BGer 1C_462/2017 |
BGer 1C_462/2017 vom 28.11.2017 |
1C_462/2017
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Urteil vom 28. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Solothurn,
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Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
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handelnd durch das Amt für Gemeinden AGEM des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde; Kosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2017 (VWBES.2016.343).
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Sachverhalt: |
A. A.________ richtete am 17. Juni 2015 eine Petition an den Regierungsrat des Kantons Solothurn mit der Forderung, ihm Auskunft über die Einkünfte der Gemeinderäte von Kappel vor und nach dem In-Kraft-Treten der kommunalen Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) am 1. Januar 2013 zu erteilen bzw. diese Zahlen bekannt zu geben. Das Volkswirtschaftsdepartement beantwortete die Eingabe im Auftrag des Regierungsrats dahingehend, dass die Gemeinde Kappel die Gesamtentschädigung für alle Gemeinderäte, für alle Kommissionen sowie für die Kommissionen und für die Gemeinderäte für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bekannt geben werde. Eine weitergehende, personenbezogene Auskunftserteilung sei indessen mit der Datenschutzgesetzgebung nicht vereinbar.
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Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gab die Gemeinde Kappel A.________, wie vom Volkswirtschaftsdepartement angekündigt, die Gesamtentschädigungen bekannt. Nachdem A.________ auf sein Verlangen hin auch noch die Zahlen von 2010 bekannt gegeben worden waren, behauptete er, die Zahlen seien falsch, deren Korrektheit müsse von dritter Seite - etwa der Revisionsstelle der Gemeinde - bestätigt werden. Das lehnte die Gemeinde ab.
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Am 11. November 2015 erhob A.________ Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeindepräsidenten wegen Amtsmissbrauchs, Rechtsverweigerung und Willkür. Der Gemeinderat Kappel wies die Aufsichtsbeschwerde am 1. April 2016 ab und auferlegte A.________ die Kosten von Fr. 1'848.75.
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Am 10. April 2016 erhob A.________ Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat. Er beantragte, den Entscheid der Gemeinde Kappel vom 1. April 2016 aufzuheben, zu prüfen, ob die vom Gemeindepräsidenten gelieferten Zahlen korrekt seien und sie gegebenenfalls zu berichtigen. Mit Beschluss vom 29. August 2016 gab der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- A.________.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2016 beantragte A.________, die Verfahrenskosten abzuschreiben oder sie anzupassen. Mit einer weiteren Beschwerde vom gleichen Tag gegen den Entscheid des Gemeinderats Kappel vom 1. April 2016 beantragte A.________, diesen aufzuheben und den Gemeinderat anzuweisen, ihm vorbehaltlos Einsicht in die Entschädigungen der Gemeinderäte zu gewähren. Eventualiter seien die Kosten des Entscheids von Fr. 1'848.75 zu streichen oder anzupassen.
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Am 23. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde teilweise gut, hob die Gebühr der Einwohnergemeinde Kappel von Fr. 1'848.75 auf und setzte diejenige des Regierungsratsbeschlusses auf Fr. 600.-- herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts auferlegte es A.________ (Fr. 200.--) und der Gemeinde Kappel (Fr. 600.--).
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B. Mit "Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung, wenn nicht gar Rechtsverweigerung" beantragt A.________ sinngemäss, das Verwaltungsgericht anzuweisen, sein Begehren, Einsicht in die Entschädigungen der Gemeinderäte zu erhalten, materiell zu beurteilen und die Gebühr für den Regierungsratsbeschluss von Fr. 600.-- aufzuheben.
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C. Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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A.________ hält an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der vom Verwaltungsgericht geschützte aufsichtsrechtliche Entscheid des Regierungsrates schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt, und der Beschwerdeführer ist als dessen Adressat befugt, ihn anzufechten. Er rügt sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wird, gehen sie an der Sache vorbei und sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.
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2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die vom Regierungsrat für das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren erhobene Entscheidgebühr von Fr. 2'400.-- als offensichtlich unangemessen beurteilt, sie aufgehoben und neu auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es mit dieser Neufestsetzung der Entscheidgebühr Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat nichts daran geändert, dass der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet hat und dem Beschwerdeführer damit als unterliegender Partei eine (mässige) Entscheidgebühr auferlegt werden konnte.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nur über die Kosten entschieden. Er habe indessen zwei Beschwerden erhoben und darin dem Verwaltungsgericht auch das Begehren von allgemeinem Interesse zur Prüfung unterbreitet, ob die Entschädigungen von Behördenvertretern eingesehen werden können oder nicht.
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Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren gegen den Gemeindepräsidenten von Kappel eingeleitet, welches vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden am 29. August 2016 letztinstanzlich beurteilt wurde, indem er der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab. Da das Verwaltungsgericht gegenüber dem Regierungsrat keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse hat, war es auch nicht befugt, dessen Entscheid in der Sache zu überprüfen, es hat dies damit zu Recht unterlassen.
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Der Beschwerdeführer macht nunmehr zwar geltend, es gehe nicht um aufsichtsrechtliche Fragen, sondern um das Einsichtsrecht nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz (BGS 114.1; InfoDG), für dessen Beurteilung das Verwaltungsgericht kantonal letztinstanzlich zuständig sei. Das trifft nicht zu, der Beschwerdeführer hat ausdrücklich ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Amtsführung des Gemeindepräsidenten eingeleitet, und seine Eingaben wurden entsprechend entgegengenommen und vom Regierungsrat verfahrensabschliessend behandelt.
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4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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