BGer 6F_19/2017 |
BGer 6F_19/2017 vom 27.10.2017 |
6F_19/2017
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Urteil vom 27. Oktober 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des Urteils 6B_1239/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2017.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte den Gesuchsteller am 8. September 2014 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Zivilklage des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 13. September 2016 eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 14. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1239/2016).
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Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil vom 14. Juni 2017 sei aufzuheben. Er sei von sämtlichen Vorwürfen, insbesondere des Betrugs und der Urkundenfälschung, freizusprechen. Es seien ihm das rechtliche Gehör, ein faires Verfahren und das ihm zustehende Recht auf einen Anwalt zu gewähren.
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2. |
Der Gesuchsteller argumentiert, das Obergericht habe namentlich in Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung einen völlig falschen Sachverhalt festgestellt. Es gebe neue Beweise für seine Unschuld. Er verweist auf Gespräche mit dem Privatkläger, welche er mithilfe seines seit 2011 nicht mehr funktionsfähigen Mobiltelefons aufgezeichnet haben soll. Die Aufzeichnungen habe er dank spezieller Software wieder erstellen können. Er verlangt zudem eine Untersuchung seiner Computer, Drucker und Festplatten. Der "Vertrag E.________" sei darauf nicht zu finden und damit auch nicht ausgedruckt worden.
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Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Beweise und Tatsachen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
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Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff.; Urteile 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; 1F_15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis).
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Die vom Gesuchsteller neu behaupteten Beweise betreffen den Sachverhalt in der Strafsache selbst. Insofern traf das Bundesgericht im Urteil 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 jedoch keine eigenen Feststellungen. Soweit auf die Sachverhaltsrügen des Gesuchstellers überhaupt einzutreten war, beschränkte sich das Bundesgericht auf eine Willkürkognition, wobei es entschied, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei nicht willkürlich (Urteil, a.a.O., E. 3 und 4). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe betreffen damit nicht das bundesgerichtliche Urteil, wobei offenbleiben kann, ob in den Vorbringen des Gesuchstellers überhaupt revisionsrechtlich relevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erblickt werden können.
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3. |
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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