BGer 5A_609/2017
 
BGer 5A_609/2017 vom 12.01.2018
 
5A_609/2017
 
Verfügung vom 12. Januar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Arbon.
Gegenstand
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juli 2017 (BS.2017.5).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2017 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (Postaufgabe) zurückgezogen hat,
dass die Beschwerde demnach durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss