BGer 1B_454/2017 |
BGer 1B_454/2017 vom 25.10.2017 |
1B_454/2017
|
Urteil vom 25. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
|
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. August 2017 (UV170010).
|
Erwägungen: |
Am 10. August 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ ab.
|
Am 23. Oktober 2017 überwies das Obergericht dem Bundesgericht ein Schreiben von A.________ vom 6. September 2017 zur Prüfung, ob es als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen sei, sowie ein weiteres Schreiben vom 11. Oktober 2017, mit dem sich A.________ danach erkundigte, was in seiner Rekurssache "gelaufen" sei.
|
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
|
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 10. August 2017 stand die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen, und die Eingabe vom 6. September 2017 erfolgte innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Insoweit kann sie als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werden. Darin beklagt sich A.________ im Wesentlichen darüber, dass die Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei, obwohl er in fast 300 Anzeigen und über 1200 "Reports" an die Polizei und die Staatsanwaltschaft dargelegt habe, dass er immer wieder belästigt, kontaminiert, von angereisten Leuten mit Spezialwaffen geschädigt und auch anderweitig angegriffen werde. Damit wiederholt er indessen bloss die Vorwürfe, mit denen er seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Obergericht begründet hatte. Mit der Begründung des angefochtenen Entscheids setzt er sich dagegen unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1) nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 25. Oktober 2017
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Merkli
|
Der Gerichtsschreiber: Störi
|