BGer 5D_211/2017 |
BGer 5D_211/2017 vom 02.11.2017 |
5D_211/2017
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Urteil vom 2. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Municipio di Pianezzo,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung (Kostenvorschuss),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2017 (RT170166-O/U).
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Erwägungen: |
1. Die Parteien stehen vor Bezirksgericht Uster in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt.
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Am 21. September 2017 (Postaufgabe) erhob die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte sinngemäss die Verweigerung der Rechtsöffnung. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil erwachsen und sie deshalb nicht beschwert sei. Das Obergericht erhob keine Gerichtskosten und sprach dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.
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Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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Es ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, welches rechtlich geschützte Interesse sie an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben könnte (Art. 115 lit. b BGG). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Ausserdem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde. Stattdessen widersetzt sich die Beschwerdeführerin dem Rechtsöffnungsgesuch. Sie genügt damit auch den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Des Weiteren ist die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG (beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden) unzulässig. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die nicht genauer spezifizierten anderen Fälle, welche die Beschwerdeführerin anspricht.
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Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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