BGer 9C_386/2017
 
BGer 9C_386/2017 vom 10.10.2017
9C_386/2017
 
Urteil vom 10. Oktober 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. April 2017 (VBE.2016.463).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2017,
in die Verfügungen vom 21. August 2017 und 14. September 2017, womit die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren (Nach-) Frist bis zum 25. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Kostenvorschuss bis zum 25. September 2017 nicht geleistet worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler