BGer 5A_413/2018
 
BGer 5A_413/2018 vom 17.05.2018
 
5A_413/2018
 
Urteil vom 17. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Engiadina Bassa / Val Müstair,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 139).
 
Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten 2002 und sind Eltern der Kinder C.________ (2004), D.________ (2007) und E.________ (2011).
Infolge Trennung reichte A.________ am 30. Juni 2017 beim Regionalgericht U.________ ein Eheschutzgesuch ein. Es entspann sich ein langwieriges Eheschutzverfahren, welches erstinstanzlich noch hängig ist.
Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens erliess das Regionalgericht nach Eingang des Gutachtens der kjp Graubünden am 18. Dezember 2017 einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, mit welchem es die erneuten superprovisorischen Anträge des Vaters sowie dessen Anträge auf ein normalisiertes Besuchs- und Ferienrecht abwies und ihn bis auf weiteres berechtigt erklärte, die Kinder zweimal pro Monat im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten und auf dem Kita Spielplatz zu sehen. Die hiergegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 28. Februar 2018 dahingehend gut, dass es dem Vater alle zwei Wochen einen Besuchstag in unbegleiteter Form gewährte und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtete; im Übrigen wies es die Berufung ab (Entscheid ZK1 17 163).
Bereits am 10. November 2017 hatte A.________ beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, welche dieses mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid ZK1 17 139).
Ferner stellte A.________ am 22. März 2018 direkt beim Kantonsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Regelung der Osterferien, worauf das Kantonsgericht am 29. März 2018 nicht eintrat (Verfügung ZK1 18 28).
Gegen diese drei Akte reichte A.________ am 4. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides ZK1 17 139 und Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Regionalgerichts und Erteilung eines ordentlichen Besuchsrechts (Ziff. 1) sowie um Aufhebung des Entscheides ZK1 18 28 und Feststellung, dass auf das Gesuch hätte eingetreten werden müssen und diesbezüglich eine weitere Rechtsverzögerung vorliege (Ziff. 2). Sodann wird für den Fall der festgestellten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung das Eventualbegehren gestellt, der Entscheid ZK1 17 163 sei aufzuheben und ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht alle zwei Wochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr sowie Maiferien vom 4. bis 21. Mai 2018 und Sommerferien vom 29. Juni bis 20 August 2017 [offensichtlich gemeint: 2018] einzuräumen (Ziff. 3). Ferner wird die Aufhebung der Kostendispositive aller drei Entscheide und eine Rückweisung zur Neufestsetzung unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes (Ziff. 4) sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt (Ziff. 5).
 
Erwägungen:
1. Die Anfechtung mehrerer Akte im Rahmen einer einzigen Beschwerdeschrift ist möglich; allerdings ist in der Beschwerdebegründung auf eine separate Behandlung zu achten, denn gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern der jeweilige Entscheid Recht verletzt. Dies erfolgt nicht; vielmehr enthält die Eingabe ein kunterbuntes Durcheinander sowie verschiedene über den Gegenstand eines der drei Akte hinausgehende Anliegen. Ob allein schon deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten wäre, kann insofern offen bleiben, als auf die vorliegend zu behandelnde Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Entscheid ZK1 17 139 ohnehin auch aus weiteren Gründen nicht einzutreten ist (die weiteren Beschwerden werden im Rahmen der Verfahren 5A_414/2018 und 5A_415/2018 behandelt).
2. Aus der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen hat, welche Rechte bzw. Rechtsnormen und inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Kernerwägung des Entscheides ZK1 17 139, welcher sich mit der Rechtsverzögerungsthematik und dem erstinstanzlichen Verfahrensablauf eingehend beschäftigt, ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen Eingaben und des damit von ihm gewählten prozessualen Vorgehens selbst zuzuschreiben hat, dass das erstinstanzliche Verfahren sich in die Länge zieht.
Damit und insbesondere mit den vom Kantonsgericht im Einzelnen dargelegten Verfahrensschritten setzt sich der Beschwerdeführer ungenügend auseinander, indem er in allgemeiner Weise festhält, der erstinstanzliche Richter würde immer nur superprovisorisch entscheiden, scheine den Überblick verloren zu haben und schiebe bloss Akten hin und her statt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, aber das Kantonsgericht schütze die Prozessverschleppung einfach mit dem Argument, dass es sich um ein komplexes Verfahren mit umfangreichen Beweismassnahmen handle. Es wäre im Einzelnen aufzuzeigen, welche Anträge nicht innert angemessener Frist behandelt worden sein sollen und inwiefern dies vor Kantonsgericht spezifisch gerügt, aber von diesem in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht als Rechtsverzögerung angesehen wurde.
3. Sodann kann vor Bundesgericht nicht mehr oder anderes verlangt werden, als von der Vorinstanz beurteilt wurde; auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). Im Übrigen hat bereits das Kantonsgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde keine materiellen Begehren gestellt bzw. Anliegen beurteilt werden können.
4. Soweit schliesslich (integral, ohne irgendwelche Aufschlüsselung in Bezug auf die drei Entscheide des Kantonsgerichts) eine ungenügende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die nach eigenen Angaben bislang erbrachten 466 Stunden moniert wird, welche aufgrund der sorgfältigen Rechtsvertretung geboten gewesen seien, ist Folgendes festzuhalten:
Nach konstanter Rechtsprechung wird ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint (Urteile 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3); dieser muss vielmehr in eigenem Namen Beschwerde erheben (Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5D_54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; analog für den amtlichen Verteidiger: Urteile 6B_17/2008 vom 7. März 2008 E. 2.2; 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 1; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist aber ausschliesslich im Namen des Beschwerdeführers eingereicht worden, so dass bezüglich Kostenfestsetzung ein zusätzlicher Nichteintretensgrund vorliegt.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist und sich dessen Vorkehrungen zurechnen lassen muss.
7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli