BGer 6B_1116/2017 |
BGer 6B_1116/2017 vom 25.10.2017 |
6B_1116/2017
|
Urteil vom 25. Oktober 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Mehrfache Urkundenfälschung (besonders leichter Fall), Wiederherstellung der Frist,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. August 2017 (ST.2017.76-SK3).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Am 20. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil ging ihm am 26. Juli 2017 zu. Mit Entscheid vom 21. August 2017 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein. Es sei innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung eingegangen.
|
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. In der Sache ersucht er um Fristwiederherstellung. Er führt aus, es ihm nicht möglich gewesen innerhalb der geforderten Frist eine Berufungserklärung einzureichen, und beruft sich dabei namentlich auf fortschreitende erhebliche psychische Beschwerden. Er habe das Kantonsgericht auf diese Umstände in seinem Schreiben vom 17. August 2017 hingewiesen. Darauf sowie auf seine Begründung für die Fristversäumnis sei es indessen nicht eingegangen.
|
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht in der Tat mit Schreiben vom 17. August 2017 darauf hingewiesen, dass es ihm u.a. aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich gewesen sei, eine schriftliche Berufungserklärung gemäss Art. 399 StPO fristgemäss einzureichen. Die eingeschriebene Postsendung ist beim Kantonsgericht am 22. August 2017 eingegangen, also einen Tag nach Urteilsfällung.
|
Damit erhebt der Beschwerdeführer der Sache nach ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist. Die vorliegende Eingabe inklusive Beilagen ist folglich zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht St. Gallen zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung nicht zuständig.
|
2. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht St. Gallen überwiesen.
|
2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 25. Oktober 2017
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
|