BGer 2C_849/2017 |
BGer 2C_849/2017 vom 30.10.2017 |
2C_849/2017
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Urteil vom 30. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. August 2017 (WBE.2017.131).
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Sachverhalt: |
A. A.________, ein 1968 geborener Türke, reiste im September 1997 als knapp Dreissigjähriger in die Schweiz ein; er erhielt im Familiennachzug zu seiner niedergelassenen ersten Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung. Aus der ersten Ehe gingen zwei Töchter (geboren 2000 und 2003) hervor. Die Ehe wurde am 27. Juli 2005 geschieden. Der Vater hat weder das Obhuts- noch das Sorgerecht. 2006 übersiedelte A.________ in den Kanton Aargau, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde; diese war kontrollbefristet bis 30. September 2013. Am 1. August 2008 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau, die in der Folge zu ihm in die Schweiz zog. Die Eheleute trennten sich am 6. Juni 2013 und wurden am 6. Mai 2014 geschieden.
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Nach einer geringfügigen ersten Bestrafung vom 6. September 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen (wegen Vergehens gegen das Waffengesetz durch ständiges Tragen/Mitführen eines CS-Sprays) wurde A.________ mit zweitinstanzlichem Urteil vom 3. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hatte sich im Zeitraum zwischen September 2010 und März 2013 schuldig gemacht des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau (seiner damaligen Ehegattin), mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Unterdrückung von Urkunden sowie falscher Anschuldigung; dies vorab zum Nachteil seiner Ehefrau und der Kinder aus erster Ehe. Seit der Haftentlassung am 9. März 2016 bezieht er Sozialhilfe.
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Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist per spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung. Eine Einsprache an den Rechtsdienst der Amtes für Migration und Integration blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. August 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 erhobene Beschwerde ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Oktober 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 sei derart aufzuheben, als dass das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau anzuweisen sei, die am 30. September 2013 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz auszuweisen; evtl. sei das Verfahren an das betroffene Amt zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
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Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letztinstanzlicher oberer kantonaler Gerichte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017 stellt einen solchen Entscheid dar. Dieses hat wegen des Devolutiveffekts den Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 13. Februar 2017 ersetzt, und vor Bundesgericht kann nur seine Aufhebung beantragt werden (s. BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143). Nun wird vorliegend allein die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen hinreichend, dass auch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden soll.
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Der Beschwerdeführer beantragt, "die am 3. September 2013 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung (sei) nicht zu widerrufen". Streitgegenstand bildet nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsbewilligung, sondern der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die unbefristet ist (Art. 34 Abs. 1 AuG), woran der Ablauf der Kontrollfrist nichts ändert. Die unzutreffende Formulierung im Rechtsbegehren vermag indessen dem Beschwerdeführer nicht zu schaden, da keine Zweifel über die Zielrichtung des Antrags bestehen.
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Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu entscheiden ist, mit summarischer Begründung und ganz oder teilweise unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. |
2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des sich seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 63 Abs. 2 BGG) stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Dieser Widerrufsgrund ist bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten klar erfüllt (erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, s. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32), was unbestritten bleibt. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist der Bewilligungswiderruf nur zulässig, wenn er verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
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2.2. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der Höhe der Strafe und der Art der dieser zugrundeliegenden Delikte (Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bzw. lit. g StGB) gross sei. Es erläutert, warum dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs keine besondere Bedeutung zuzumessen sei. Was die Einsicht in das begangene Unrecht betrifft, verweist es - zulässigerweise - auf die Erwägungen der Einsprachebehörde. Es stützt deren Einschätzung, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung insgesamt sehr gross sei (E. 1.2.1). Es wertet in E. 1.2.2, wiederum vorab unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und bestätigt in E. 1.3 die Einschätzung seiner Vorinstanz, wonach das sehr grosse öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf und der Wegweisung das bloss mittlere private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Es vertieft dies in E. 2.3 im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers. Einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben verneint es unter ergänzender Verweisung auf den Einspracheentscheid, einen (allfälligen) Eingriff in das durch Art. 8 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben wertet es als gerechtfertigt. Seine Interessenabwägung fasst es in E. 5 zusammen.
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Angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts sowie des Amtes für Migration und Integration ist der implizite Vorwurf des Beschwerdeführers, eine korrekte Interessenabwägung sei unterblieben, nicht nachvollziehbar. Insbesondere haben das Verwaltungsgericht und zuvor schon die Einsprachebehörde sich mit dem zur hohen Freiheitsstrafe führenden Verhalten des Beschwerdeführers konkret auseinandergesetzt und in dem Zusammenhang (aber nicht nur) dessen familiären Beziehungen zu den Töchtern aus erster Ehe gewürdigt. Wenn wiederum eine Relativierung der Schuldfrage gefordert wird, tut der Beschwerdeführer dies mit den gleichen Vorbringen wie vor den Vorinstanzen, ohne deren Erwägungen hierzu konkret zu diskutieren oder auch nur wahrzunehmen. Vollends unverständlich ist der Einwand, vorliegend werde im ausländerrechtlichen Verfahren eine Zweitbestrafung vorgenommen, ist doch gerade die Schwere der vom Strafrichter verhängten Sanktion Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Würdigung bzw. für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
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2.3. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene bzw. bestätigte Interessenabwägung hält den Rügen des Beschwerdeführers stand. Das angefochtene Urteil verletzt in keinerlei Hinsicht schweizerisches Recht.
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3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
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4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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