BGer 5A_1037/2017 |
BGer 5A_1037/2017 vom 29.12.2017 |
5A_1037/2017 |
Urteil vom 29. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt des Kantons St. Gallen,
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Regionalstelle U.________.
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Gegenstand
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Konkursverfahren (Verfügung über den Verbleib des Schuldners in der Wohnung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Dezember 2017 (AB.2017.44-AS).
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Sachverhalt: |
Das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt betreffend A.________ ein Konkursverfahren durch. Im Zuge dieses Verfahrens soll auch die Liegenschaft verwertet werden, in welcher der Konkursit wohnt. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 setzte ihm das Konkursamt Frist bis zum 15. Januar 2018 zur Räumung der Wohnung.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 ab.
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Hiergegen hat A.________ am 22. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, entsprechend Art. 266c OR sei die Räumungsfrist auf den ordentlichen ersten Kündigungstermin, d.h. frühestens auf den 31. März 2018 anzusetzen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
1. Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss Art. 229 Abs. 3 SchKG bestimme die Konkursverwaltung, bis wann der Gemeinschuldner in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfe. Hierfür sei das Mietrecht nicht anwendbar und es sei auch vor dem Hintergrund der vorübergehenden Erkrankung des Gemeinschuldners nicht zu sehen, inwiefern das Konkursamt sein Ermessen falsch ausgeübt hätte, zumal er alleine in der Liegenschaft wohne und das Konkursverfahren schon seit über 20 Monaten laufe. Angesichts der fehlenden aufschiebenden Wirkung (Art. 36 SchKG) ändere auch das Rechtsmittelverfahren nichts an der Angemessenheit des angesetzten Auszugstermines.
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In Bezug auf die verlangte Anhörung hielt das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben ausreichend habe äussern können und im Übrigen für das Konkursverfahren als Vollstreckungsverfahren kein Anspruch auf mündliche Verhandlung bestehe.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Ungeachtet der zutreffenden Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf mietrechtliche Kündigungsfristen und bringt vor, das Konkursamt dürfe nicht das Mietergesetz untergraben, obwohl es gerade nicht um ein Mietverhältnis geht, weil der Beschwerdeführer selbst Eigentümer der zu verwertenden Liegenschaft ist.
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Die angeführte Operation vom 14. Dezember 2017 sowie das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis zum 31. Dezember 2017 stellen echte Noven dar, deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe nicht eine mündliche Verhandlung, sondern eine Anhörung im Sinn einer Gehörsgewährung vor Erlass einer Verfügung verlangt, setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach er sich im Rahmen seiner Beschwerde umfassend habe äussern können. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Anhörung ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 148; letztmals Urteil 5A_993/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2), ebenso wenig aus Art. 20a Abs. 2 SchKG, und dass in Bezug auf das grundsätzlich kantonal geregelte Verfahrensrecht (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG) auf keine Norm verwiesen wird, welche einen entsprechenden zusätzlichen Anspruch einräumen würde.
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Nicht die Frage der Wohnungsräumung betrifft schliesslich das Vorbringen, das Konkursamt habe einen Schuldentilgungsplan zu respektieren und bei genügendem Nachweis einer möglichen Schuldentilgung mit dem Gemeinschuldner zu kooperieren.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle U.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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