BGE 98 Ib 63
 
10. Auszug aus dem Urteil vom 11. Februar 1972 i.S. Architektura gegen den Schweizerischen Schulrat
 
Regeste
BG über das Verwaltungsverfahren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
1. Der Entscheid des Schulrates ist eine Verfügung der letzten Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt und unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Legitimation des Studentenverbandes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2 und 4).
3. Rechte der Studenten nach dem BB über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970. Der Studentenverband war zur Verwaltungsbeschwerde an den Schulrat nicht legitimiert (Erw. 3).
 
Sachverhalt
Aus dem Tatbestand:
A.- Im August 1970 ernannte der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) auf Antrag der zuständigen Abteilungskonferenz die deutschen Staatsangehörigen Jörn Janssen, Hans-Otto Schulte und Hermann Zinn zu Lehrbeauftragten an der Abteilung für Architektur für das Wintersemester 1970/71. Am 20. Februar 1971 erneuerte er die drei Lehraufträge für das Sommersemester 1971.
Im Mai 1971 ersuchte der paritätisch aus Dozenten, Assistenten und Studenten zusammengesetzte Abteilungsrat auf Antrag der Vertreter der Studenten den Präsidenten der ETHZ um die Zusicherung, dass die von den Dozenten Janssen, Schulte und Zinn gebotenen Lehrinhalte im Studienjahr 1971/72 weiter vermittelt und die Lehraufträge dieser Herren entsprechend verlängert würden.
Der Schulpräsident antwortete dem Abteilungsrat am 24. Juni 1971, dass er die Lehraufträge nicht erneuere. Er führte aus, die drei Dozenten seien darauf ausgegangen, die Hörer in einer politischen Ideologie zu schulen; sie hätten als primäre Aufgabe des Architekten die Umwandlung der politischen und gesellschaftlichen Struktur hingestellt, was den der Hochschule im Gesetz zugewiesenen Zielen widerspreche. Er liess in der Presse eine Mitteilung über seinen Entscheid samt Begründung veröffentlichen.
B.- Die Architektura, Fachverein der Architekturstudenten an der ETHZ, erhob gegen den Entscheid des Schulpräsidenten Beschwerde beim Schweizerischen Schulrat. Sie verlangte: 1) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erneuerung der Lehraufträge der Dozenten Janssen, Schulte und Zinn mindestens für das Studienjahr 1971/72; 2) die ausdrückliche Gewährleistung, dass die von diesen Dozenten eingeführten Lehrveranstaltungen fortgesetzt würden; 3) die Richtigstellung der Pressemitteilung.
Der Schulrat wies am 14. Juli 1971 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er nahm an, die Architektura sei nach Art. 48 lit. a VwG zur Verwaltungsbeschwerde nicht legitimiert. Ihre Eingabe sei als blosse Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Art. 71 VwG zu behandeln und daher nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots zu prüfen. Der Schulpräsident habe weder seine Kompetenz überschritten noch sein Ermessen willkürlich gehandhabt oder missbraucht. Auf das zweite Beschwerdebegehren könne nicht eingetreten werden, da ein Antrag auf Abänderung des Studienplans nicht gestellt worden sei.
C.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Architektura, 1) der Entscheid des Schulrats sei aufzuheben und die Sache an diese Instanz zur Beurteilung der bei ihr eingereichten Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde zurückzuweisen; 2) falls das Gericht selber in der Sache entscheide, sei ausdrücklich zu gewährleisten, dass die von den Gastdozenten Janssen, Schulte und Zinn eingeführten Lehrinhalte weiterhin vermittelt werden.
Aus der Begründung: Die Architektura ist nicht nur zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, sondern war auch zur Verwaltungsbeschwerde an den Schulrat berechtigt. Sie verkörpert die Gesamtheit der Studierenden der Architekturabteilung, so dass sie durch die Weigerung des Schulpräsidenten, einem vom Abteilungsrat auf Antrag der Vertreter dieser Studierenden gestellten Begehren stattzugeben, berührt ist. Da die Lehrveranstaltungen der Dozenten Janssen, Schulte und Zinn eine Lücke im Studienprogramm der Abteilung ausfüllten, werden durch ihre Einstellung die Studenten, die sie weiterhin besuchten wollten und mit ihrer Fortsetzung rechnen durften, schwer benachteiligt. Haben demnach die Studenten der Architekturabteilung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung des Schulpräsidenten, so gilt das gleiche für die Architektura, die als "offizielle Körperschaft" die Interessen dieser Studenten zu wahren hat. Der Schulpräsident hat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder ihn willkürlich gewürdigt.
D.- Der Schulrat und das Eidgenössische Departement des Innern beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Nach Art. 5 VwG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Um eine solche Anordnung handelt es sich hier. Der angefochtene Entscheid bezieht sich auf die Stellung dreier Personen, denen Lehraufträge erteilt worden waren; er betrifft also Einzelfälle. Er schützt die Weigerung des Schulpräsidenten, das Dienstverhältnis dieser Lehrbeauftragten zu erneuern, Weigerung, die sich auf die für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen massgebende öffentlichrechtliche Ordnung stützt. Er verwirft ein Begehren um Verlängerung der drei Lehraufträge, d.h. um Begründung von Rechten und Pflichten. Der Umstand, dass nicht die Begründung von Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin oder ihrer Mitglieder in Frage steht, ist für die Beurteilung der Natur der angefochtenen Anordnung belanglos.
b) Nach Art. 98 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit nicht das Bundesrecht die vorgängige Beschwerde oder Klage an eine Instanz im Sinne von lit. b, c oder g vorsieht. Nicht unter lit. d fallen die den Departementen unterstellten Anstalten und Betriebe der Bundesverwaltung, die in lit. c erwähnt sind. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 24. September 1965 über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde erklärt, dass die ETH zu den autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betrieben gehöre (BBl 1965 II S. 1304). Ebenso hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. September 1971 i.S. Kallenberger die ETHZ als autonome eidgenössische Anstalt qualifiziert (BGE 97 I 543). An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Die autonome öffentlich-rechtliche Anstalt erfüllt eine öffentliche Aufgabe für ein Gemeinwesen (Staat oder andere öffentliche Körperschaft), das als Träger oder als Muttergemeinwesen bezeichnet wird. Sie hängt vom Träger ab, ohne seiner hierarchisch gegliederten Zentralverwaltung anzugehören. Sie wird vom Muttergemeinwesen gegründet oder aufgelöst; dieses widmet sie einem bestimmten Zweck, legt ihre Organisation in den Grundzügen fest und ernennt ihre obersten Organe; es trägt die Anstalt auch in finanzieller Beziehung, zumindest durch eine Defizitgarantie. Die autonome öffentliche Anstalt ist in den vom Muttergemeinwesen gezogenen Schranken administrativ selbständig (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 104 ff., 116; GYGI, Die Rechtsgestalt der Universität, ZbJV Bd. 106/1970 S. 133 ff.).
Das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 über die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule verleiht dieser alle Merkmale einer autonomen öffentlichen Anstalt. Es umschreibt ihre Aufgabe (Art. 2) und regelt in den grossen Linien ihre Organisation (Abschnitte II, III und IV). Es bestimmt, dass der Bundesrat der Anstalt als oberste leitende und vollziehende Behörde vorsteht (Art. 18) und dass dieser Oberbehörde ein mit der unmittelbaren Leitung und Überwachung der Anstalt betrauter Schulrat unterstellt ist (Art. 19). Es erklärt den Bundesrat insbesondere zuständig für die Wahl der Mitglieder des Schulrates (Art. 20, ersetzt durch Art. 1 des BG vom 23. Juni 1881 betreffend Erhöhung der Mitgliederzahl des Schulrates usw.) und für die Ernennung der Professoren (Art. 30). Ferner überbürdet es die Finanzierung der Anstalt im wesentlichen der Eidgenossenschaft (Art. 6 und 34 ff.). Demnach hing die eidgenössische polytechnische Schule (seit 1911 als Eidgenössische Technische Hochschule bezeichnet) in der Form, in der sie errichtet wurde und die sie mehr als ein Jahrhundert lang beibehielt, unmittelbar von der Eidgenossenschaft ab; sie stand ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung und war innerhalb der Schranken der Gesetzgebung autonom.
Allerdings wurde das Gesetz vom 7. Februar 1854 durch den Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970 geändert und ergänzt. Dieser nach der Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch den Bund erlassene Beschluss gilt für diese nun als Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne bezeichnete Anstalt wie auch für das im Jahre 1854 errichtete Institut. Er bestimmt in neuer Umschreibung den Zweck der beiden Schulen (Art. 2) und gibt den Dozenten, den Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern, den Studierenden sowie den Bediensteten der zwei Anstalten auf verschiedenen Gebieten beratende Stimme, teilweise sogar ein Mitbestimmungsrecht (Art. 9, 11, 12, 15 und 16 Abs. 2). Nichtsdestoweniger lässt er die Grundzüge des Gesetzes vom 7. Februar 1854 unberührt. Er bestätigt für die beiden Schulen den Charakter der autonomen öffentlichen Anstalt, welcher der ETH in Zürich früher verliehen worden war.
Die zwei Schulen besitzen zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Unter Art. 98 lit. d OG fällt aber jede Anstalt des Bundes, die von seiner zentralen Verwaltung unabhängig und nach Massgabe des Gesetzes administrativ selbständig ist, gleichgültig, ob sie mit der juristischen Persönlichkeit ausgestattet ist oder nicht. Der Gesetzgeber wollte dieser Bestimmung denn auch u.a. die SBB unterstellen, eine Anstalt, welcher die eigene Rechtspersönlichkeit fehlt, die sich aber innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung selbständig verwaltet (BBl 1965 II S. 1304; Bundesbahngesetz vom 23. Juni 1944, Art. 1). Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen sind ebenfalls Anstalten dieser Art.
Freilich wird in jüngster Zeit über die Rechtsnatur der staatlichen Universitäten gestritten, namentlich in Deutschland. Ein Teil der Lehre betrachtet diese Schulen, der herkömmlichen Auffassung folgend, noch immer als öffentliche Anstalten; andere Autoren neigen dazu, sie öffentlichen Körperschaften gleichzustellen; eine dritte Lehrmeinung schreibt ihnen einen gemischten Charakter zu (vgl. WOLFF, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl., S. 274; RUPP, in Heft 27 der Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, S. 128 f.). Neuestens hat sich GYGI (a.a.O.) für den Anstaltscharakter der Universitäten ausgesprochen. Hier braucht indessen zu diesem Meinungsstreit nicht Stellung genommen zu werden. Es genügt festzustellen, dass die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach der für sie massgebenden gesetzlichen Ordnung autonome Bundesanstalten sind und daher unter Art. 98 lit. d OG fallen.
Der angefochtene Entscheid des Schulrates ist eine Verfügung der letzten Instanz im Sinne dieser Bestimmung. Er konnte nach dem Bundesrecht nicht durch Beschwerde oder Klage an eine der in Art. 98 lit. b, c und g OG erwähnten Instanzen gezogen werden.
c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall durch keine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99 - 102 OG ausgeschlossen. Namentlich kommt Art. 100 lit. e Ziff. 1, wonach sie gegen Verfügungen über die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses von Beamten und Angestellten des Bundes und über deren Beförderung unzulässig ist, nicht in Betracht; denn diese Bestimmung gilt nicht für die Erneuerung des Dienstverhältnisses, um die es hier geht (Protokoll der 4. Session der Kommission des Nationalrates, S. 65 - 68; BGE 97 I 543). Auch Art. 100 lit. k, das Gebiet der Schule betreffend, ist nicht anwendbar; dort werden nur Verfügungen über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise ausgenommen.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie eine "offizielle Körperschaft" sei. Träfe dies zu, d.h. wäre sie ein öffentlich-rechtliches Organ oder wenigstens ein mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrautes Organ, so würde ihr aber diese Eigenschaft das Recht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder nach lit. a noch nach lit. b oder c des Art. 103 OG verschaffen. Auf lit. a können sich grundsätzlich nur Privatpersonen berufen (BGE 97 I 606 f.). Das in lit. b vorgesehene Beschwerderecht haben nur die Departemente und Dienstabteilungen der Bundesverwaltung. Eine Vorschrift des Bundesrechts, welche die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss lit. c ermächtigen würde, besteht nicht.
Indessen kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin den von ihr behaupteten offiziellen Charakter habe oder nicht. Jedenfalls ist sie eine Vereinigung, welche nach Art. B/1 ihrer Statuten bezweckt, die Interessen der an der Architekturabteilung der ETHZ Studierenden, die ihr in der Regel als Mitglieder angehören, zu wahren. Auf Grund dieser Zweckbestimmung kann sie staatsrechtliche Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, um Interessen zu verteidigen, welche der Gesamtheit oder doch der Mehrheit ihrer Mitglieder gemeinsam und zu deren Geltendmachung diese Mitglieder selber berechtigt sind (BGE 93 I 127, BGE 97 I 593). Die Befugnis der Beschwerdeführerin, als Vertreterin der an der Architekturabteilung der ETHZ Studierenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzulegen, kann nur aus Art. 101 lit. a OG abgeleitet werden, da die lit. b und c daselbst nach dem Gesagten ausser Betracht fallen. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin als Fachverein der genannten Studierenden durch die angefochtene Verfügung berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Das ist entgegen der Auffassung des Schulrats und des Departements des Innern zu bejahen.
b) Der Schulrat hat die ihm eingereichte Beschwerde auf Grund der Annahme, dass die Architektura zur Verwaltungsbeschwerde an ihn nicht legitimiert sei, als blosse Aufsichtsbeschwerde behandelt. Die Aufsichtsbeschwerde hat er abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Durch diese ihren Begehren nicht entsprechende Verfügung ist die Beschwerdeführerin offensichtlich berührt (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 113).
c) Art. 103 lit. a OG verlangt im Unterschied zur alten Ordnung (Art. 103 Abs. 1, BGE 95 I 385 E. 1) nicht mehr, dass der Beschwerdeführer ein Interesse habe, welches durch das in Betracht kommende materielle Recht geschützt ist. Die in der neuen Bestimmung geforderte "Schutzwürdigkeit" bezieht sich auf das Prozessrecht; nach der heutigen Ordnung genügt ein Interesse, das vom Richter berücksichtigt zu werden verdient (BGE 97 I 593). Die Schutzwürdigkeit fehlt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar beeinflusst werden kann. Erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache (GRISEL, Droit administratif suisse, S. 478 f., 504; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 107 ff.; BGE 98 I b 58 E. 2).
Hätte der Schulrat die Beschwerde der Architektura als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen und beurteilt, so hätte er der Beschwerdeführerin die Rechte einer Partei zuerkennen und die Sache frei prüfen müssen. Da er angenommen hat, die Beschwerde sei als blosse Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, hat er aber der Beschwerdeführerin gemäss Art. 71 Abs. 2 VwG die Rechte einer Partei abgesprochen und die Angelegenheit nur beschränkt überprüft. Allerdings macht die Beschwerdeführerin nicht etwa geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden sei. Auch hat ihr der angefochtene Entscheid den Weg der Beschwerde an das Bundesgericht nicht abgeschnitten. Dagegen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schulrat dadurch vermindert worden, dass dieser seine Prüfungsbefugnis als beschränkt erachtet hat. Diese Feststellung führt zum Schluss, dass die nach Art. 103 lit. a OG erforderliche Beziehungsnähe gegeben ist. Die Studierenden, für welche die Beschwerdeführerin handelt, haben ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts über die Frage, in welchem Umfang der Schulrat die Sache zu überprüfen hatte.
Die Architektura hat dem Schulrat beantragt, 1) dem vom Schulpräsidenten abgelehnten Begehren um Erneuerung der Lehraufträge der Dozenten Janssen, Schulte und Zinn stattzugeben, 2) die Fortsetzung der von diesen Dozenten eingeführten Lehrveranstaltungen ausdrücklich zu gewährleisten und 3) das Pressecommuniqué des Schulpräsidenten richtigzustellen. Der Schulrat bemerkt im angefochtenen Entscheid, dass der zweite Antrag sich vom ersten nicht trennen lässt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht; sie weist selber darauf hin, dass die den drei Dozenten erteilten Lehraufträge "äusserst vage umschrieben" worden sind und dass daher die Person der Beauftragten und der Inhalt ihrer Lehre nicht voneinander geschieden werden können. Es besteht kein Grund, von dieser Auffassung abzuweichen. Setzt demnach die Fortsetzung der Lehrveranstaltungen, die von den drei Dozenten eingeführt worden sind, deren Weiterbeschäftigung voraus, so fällt das zweite in der Beschwerde an den Schulrat gestellte Begehren mit dem ersten zusammen. Das dritte Begehren hat keine selbständige Tragweite; wenn die Beschwerdeführerin die Erneuerung der Lehraufträge nicht verlangen kann, muss sie auch die strittige Pressemitteilung hinnehmen. Es stellt sich daher einfach die Frage, ob die Studierenden, als deren Vertreterin die Beschwerdeführerin auftritt, durch die Entscheidung des Schulpräsidenten, dass die drei Lehraufträge nicht zu erneuern seien, berührt seien und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung haben (Art. 48 lit. a VwG).
Zweifellos kann es den Studenten der ETHZ nicht gleichgültig sein, von wem und worüber sie unterrichtet werden. Es ist möglich, dass eine Anzahl Studenten der Architekturabteilung, insbesondere solche, welche den von den Lehrbeauftragten Janssen, Schulte und Zinn erteilten Unterricht genossen haben, mit dessen Fortsetzung gerechnet und ihr Studienprogramm darauf ausgerichtet haben. Möglich ist auch, dass die drei Dozenten imstande und gewillt gewesen wären, ihre Tätigkeit an der ETHZ fortzusetzen; der Umstand, dass sie den sie angehenden Entscheid des Schulpräsidenten nicht selber angefochten haben, zwingt nicht dazu, das Gegenteil anzunehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass gewisse Studierende der Architekturabteilung durch diesen Entscheid einen Nachteil tatsächlicher Art erlitten haben. Wenn dem so ist, folgt daraus aber nicht notwendigerweise, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids haben. Übrigens ist nach der Rechtsprechung (BGE 93 I 127) fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde auch dann zuerkannt werden könnte, wenn nur eine Minderheit der von ihr vertretenen Studierenden ein solches Interesse hätte. Es ist ungewiss, wie gross die Zahl der Architekturstudenten ist, die an der Aufhebung des Entscheids des Schulpräsidenten überhaupt interessiert sind. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn das Interesse, das die Beschwerdeführerin geltend macht, sich bei näherer Prüfung als nicht schutzwürdig erweist.
Die Annahme, dass dieses Interesse geschützt zu werden verdiene, stände aber nicht im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Gewiss gibt der Bundesbeschluss vom 24. Juni 1970 (Übergangsregelung) den Studierenden Rechte, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 nicht gewährt hat. Insbesondere verpflichtet Art. 9 Abs. 3 BB den Schulrat, zu den Sitzungen, in denen "Geschäfte über Hochschulfragen allgemeiner Natur, über Lehr- und Forschungsbereiche, Studienpläne, Prüfungsordnungen und Ausbildungsmethoden" behandelt werden, einen Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme einzuladen. In Art. 11, 12, 15 und 16 Abs. 2 BB wird die Befugnis der Studenten, an der Behandlung von Geschäften teilzunehmen, noch erweitert. Der Gesetzgeber hat jedoch entsprechend den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (BBl 1970 I 7) davon abgesehen, in der Übergangsregelung den Studenten auch das Recht einzuräumen, bei der Erledigung von Wahlgeschäften (Ernennung von Dozenten usw.) mitzuwirken. Wohl hatte die Mehrheit der Kommission des Nationalrates vorgeschlagen, einen Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme an allen - auch den für Wahlgeschäfte einberufenen - Sitzungen des Schulrates teilnehmen zu lassen (StenBull NR 1970 S. 296); doch wurde dieser Vorschlag vom Nationalrat mit 78 gegen 53 Stimmen abgelehnt (StenBull NR 1970 S. 308) und im Ständerat nicht wieder aufgenommen. Die Annahme, dass die Architektura im vorliegenden Fall zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt sei, würde demnach bedeuten, dass den Studenten mehr Rechte zuerkannt würden, als der Gesetzgeber ihnen geben wollte.
Allerdings bestimmt der durch Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971 in das Reglement vom 16. April 1924 für die Eidgenössische Technische Hochschule eingefügte Art. 90bis Abs. 4: "Der Abteilungsrat äussert sich im Namen der Abteilung durch den Abteilungsvorstand zuhanden des Schulrates über Angelegenheiten, die in Artikel 12 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1970 erwähnt sind, sowie über Geschäfte, die in Artikel 86 Buchstaben h und i und in Artikel 87 Buchstaben a und c unter den Zuständigkeiten der Abteilungskonferenzen angeführt sind. Der Abteilungsrat kann dem Schulrat jederzeit entsprechende Vorschläge und Anträge unterbreiten." Danach wären die Abteilungsräte, in denen die Studierenden vertreten sind, insbesondere zu den in Art. 86 lit. i des Reglements erwähnten Fragen anzuhören, welche "die Umschreibung und Abgrenzung des Lehrauftrages bei der Schaffung oder Wiederbesetzung von Lehrstühlen" betreffen. Art. 86 lit. i und Art. 90bis Abs. 4 Regl. sind aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In Frage steht hier die Verlängerung des Dienstverhältnisses von "Dozenten mit Lehrauftrag", welche nicht einen eigentlichen Lehrstuhl innegehabt, sondern im Rahmen einer "Experimentierphase" unterrichtet haben; es handelt sich also nicht um die Besetzung vakanter Lehrstühle im Sinne von Art. 86 lit. i Regl. Übrigens kann man sich fragen, ob Art. 90bis Abs. 4 insoweit, als er sich auf die Wahlgeschäfte bezieht, mit dem Bundesbeschluss vom 24. Juni 1970 und dem vom Gesetzgeber klar geäusserten Willen vereinbar sei.
Die Benützer einer autonomen öffentlichen Anstalt haben die Rechte, die ihnen die vom Muttergemeinwesen erlassene Ordnung oder die Anstalt selber in den Schranken der ihr verliehenen Autonomie einräumen. Sie können gegen Verfügungen, welche diese Rechte beeinträchtigen, gemäss Art. 48 lit. a VwG oder Art. 103 lit. a OG Beschwerde erheben; ihr Interesse an der Aufhebung oder Änderung solcher Verfügungen ist schutzwürdig im Sinne dieser Bestimmungen. Mischen sie sich dagegen in Angelegenheiten ein, in denen ihre Rechte nicht auf dem Spiele stehen, so unterscheidet sich ihr Interesse nicht wesentlich von dem irgendeines Mitglieds der Muttergemeinschaft; es ist dann nicht schutzwürdig, weil die nach dem Gesetz erforderliche Beziehungsnähe fehlt. Die gegenteilige Auffassung würde darauf hinauslaufen, dass die Popularbeschwerde zugelassen würde, die nach der gesetzlichen Ordnung gerade ausgeschlossen ist. Die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen können also auf Grund von Art. 48 lit. a VwG oder Art. 103 lit. a OG die Rechte verteidigen, die ihnen als Anstaltsbenützern zustehen, z.B. das ihnen vom Gesetz eingeräumte beschränkte Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht. Die Beschwerdeführerin behauptet indessen nicht, dass dieses Recht durch die von ihr angefochtene Verfügung des Schulpräsidenten verletzt worden sei. Sie hat diese Verfügung deshalb angegriffen, weil sie der Meinung ist, dass der Schulpräsident das Dienstverhältnis der drei Dozenten hätte erneuern müssen. Sie hat sich so mit einer Angelegenheit befasst, bei deren Erledigung die Studierenden nach dem ausdrücklich bekundeten Willen des Gesetzgebers nicht mitwirken können.
Kann die Beschwerdeführerin sich somit nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung des Schulpräsidenten berufen, so ist ihr die Befugnis zur Verwaltungsbeschwerde gegen diese Verfügung abzusprechen. Ob die weitere in Art. 48 lit. a VwG aufgestellte Voraussetzung - das "Berührtsein" - erfüllt wäre, braucht nicht geprüft zu werden.
Übrigens könnte das Gericht sich mit dem zweiten Antrag selbst dann nicht befassen, wenn er als selbständig zu betrachten wäre. Nach dem in E. 3 Gesagten fällt er mit dem Begehren um Erneuerung des Dienstverhältnisses der drei Dozenten zusammen. Da aber die Beschwerdeführerin, wie sich aus Art. 48 lit. a VwG ergibt, nicht legitimiert war, dieses Begehren mit der Verwaltungsbeschwerde dem Schulrat zu unterbreiten, ist sie nach dem gleich lautenden Text von Art. 103 lit. a OG auch nicht berechtigt, es im Verfahren vor dem Bundesgericht wieder aufzunehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.