BGer 1B_503/2017 |
BGer 1B_503/2017 vom 28.11.2017 |
1B_503/2017
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Urteil vom 28. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
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vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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Rechtsanwalt B.________,
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Rechtsanwalt C.________,
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Oktober 2017 (UP170041).
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Erwägungen: |
1. In einem Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung etc. verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 12. September 2017 einen Verteidigerwechsel. Sie entliess Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________ und stellte ihm neu Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger zur Seite. A.________ erhob dagegen am 21. September 2017 Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 300.--. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die Abänderung der Begründung, nicht jedoch die Aufhebung bzw. Änderung der im Dispositiv der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. September 2017 aufgeführten Verfahrenshandlung verlange. Erwägungen eines Entscheides seien für sich alleine nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerde erweise sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren sei.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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