BGer 4A_267/2017 |
BGer 4A_267/2017 vom 09.10.2017 |
4A_267/2017
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Verfügung vom 9. Oktober 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, als Instruktionsrichterin,
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Gerichtsschreiber Hug.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. April 2017 (HOR.2016.32).
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In Erwägung, |
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Entscheid vom 4. April 2017 die Klage der Beschwerdegegnerin guthiess, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 10'233'600.-- nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 2016 verpflichtete und den Rechtsvorschlag bezüglich den gleichen - in Betreibung gesetzten - Betrag beseitigte;
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dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Mai 2017 beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersuchte;
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dass sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde vernehmen liess;
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2017 den Rückzug der Beschwerde erklärte;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass im Fall des Rückzugs der Beschwerde die Gerichtskosten in der Regel gemäss dem Verursacherprinzip der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und diese die Gegenpartei für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
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dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
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dass demnach die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 2 BGG) angesichts des dem Gericht bereits erwachsenen Aufwands - Verfügung betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung und begonnenes Referat - auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
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dass die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 40'000.-- festzusetzen ist;
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verfügt die Instruktionsrichterin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt
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Lausanne, 9. Oktober 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hug
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