BGer 5A_612/2017 |
BGer 5A_612/2017 vom 24.10.2017 |
5A_612/2017
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Verfügung vom 24. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2017 (VWBES.2017.276).
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2017, mit welchem die gegen die fürsorgerische Unterbringung von A.________ eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde,
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in die hiergegen am 4. August 2017 durch eine Drittperson und am 7. August 2017 durch A.________ eingereichte Beschwerde,
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in die Verfügung vom 21. August 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis auf das kurz vorher ergangene Urteil 5A_571/2017 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 19. September 2017 betreffend Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses innert 14 Tagen ab Erhalt, welche A.________ am 22. September 2017 zugestellt wurde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit der erwähnten Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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