BVerfGE 39, 196 - Beamtenpension
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 12. März 1975
- 2 BvL 10/74 -
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272), soweit er den Anspruch des beim Tode der Beamtin in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers auf Witwergeld gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig macht - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Münster vom 19. April 1974 (4 O 212/72) -.
Entscheidungsformel:
§ 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 272) verletzte Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes und war deshalb nichtig, soweit er den Anspruch des beim Tod der Beamtin in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers auf Witwergeld dem Grund und der Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Witwers gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig machte.
 
Gründe
 
A. - I.
Der Kläger im Ausgangsverfahren (im folgenden: der Kläger) war mit einer Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen verheiratet, die 1964 tödlich verunglückt ist. Er forderte Versorgungsbezüge gemäß § 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272) - im folgenden: BG n.F. -. Die Vorschrift lautete:
    Die §§ 131 bis 140 gelten entsprechend für den Witwer oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene; spätere Änderungen der Verhältnisse können berücksichtigt werden. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
Die Verwaltung lehnte den Anspruch des Klägers ab. Im September 1966 erhob er deshalb Klage zum Verwaltungsgericht Münster. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsverfahren endete mit der Einstellung des Verfahrens, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, weil das nordrhein-westfälische Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GVBl. S. 316) in Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) § 141 - im folgenden: § 141 BG n.F. - wie folgt geändert hatte:
    Die §§ 131 bis 140 gelten entsprechend für den Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
Diese Änderung ist mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft getreten (Art. IX Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes).
Der Kläger hat tatsächlich schon vom 1. September 1966 ab - vom Beginn des Monats an, in dem er Klage erhoben hatte - Versorgungsbezüge nach § 141 BG n.F. erhalten. Nicht befriedigt ist also nur noch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Versorgung für die Zeit zwischen Unfall und Klageerhebung.
II.
In Höhe dieses Anspruchs hat der Kläger in einem Zivilrechtsstreit den Rechtsanwalt verklagt, der ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hatte. Der Rechtsanwalt habe schuldhaft diesen Schaden dadurch verursacht, daß er im Vorprozeß die Hauptsache für erledigt erklärte und dadurch verhinderte, daß das Berufungsgericht im Wege der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht die Beseitigung der in § 141 BG a.F. enthaltenen, den Witwer beschwerenden Einschränkung herbeiführen und die Versorgung für die Zeit von 1964 bis September 1966 ihm zusprechen konnte.
Im Schadensersatzprozeß hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 141 BG a.F. insoweit verfassungswidrig und deshalb nichtig sei, als er die Versorgung des Witwers einer Beamtin schlechter geregelt habe als die Versorgung der Witwe eines Beamten. Auf die Entscheidung dieser Frage komme es im Ausgangsverfahren an. Denn sei die alte Vorschrift gültig, müsse die Klage abgewiesen werden; sei sie dagegen, soweit sie den Witwer einer Beamtin schlechter behandle als die Witwe eines Beamten, nichtig, habe die Klage Erfolg. Die Vorschrift sei teilweise nichtig aus denselben Gründen, aus denen das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Vorschrift des Hamburger Beamtengesetzes teilweise für nichtig erklärt habe. Das habe der Beklagte wissen müssen. Bei richtiger Prozeßführung durch den Anwalt wäre der Kläger mit diesem Anspruch durchgedrungen.
III.
Von den Äußerungsberechtigten hat sich nur der Beklagte des Ausgangsverfahrens geäußert. Er ist der Auffassung, es komme für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts nur auf die Verfassungsmäßigkeit des § 141 n.F. in Verbindung mit Art. IX des Dritten Änderungsgesetzes an, nach dem dem Kläger der Versorgungsanspruch erst vom 1. April 1967 an zustehe.
 
B. - I.
Die Vorlage ist zulässig. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit seiner Frage sind jedenfalls vertretbar.
Das Gericht geht zunächst erkennbar davon aus, das Bundesverfassungsgericht werde auf die Vorlage hin sich nicht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift beschränken, sondern die Nichtigkeit des den Kläger benachteiligenden Teils des § 141 BG a.F. aussprechen, wie es das auch im Beschluß betreffend die parallele Vorschrift des Hamburger Beamtengesetzes getan hat (BVerfGE 21, 329).
Es geht sodann offenbar - auch ohne ein Wort der Erörterung - davon aus, daß jedenfalls den beklagten Rechtsanwalt ein gegenüber dem Eigenverschulden des Klägers überwiegendes Verschulden trifft, obwohl zweifelhaft sein kann, ob der Kläger nicht selbst die Ministerialentschließung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1967 kannte oder doch kennen mußte und es seine Sache gewesen wäre, den erforderlichen Antrag zu stellen, um in den Genuß der Versorgung schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 141 BG n.F. zu kommen.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Zulässigkeit der Vorlage - solange die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht offensichtlich unhaltbar ist - weder zu prüfen noch zu entscheiden, ob § 141 BG a.F. wirklich noch entscheidungserheblich ist.
II.
§ 141 BG a.F. war verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsauffassung in der Begründung zum Beschluß vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) fest. Es genügt hier, dazu folgendes zu wiederholen:
1. § 141 BG a.F. behandelt den Witwer einer Beamtin schlechter als die Witwe eines Beamten, insofern er die beamtenrechtliche Versorgung des in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers - im Gegensatz zur Versorgung der Beamtenwitwe - dem Grund und der Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Witwers gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig macht.
2. Diese vom Gesetzgeber ersichtlich gewollte Ungleichheit verstößt im Hinblick auf einen bei der Regelung der beamtenrechtlichen Versorgung zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs.5 GG) gegen das Gebot der Gleichberechtigung.
a) Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Sie sind zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]). Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE a.a.O., § 36 Satz 1 BRRG). Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [210, 216 f.]). Sie sind aber auch gleichzeitig die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der Gesetzgeber selbst vom "erdienten" Ruhegehalt des Beamten spricht (vgl. § 140 Abs. 2 BBG). Für die Versorgung der Hinterbliebenen gilt nichts anderes (BVerfGE 3, 58 [153, 160]). Auch hier wird das Leistungsprinzip durch die Bemessung der Versorgungsbezüge nach dem in Betracht kommenden Ruhegehalt, dessen Höhe wiederum vom letzten Diensteinkommen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängig ist, berücksichtigt.
Besoldung und Versorgung sind demnach in ihrer Ausgestaltung als eigenständige unverzichtbare Unterhaltsrechte - die Versorgungsansprüche zunächst in der Form unverzichtbarer Anwartschaft (§ 50 Abs. 3 BRRG) - die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses im Interesse des Dienstherrn selbst garantierte Gegenleistung, um den Beamten von der der Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen auch für die Zeit nach seinem Tod freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (vgl. hierzu Gerber, AöR NF 18, S. 68 ff.). Nur so läßt sich auch rechtfertigen, daß sich der Dienstherr zu Lebzeiten des Beamten auf die Alimentation der Beamtenfamilie beschränkt, also lediglich die für eine standesgemäße Lebenshaltung hinreichenden Mittel zur Verfügung stellt und damit dem Beamten keine Möglichkeit bietet, selbst seine und seiner Hinterbliebenen Altersversorgung zu veranlassen (vgl. hierzu die Ausführungen des Bundesministers des Innern zur Begründung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der 185.Sitzung des Bundestages am 16. Januar 1952 (StenProt. S. 7843) und die entsprechenden Ausführungen im Regierungsentwurf (BR-Drucks. 562/51 S. 60). Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937 S. 2531 Nr. 27; RGZ 171, 193). Der Dienstherr tritt also nicht in die unterhaltsrechtliche Position des verstorbenen Beamten ein. Er hat vielmehr die schon zu dessen Lebzeiten gewährte öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen - nur diese sind Hinterbliebene im Sinne des Beamtenrechts - fortzusetzen. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]). Eine Verknüpfung dieser "amtsgemäßen" Versorgung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen (BGH in NDBZ 1956, 153; BGHZ 21, 248 [250]).
Ersichtlich in Rücksicht auf diese Grundzüge des überkommenen Beamtenversorgungsrecht geht der Gesetzgeber davon aus, daß die versorgungsberechtigten Waisen und die Witwe eines Beamten im Zeitpunkt seines Todes eigenes, möglicherweise dessen Bezüge übersteigendes Einkommen haben können. Er verzichtet jedoch grundsätzlich auf eine Anrechnung dieses Einkommens, wenn es nicht aus öffentlichen Mitteln fließt, und beläßt selbst in diesem Fall die Versorgungsbezüge ungekürzt, solange nicht eine bestimmte Höhe des Gesamteinkommens erreicht wird. Der Dienstherr schuldet also Witwen- und Waisengeld nicht nur unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Familienunterhalt dieser Versorgungsberechtigten durch den Tod des Beamten eine Einbuße erlitten hat, sondern grundsätzlich auch ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
b) Ist aber danach die in der Regel vom Dienstherrn selbst zu gewährende standesgemäße Alimentation der Hinterbliebenen des Beamten in ihrer Verknüpfung mit dem Ruhegehalt und damit auch mit dem letzten Amtsgehalt des Verstorbenen ebenso wie die Besoldung des Beamten und die Versorgung des Ruhestandsbeamten die nach Befähigung, Eignung und fachlichen Verdiensten bemessene Gegenleistung aus dem Beamtenverhältnis, die die ganze Persönlichkeit und Arbeitskraft des Bediensteten dem Aufgabenbereich des Berufsbeamtentums sichern soll, so können für die Versorgung des Witwers der Beamtin keine anderen Grundsätze gelten.
c) Ausschlaggebend allein ist die Amtsstellung der Beamtin, die heute ganz der des Beamten angeglichen ist. Auch die verheiratete Beamtin ist im Unterschied zum früheren Recht nunmehr grundsätzlich lebenslang in das seitens des Dienstherrn unkündbare Beamtenverhältnis einbezogen. Sie hat die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 33 Abs. 2 GG), die gleichen hoheitlichen Funktionen auszuüben und die gleiche Verantwortung zu tragen wie der männliche Bedienstete in entsprechender Amtsstellung. Beider Pflichtenkreise decken sich vollständig und diese Übereinstimmung der Anforderungen an eine gefestigte, den berufsethischen Grundsätzen des Beamtentums entsprechende persönliche Einstellung zur Amtsführung verlangt andererseits für die Beamtin den gleichen Schutz und die gleiche beamtenrechtliche Sicherung des Familienunterhalts, wie sie seit jeher dem Beamten gewährt werden.
Entscheidend ist, daß aus beamtenrechtlicher Sicht die Versorgung des Bediensteten und seiner Familie in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Besoldung und dem Dienstverhältnis steht, insoweit aber keinerlei Unterschiede zwischen der Situation des Beamten und der der Beamtin zu erkennen sind, mit denen sich die gesetzliche Differenzierung der Witwen- und Witwerversorgung rechtfertigen ließe. Der gleichen, auf den Familienstand zugeschnittenen Alimentation zu Lebzeiten der Beamtin entspricht allein die gleiche, in bestimmter Relation zum Ruhegehalt stehende Versorgung ihrer Hinterbliebenen, mithin auch des Witwers.
3. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG gebietet also, daß die Beamtin auch hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen ist, daß also dem bei ihrem Tod in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwer ebenso wie der Beamtenwitwe der angemessene Unterhalt vom Dienstherrn selbst zu gewähren ist. Dieser Sicherung der Gleichstellung der durch § 141 BG a.F. benachteiligten Beamtin kann nicht durch Angleichung (= Einschränkung) der Witwenversorgung an die des Witwers Rechnung getragen werden. Bei dieser Gesetzeslage hat sich der Senat nicht damit zu begnügen, die Unvereinbarkeit des die Versorgung des Witwers beschränkenden Teils der zur Prüfung vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz festzustellen, sondern er hat gemäß §§ 82 Abs. 1, 78 BVerfGG auch dessen Nichtigkeit auszusprechen.
III.
Diese Entscheidung ist zur Zulässigkeit mit sieben Stimmen gegen eine Stimme, im übrigen einstimmig ergangen.
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