BGer 1B_341/2018
 
BGer 1B_341/2018 vom 18.07.2018
 
1B_341/2018
 
Urteil vom 18. Juli 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Auftrag zur technischen Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2018 (UH180121-O/U/HEI).
 
Erwägungen:
 
1.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels etc. Am 21. März 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag zur technischen Untersuchung eines sichergestellten Mobiltelefons. Am 20. Juni 2018 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft gut und stellte deren Nichtigkeit fest (Dispositiv-Ziffer 1). Es erhob keine Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach A.________ keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 beantragt A.________ sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 300 Franken auszurichten.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, dem Beschwerdeführer indessen keine Entschädigung zugesprochen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm durch den angefochtenen Entscheid bzw. die Verweigerung einer Parteientschädigung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und David Gibor, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi