als der Weg über das allein einschlägige Fachplanungsrecht durch den Kabinettsbeschluß der Landesregierung versperrt war. Anstatt gegen die Ablehnung der Enteignungsanträge Rechtsmittel einzulegen, wurde die Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplanes veranlaßt, um auf diesem Wege die Anwendung der enteignungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu erreichen und mit deren Hilfe die Gondelbahn entgegen dem Beschluß der Landesregierung dennoch durchzusetzen. Das ist nicht nur Formenmißbrauch, sondern Mißbrauch staatlicher Befugnisse überhaupt.
Dieses Ausweichen auf das nicht maßgebliche Bundesbaugesetz hatte für die Betroffenen erhebliche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzes. Bei Anwendung des rheinland-pfälzischen Enteignungsrechts hätte das Unternehmen in einem Rechtsstreit die Zulassung der begehrten Enteignungen erstreiten müssen. Durch die Anwendung des Bundesbaugesetzes zwang man die Betroffenen zu gerichtlichen Verfahren, die nach der objektiven Rechtslage von der Gondelbahn GmbH gegen den Staat hätten geführt werden müssen. Hierbei spielte - wie die Verfahrensakten zeigen - eine nicht unbeträchtliche Rolle, daß der Bebauungsplan keiner unmittelbaren gerichtlichen Prüfung unterlag und nach der damaligen den Grundrechten nicht ausreichend Rechnung tragenden Rechtsprechung der Baulandsenate - von der auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist - selbst bei einer Inzidentkontrolle nur einer ganz eng begrenzten Prüfung unterzogen wurde.
Böhmer