BGer 2C_904/2017 |
BGer 2C_904/2017 vom 24.10.2017 |
2C_904/2017
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Urteil vom 24. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Leiter Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2017 (B 2017/183).
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Erwägungen: |
1. Im Rekursverfahren vor dem Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen betreffend eine Verfügung des Dienstes für Finanzen und Informatik, Abteilung Stipendien und Studiendarlehen, des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2017 beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte das Begehren mit Verfügung vom 25. Juli 2017 ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ am 18. August 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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Am 14. September 2017 ging beim Bildungsdepartement der für das dortige Rekursverfahren eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ein. Der Präsident der Abteilung III des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erachtete damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren vor dem Bildungsdepartement bzw. den diesbezüglichen abschlägigen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements als gegenstandslos. Mit Entscheid B 2017/183 vom 4. Oktober 2017 schrieb er die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte er A.________, weil dieser die Gegenstandslosigkeit mit der nachträglichen Leistung des Kostenvorschusses verursacht habe, wobei aber auf die Erhebung der Kosten verzichtet wurde.
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A.________ hat am 19. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Rechtsschrift eingereicht, die er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen dem Fall Nr. 41628.7" bezeichnet.
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2. Die angeführte Prozessnummer ist nicht diejenige des verwaltungsgerichtlichen Entscheids, sondern der Verfügung vom 1. Juni 2017. Zudem ist die Eingabe vom 19. Oktober 2017 zwar an das Bundesgericht adressiert, in der Anschrift wird aber der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts angesprochen. Soweit mit der Rechtsschrift vom 19. Oktober 2017 der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht angefochten werden soll, ist Folgendes festzuhalten:
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
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Die Rechtsschrift enthält keinen Antrag und geht auch nicht ansatzweise auf die die Verfahrensabschreibung rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden kantonalen Verfahrensvorschriften und deren Auslegung und Anwendung im vorliegenden Fall ein. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar macht der Beschwerdeführer in einem Zusatz geltend, "ein Hilfsbeistand soll (e) die Erwägung vollenden". Da angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, inwiefern der Abschreibungsentscheid sich erfolgversprechend anfechten liesse, fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren zwecks Nachreichung einer formgerechten Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist ausser Betracht (vgl. Art. 64 BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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