BGer 9C_728/2017 |
BGer 9C_728/2017 vom 06.11.2017 |
9C_728/2017
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Urteil vom 6. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (VSBES.2017.140).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Mai 2017) sowie in die Beschwerdeergänzung vom 23. Oktober 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz - soweit sie auf die Beschwerde eintrat -erwog, es könne keine Rechtsverzögerung mehr vorliegen, da die Beschwerdegegnerin im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers tätig geworden sei, indem sie diesem die rückwirkende Auflösung des Vertrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2017 ermöglicht habe, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei,
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dass den beiden Eingaben des Beschwerdeführers weder eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung des kantonalen Gerichts, noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses zu entnehmen ist,
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dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der durch das kantonale Gericht verweigerten Parteientschädigung nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auseinandersetzt, sondern pauschal darauf verweist, dass er "für diesen Fall ausreichend juristisch ausgebildet mit genügend Erfahrungen" sei, was eine Parteientschädigung rechtfertige,
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dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer verlangte Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die "Bestrafung" der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ausserhalb des Streitgegenstandes liegen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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