BGer 1B_473/2017
 
BGer 1B_473/2017 vom 03.11.2017
1B_473/2017
 
Urteil vom 3. November 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, vom 18. Oktober 2017 (BKBES.2017.173).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend B.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis am 7. November 2017 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz richten würden. Der Beschwerdeführer könne folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne (Art. 136 Abs. 1 StPO). Auch liege kein Fall vor, welcher ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde.
 
2.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 (Postaufgabe 30. Oktober 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli