BVerfGE 6, 7 - Freispruch
1. Auch ein freisprechendes Strafurteil kann durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen.
2. Ist eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, so kann die Frage der Zulässigkeit bei einer Entscheidung nach § 24 BVerfGG dahingestellt bleiben.
3. Die Rechtsprechung, nach der dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Strafurteil nicht gegeben ist, verletzt kein Grundrecht.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 8. Oktober 1956
– 1 BvR 205/56 –
gem. § 24 BVerfGG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Otto W. gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 2. März 1956 – 47 Ds 394/55 –.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde vom 20. April 1956 wird gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) als offensichtlich unbegründet verworfen.
 
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 2. März 1956, das ihm am 22. März 1956 zugegangen ist, von der Anklage der Hehlerei und des Betruges freigesprochen worden (47 Ds 394/55). In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
    "Dem Angeklagten W. wird von der Anklage zur Last gelegt, sich durch den Ankauf der Schienen der Hehlerei, Vergehen gegen § 259 StGB, schuldig gemacht zu haben, weil er genau gewußt habe, daß der Angeklagte Qu. zum Verkauf der Schienen nicht befugt gewesen sei, dieses vielmehr ausschließlich Sache des Vorarbeiters H. habe sein können. Ihm wird weiter zur Last gelegt, sich eines Vergehens gegen § 263 StGB schuldig gemacht zu haben, da er dem Zeugen H. der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, an Wi's. Erben den an H. gezahlten Betrag von 35.- DM zurückzahlen zu müssen und hierdurch H. veranlaßt habe, nun seinerseits ihm diese 35.- DM zu zahlen.
    Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich ein strafbares Tun des Angeklagten W. nicht feststellen lassen. Als der Angeklagte W. am Morgen des 21. Mai 1955 an der Baustelle erschienen war und dort verschiedene kleine Eisenteile für insgesamt 35.- DM angekauft hatte, war ihm schon in Aussicht gestellt worden, und zwar von dem Zeugen H –, daß er aller Voraussicht nach gegen Abend auch noch die alsdann ausgebauten Schienen abholen könne. Als am Nachmittag die Schienen abgeholt wurden, war zwar der Zeuge H. nicht mehr auf der Baustelle anwesend. Trotzdem konnte jedoch der Angeklagte W. der Meinung sein, daß auch der Ankauf der Schienen durchaus in Ordnung gehe, weil ihm ja schon am Vormittag dieser Ankauf in Aussicht gestellt worden war und weil er nicht wissen konnte, wer nun tatsächlich den Auftrag zum Abholen der Schienen gegeben hatte. Dies konnte durchaus H. gewesen sein, wenn er selbst auch bei dem Abholen der Schienen nicht mehr zugegen war. Er konnte also nicht annehmen, daß der Ankauf der Schienen am Nachmittag des gleichen Tages zu Unrecht erfolgte und konnte glauben, daß Qu. nun der tatsächliche Verkäufer war.
    Der Angeklagte W. gibt zu dem ihm zur Last gelegten Betrug an, daß er seinerzeit der Meinung gewesen sei, auch der Verkauf der am Vormittag vorgenommenen Eisenteile sei zu Unrecht erfolgt. Er habe deshalb angenommen, daß Wi's. Erben auch diesen Betrag von ihm verlangen würden. Deshalb habe er H. aufgefordert, nunmehr seinerseits ihm das Geld zurückzugeben. Bis zur Klärung der Angelegenheit sei der Betrag von der Firma W. verwahrt und alsdann später, nachdem die Angelegenheit geklärt gewesen sei, sei er an H. zurückgezahlt. Richtig ist, daß Wi's. Erben von der Firma W. Bezahlung der Schienen verlangt haben. Der Angeklagte W. konnte deshalb durchaus der Meinung sein, daß er auch noch den weiteren Betrag für die am Vormittag gekauften Eisenteile würde an Wi's. Erben erstatten müssen. Er hat demzufolge dem Zeugen H., als er von diesem die 35.- DM verlangte, nichts Falsches vorgespiegelt. Das Geld ist auch bei der Firma W. besonders verbucht worden, und zwar als Verwahrgeld bis zur Klärung der Angelegenheit. Aus diesen Gründen konnte dem Angeklagten W. weder eine Hehlerei noch ein Betrug nachgewiesen werden, so daß er mangels Beweises freigesprochen werden mußte."
Der Beschwerdeführer hat am 22. April 1956 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung von Art. 1 und 2 Abs. 1 GG rügt. Er macht geltend, aus den Feststellungen des Urteils ergebe sich, daß er unschuldig sei, zumindest kein begründeter Tatverdacht gegen ihn mehr bestehe. Das Amtsgericht habe in Widerspruch dazu zusammenfassend bemerkt, er sei mangels Beweises freigesprochen worden und belaste ihn so mit einem ungerechtfertigten Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer beantragt,
1. die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 2. März 1956 – Aktz.: 47 Ds 394/55 – aufzuheben,
2. festzustellen, daß die Berufung gegen eine Entscheidung zulässig ist, wenn entgegen dem Antrage des Angeklagten, auf Freispruch wegen erwiesener Unschuld, oder wegen Fehlens eines begründeten Verdachts zu erkennen, vom Gericht auf Freispruch mangels Beweises erkannt worden ist.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr geltend macht, er sei in seinen Rechten aus Art. 1 und 2 GG dadurch verletzt worden, daß er im angefochtenen Urteil mangels Beweises freigesprochen werde, obgleich das Gericht in den Gründen selbst dargelegt habe, daß seine Unschuld erwiesen sei. Auch freisprechende Urteile können – insbesondere durch die Art ihrer Begründung – Grundrechte verletzen. Der Rechtsweg ist erschöpft, denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Angeklagter, der mangels Beweises freigesprochen worden ist, kein Rechtsmittel einlegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.
Ob ein Angeklagter freigesprochen wird, weil das Gericht von seiner Unschuld überzeugt ist oder weil es sich von seiner Schuld nicht hat überzeugen können, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (vgl. BVerfGE 1, 418 [420]; 4, [6 f.]).
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verfassungsverstoß vorläge, wenn die abschließende Feststellung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer wäre mangels Beweises freigesprochen, offensichtlich im Widerspruch zu vorher getroffenen Feststellungen stände, aus denen sich ergäbe, daß das Gericht die Unschuld des Beschwerdeführers für erwiesen hielte, denn ein solcher Widerspruch liegt hier offensichtlich nicht vor.
Einige Formulierungen des Urteils könnten zwar, aus dem Zusammenhang genommen, den Anschein erwecken, als wolle das Amtsgericht das Fehlen bestimmter Tatbestandsmerkmale der Hehlerei und des Betruges positiv feststellen. Liest man diese Formulierungen jedoch im Zusammenhang der gesamten Urteilsgründe, so ergibt sich eindeutig, daß ihnen diese Bedeutung nicht zukommt. Das Amtsgericht ist vielmehr bei seiner Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß dem Angeklagten eine strafrechtliche Schuld nicht nachzuweisen war. Mögen auch einzelne Formulierungen des Urteils mißverständlich sein, so weicht die zusammenfassende Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer werde (nur) mangels Beweises freigesprochen, doch nicht eindeutig von dem voraufgegangenen Inhalt der Urteilsgründe ab.
Daß die Urteilsgründe sonst Ausführungen enthielten, die die Menschenwürde oder die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten, ist nicht ersichtlich.
IV.
Der Beschwerdeführer will mit dem Feststellungsantrag zu 2) offenbar geltend machen, daß ein Angeklagter in seinen Grundrechten auch dadurch verletzt werden könne, daß nach herrschender Rechtsprechung ein Rechtsmittel gegen freisprechende Urteile nicht gegeben ist, selbst wenn das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung den Freispruch auf mangelnden Beweis gestützt hat, während der Angeklagte seine Unschuld für erweisbar hält oder jedenfalls meint, daß ein begründeter Verdacht nicht bestehe. Bereits hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags bestehen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat den Versuch, entgegen der herrschenden Rechtsprechung eine Berufung gegen das mangels Beweises freisprechende Urteil durchzuführen, nicht unternommen. Es erscheint aber zweifelhaft, ob nicht in derartigen Fällen der Beschwerdeführer auf einen solchen Versuch angewiesen ist, um dann das seine Berufung verwerfende Urteil als verfassungswidrig angreifen zu können, oder ob er etwa seine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil richten kann, obgleich dieses keine verfassungsrechtlichen Mängel aufweist, sondern nur seine Unanfechtbarkeit für verfassungswidrig gehalten wird.
Die Frage braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerde auch insoweit offensichtlich unbegründet ist. § 24 BVerfGG gibt dem Bundesverfassungsgericht wegen der durch sein umfassendes Aufgabengebiet kaum vermeidbaren Arbeitsüberlastung die Möglichkeit, in einem besonders beschleunigten Verfahren aussichtslose Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen. Dem Gesetzeszweck würde es widersprechen, wenn das Bundesverfassungsgericht in derartigen Fällen schwierige Rechtsfragen der Zulässigkeit prüfen und entscheiden müßte, obgleich sich von vornherein übersehen läßt, daß die Beschwerde der Sache nach offensichtlich unbegründet ist. Eben deshalb befreit das Gesetz das Bundesverfassungsgericht in derartigen Fällen auch weitgehend vom Begründungszwang. Wegen des summarischen Charakters des Verfahrens nach § 24 BVerfGG ist es daher gerechtfertigt, Zweifelsfragen zur Zulässigkeit dahingestellt sein zu lassen, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
Das ist hier der Fall. Es besteht kein Verfassungsgrundsatz, daß in gerichtlichen Verfahren schlechthin ein Instanzenzug erforderlich sei (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]). Es ist auch nicht willkürlich, wenn die Rechtsprechung in der Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln einen Unterschied macht zwischen Urteilen, die einen Freispruch mangels Beweises enthalten, in denen also das Vorliegen der strafrechtlichen Schuld und das Bestehen eines staatlichen Strafanspruchs aus tatsächlichen Gründen dahingestellt bleibt, und anderen Fällen, in denen strafrechtliche Schuld und staatlicher Strafanspruch bejaht werden. – Sollte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG habe stellen wollen, wäre er schon deshalb unbegründet, weil einem solchen Antrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher gemäß § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.