BGer 5D_174/2017 |
BGer 5D_174/2017 vom 27.09.2017 |
5D_174/2017
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Urteil vom 27. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Urteils,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2017.
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Sachverhalt: |
Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 14. Dezember 2010 durch das Amtsgericht Waldshut-Tiengen geschieden.
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Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Winterthur für den Beschluss des Familiengerichts bzw. Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. Dezember 2010 samt der unter der gleichen Geschäftsnummer protokollierten Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich das Exequatur, unter Anweisung der Stiftung C.________, nach Eintritt der Rechtskraft ab den Vorsorgeguthaben von A.________ den Betrag von Fr. 14'800.-- auf das Vorsorgekonto von B.________ bei der Bank D.________ zu übertragen.
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Mit Beschluss vom 7. September 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 25. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Exequatur eines deutschen Urteils; weil der Streitwert die für die Beschwerde notwendige Mindestsumme nicht erreicht, ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 113 und 117 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Verfassungsrügen vor, sondern macht in appellatorischer Weise einen Prozessbetrug und Täuschung im Rechtsverkehr geltend, indem die beteiligten Richter durch falsche Behauptungen der Gegenseite getäuscht worden seien und ihn am Vermögen schädigen würden; ferner wird in appellatorischer Weise in Frage gestellt, dass es sich beim Bezirksgericht und dem Obergericht um staatliche Gerichte handle, zumal das Obergericht als Firma im Handelsregister eingetragen sei, und vorgebracht, dass sämtliche Kosten von der Gegenseite zu übernehmen seien, weil er nie ein Gesuch eingereicht habe und nicht vertragschliessende Partei mit dem Rechtsbeistand der Gegenseite sei. Indem der Beschwerdeführer sich zu all dem einzig mit appellatorischen Ausführungen und nicht mit Verfassungsrügen äussert, scheitert die Beschwerde bereits an den formellen Voraussetzungen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Präsident entscheidet im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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