BGer 5A_961/2017 |
BGer 5A_961/2017 vom 11.12.2017 |
5A_961/2017
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Urteil vom 11. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Siggenthal-Lägern.
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Gegenstand
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Gültigkeit eines Zahlungsbefehls,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 20. November 2017 (KBE.2017.26/CH/ks).
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Erwägungen: |
1. Mit Zahlungsbefehl vom 27. April 2017 betrieb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für Fr. 82'033.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Siggenthal-Lägern). Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag.
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Am 19. Mai 2017 erhob der Beschwerdegegner Beschwerde an das Bezirksgericht Baden und ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Mit Entscheid vom 28. August 2017 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Betreibung Nr. xxx nichtig ist.
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Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 20. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 27. November 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat zunächst die Erwägungen des Bezirksgerichts wiedergegeben. Demnach würden sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Vater von einer Frau betrieben, die sie nach eigenen Angaben nicht kennen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb sie die Betreibung gegen den Beschwerdegegner eingeleitet habe, sondern sich darauf berufen, dass sie dies nicht offenlegen müsse. Gemäss den Erwägungen des Bezirksgerichts dürfe unterstellt werden, dass jemand, der eine Forderung von Fr. 82'033.-- in Betreibung setze, wenigstens summarisch erklären könne, worauf sich die Forderung stütze. Die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, was die Vermutung begründe, dass die Betreibung nicht aus Gründen der Zwangsvollstreckung, sondern rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sei. Diese Vermutung werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin ihre Weigerung zur Auskunftserteilung mit Diskretionsgründen rechtfertige. Diese Begründung sei vorgeschoben, weil die Beschwerdeführerin ansonsten nicht um Diskretion bemüht sei und nach eigenen Angaben diese angeblich diskrete Angelegenheit mit Stammgästen in den "Dorfbeizen" verhandle und auch in ihrem Schreiben angebliche private Angelegenheiten des Vaters des Beschwerdeführers mitteile, die für die Durchsetzung der Forderung irrelevant seien.
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Vor Obergericht habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, weshalb die bezirksgerichtliche Beurteilung aufgrund der im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Behauptungen und Beweismittel unzutreffend sein soll. Ihre Beschwerde erschöpfe sich in Tatsachenbehauptungen, die ohne ersichtlichen Grund erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhoben würden. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren dürften neue Tatsachen und Beweismittel aber nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe (§ 22 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 22. Februar 2005 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SAR 231.200] i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Da dies vorliegend nicht zutreffe, sei die Beschwerdeführerin nicht zu hören.
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4. Vor Bundesgericht trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Tatsachenbehauptungen vor, die teilweise kaum verständlich sind. Bei alldem setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach sie Tatsachenbehauptungen bereits vor Bezirksgericht hätte vorbringen müssen und damit vor Obergericht verspätet sei. Soweit sie sich gegen Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts wendet, hätte sie dies vor Obergericht tun müssen. Soweit sie am Rande geltend macht, sie habe dargelegt, worauf ihre Forderung beruhe, belegt sie nicht, dass sie dies bereits vor Bezirksgericht getan hätte.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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