BGer 8C_598/2017 |
BGer 8C_598/2017 vom 24.11.2017 |
8C_598/2017
|
Urteil vom 24. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Nabold.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Konsularische Direktion, Sozialhilfe, für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
|
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017
|
(F-3048/2017).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 1. September 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017,
|
in die Verfügung vom 27. September 2017, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
|
in das Schreiben des A.________ vom 23. Oktober 2017,
|
in die Verfügung vom 27. Oktober 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. November 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2017 nichts an seiner Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ändern,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 24. November 2017
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Nabold
|