BGer 1B_501/2017
 
BGer 1B_501/2017 vom 29.11.2017
1B_501/2017
 
Urteil vom 29. November 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2017 (BK 17 458).
 
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Beschimpfung etc. Am 11. August 2017 wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft und berief sich auf sein Akteneinsichts- sowie sein Teilnahme- und Fragerecht. Er machte geltend, werde seinem Gesuch nicht entsprochen, habe die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Am 4. Oktober 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf sein erstes Schreiben erneut, seinem Gesuch um Geltendmachung von Prozessrechten zu entsprechen. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 7. November 2017 u.a. mit, dass ihm Parteirechte automatisch von Gesetzes wegen zustünden. Die Durchführung eines Gesuchsverfahrens sei dazu nicht notwendig. Am 10. November 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Beschimpfung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Am 13. November 2017 erhob A.________ gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 Beschwerde. Am 14. November 2017 erhob er ausserdem Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. November 2017.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass mit dem Strafbefehl vom 10. November 2017 das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren abgeschlossen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sei, könne er Einsprache erheben, was er denn auch gemacht habe. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde habe. Dies könne indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen sei. Sowohl das Akteneinsichtsrecht als auch das Teilnahmerecht stünden dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu. Eine anfechtbare Verfügung hierfür bedürfe es nicht. Eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft liege somit nicht vor.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2017 (Postaufgabe 23. November 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. So behauptet er, ohne dies indessen zu belegen, der Strafbefehl betreffe ein separates weiteres Verfahren wegen Beschimpfung. Weshalb er jedoch, in Widerspruch zu dieser Behauptung, in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl u.a. auch Ausführungen betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sachbeschädigung macht, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli